Lieferung „frei Bordsteinkante“: Hinweis im Angebot erforderlich!
Viele Online-Händler verkaufen sperrige Güter, die per Spedition geliefert werden müssen. Solche Waren werden von den meisten Speditionen jedoch nicht bis zur Haus- oder Wohnungstür geliefert, sondern nur „frei Bordsteinkante“. Darauf muss der Online-Händler bereits in seinem Angebot hinweisen. Wie lässt sich das in der Praxis umsetzen?
Inhaltsverzeichnis
Bedeutung des Begriffs „frei Bordsteinkante“
„Frei Bordsteinkante“ ist die Standardlieferung bei den Speditionen.
Diese beschreibt eine Form der Lieferung, die nur den Weg und das Ausladen bis zur Bordsteinkante, beziehungsweise bis zum Bürgersteig an der angegebenen Lieferadresse abdeckt. Die Ware wird bis zum nächstgelegenen Straßenabschnitt an der Lieferadresse transportiert. Eine Lieferung bis zur Haustür oder bis in die Wohnung erfolgt nicht.
Besondere vertragliche Vereinbarung erforderlich
Die Lieferung „frei Bordsteinkante“ weicht von dem Grundsatz ab, dass der Händler die Ware beim Versendungskauf zur Erfüllung seiner Lieferpflicht bis zur vereinbarten Adresse liefern muss.
Hierzu hatte das Amtsgericht Bonn vor einiger Zeit eine lesenswerte Entscheidung getroffen. Darin stellte das Gericht klar, dass bei einem Versendungskauf grundsätzlich eine Lieferung der Kaufsache bis in die Wohn- oder Geschäftsräume des Käufers geschuldet wird, sofern nicht ausdrücklich etwas Abweichendes vereinbart worden ist.
Dies gilt übrigens unabhängig davon, ob der Kunde als Verbraucher oder als Unternehmer bestellt. Auch bei Unternehmern muss der Händler die Ware beim Versendungskauf also grundsätzlich bis zu der vereinbarten Adresse liefern.
Die Lieferung lediglich bis zur nächstgelegenen Bordsteinkante stellt also eine wesentliche Einschränkung dar, welche zu ihrer Wirksamkeit einer entsprechenden Vereinbarung zwischen Verkäufer und Käufer bedarf. Eine solche Vereinbarung könnte etwa in den AGB des Händlers getroffen werden, wobei insoweit die für die Einbeziehung und den Inhalt von AGB maßgeblichen Vorschriften der §§ 305ff. BGB zu beachten sind.
Allerdings ist die Vereinbarung einer entsprechenden Lieferklausel in den AGB des Händlers in der Regel nicht ausreichend, da sich hieraus alleine in der Regel nicht entnehmen lässt, welche Artikel des Händlers hiervon konkret betroffen sind. Eine Ausnahme könnte allenfalls in Betracht kommen, wenn das gesamte Warensortiment des Händlers hiervon betroffen ist.
Keinesfalls ausreichend ist die Aufnahme einer solchen Lieferbeschränkung in eine eigene Rubrik des Online-Shops (z.B.: „Versandbedingungen“), wenn nicht im Laufe des Bestellprozesses ausdrücklich auf die Geltung dieser versandspezifischen Bedingungen hingewiesen wird.
Kritisch ist insbesondere der Fall zu beurteilen, dass ein Händler AGB vorhält, auf die er in ausreichender Weise hinweist, die aber keine Versandbeschränkung enthalten und zusätzlich außerhalb der AGB noch „Versandbedingungen“ stellt, auf welche er dagegen nicht gesondert hinweist.
Besondere Informationspflicht im Fernabsatz
Bei Verträgen, die mit Verbrauchern im Fernabsatz geschlossen werden, muss der Händler zusätzlich die Regelung des Art. 246a § 1 Abs. 1 Nr. 7 EGBGB beachten. Danach hat der Unternehmer den Verbraucher u. a. über die Lieferbedingungen zu informieren, wobei er dem Verbraucher diese Informationen vor Abgabe von dessen Vertragserklärung in klarer und verständlicher Weise zur Verfügung stellen muss.
Für einen Online-Shop oder ein Angebot auf einer Online-Verkaufsplattform bedeutet dies, dass der Händler bereits im Zusammenhang mit seinen Angeboten auf eine entsprechende Lieferbeschränkung hinweisen muss, damit der Verbraucher diesen Umstand in seine Kaufentscheidung einbeziehen kann.
Wirksame Umsetzung im Online-Angebot
Für eine wirksame Vereinbarung der Versandart „frei Bordsteinkante“ sollte der Händler unter Berücksichtigung der vorgenannten Umstände folgende Maßnahmen ergreifen:
Vereinbarung einer entsprechenden Lieferbeschränkung in den AGB
In den AGB des Händlers sollte eine entsprechende Lieferbeschränkung geregelt werden. Eine solche Regelung könnte etwa wie folgt lauten:
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Die Schutzpakete der IT-Recht Kanzlei für Online-Händler enthalten u. a. AGB mit einer Klausel für Lieferungen „frei Bordsteinkante“.
Hinweis auf der Artikelseite für betroffene Artikel
Ferner sollte auf jeder Artikelseite, die sich auf einen Artikel mit entsprechender Lieferbeschränkung bezieht, ein Hinweis hinterlegt werden, der etwa wie folgt lauten könnte:
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Schutz vor AbmahnungenProfessionelle Rechtstexte – ständig aktualisiert
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Ein solcher Hinweis sollte in räumlicher Nähe zu den wesentlichen Angebotsdetails sowie in ausreichend auffallender Darstellung erfolgen.
Sofern sich die Lieferbeschränkung auf das gesamte Warensortiment im Online-Shop des Händlers bezieht, könnte stattdessen auch im Footer des Online-Shops ein Hinweis platziert werden, wie folgt:
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Fazit
Die Lieferung „frei Bordsteinkante“ weicht von dem Grundsatz ab, dass der Händler die Ware beim Versendungskauf zur Erfüllung seiner Lieferpflicht bis zur vereinbarten Adresse liefern muss. Daher muss eine solche Lieferbeschränkung zwischen Verkäufer und Käufer grundsätzlich ausdrücklich vereinbart werden, was etwa über eine entsprechende Klausel in den AGB des Händlers umgesetzt werden kann.
Zusätzlich besteht bei Verträgen im Fernabsatz eine besondere Pflicht des Händlers, über solche Lieferbeschränkungen zu informieren. Insoweit empfiehlt sich ein ausdrücklicher Hinweis auf diesen Umstand bereits in der jeweiligen Angebotsbeschreibung des Händlers.
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