Rechtliche Konsequenzen bei Lieferhindernissen im Online-Shop
Bestellt ein Kunde im Online-Shop einen oder mehrere Artikel, kommt regelmäßig mit der Vertragsbestätigung ein Kaufvertrag zustande, der den Händler verpflichtet, die georderte Ware gegen Zahlung des Kaufpreises zu liefern. In den meisten Fällen werden Händler ihre Lagerbestände durch regelmäßige Inventuren oder automatisierte Registrierungssysteme so kontrollieren können, dass Lieferausfälle ausbleiben. Vereinzelt aber kann es vor allem beim Verkauf von Einzelstücken oder Unikaten dennoch vorkommen, dass ein bestellter Artikel wegen zwischenzeitlicher anderweitiger Veräußerung, Unauffindbarkeit oder Beschädigung nicht mehr lieferbar ist. Welche Rechte Verbrauchern im Falle derartiger Lieferhindernisse zustehen und welche korrespondierenden Pflichten den Händlern auferlegt werden, soll im folgenden Beitrag dargestellt werden.
Inhaltsverzeichnis
- I. Die rechtliche Bedeutung der Erfüllungsunmöglichkeit bei Lieferhindernissen
- 1.) Die subjektive und die objektive Unmöglichkeit
- 2.) Die Unterscheidung zwischen Stück- und Gattungskäufen
- 3.) Rechtsfolge der Unmöglichkeit
- II. Rechte des Käufers bei Leistungsunmöglichkeit des Händlers
- 1.) Anspruch auf Rückzahlung des Kaufpreises, § 326 Abs. 4 BGB
- 2.) Rücktrittsrecht nach § 326 Abs. 5 BGB
- 3.) Anspruch auf Schadensersatz nach §§ 280 Abs. 1, Abs. 3, 283 BGB
- 4.) Anspruch auf Herausgabe des Ersatzes nach § 285 BGB
- III. Formulierungsmuster
- IV. Fazit
I. Die rechtliche Bedeutung der Erfüllungsunmöglichkeit bei Lieferhindernissen
Kann der Händler einen bestellten Artikel aufgrund von Kapazitätsproblemen nicht liefern, wird regelmäßig ein Fall der Erfüllungsunmöglichkeit gemäß § 275 Abs. 1 BGB vorliegen.
1.) Die subjektive und die objektive Unmöglichkeit
Die Unmöglichkeit als Rechtstatsache tritt dann ein, wenn die Erfüllung des Lieferanspruchs eines Verbrauchers für den Händler subjektiv oder objektiv nicht durchführbar ist.
Während die subjektive Unmöglichkeit Konstellationen erfasst, in denen nur dem Händler als Schuldner die Erfüllung unmöglich ist, etwa weil sich die Kaufsache aufgrund einer zwischenzeitlichen Weiterveräußerung im Eigentum eines nicht herausgabebereiten Dritten befindet, adressiert die objektive Unmöglichkeit vor allem Fälle der Sachzerstörung, bei welcher auch für jeden anderen ein unüberwindbares Lieferhindernis bestünde.
2.) Die Unterscheidung zwischen Stück- und Gattungskäufen
Ob eine vertragliche Unmöglichkeit eingetreten ist, bemisst sich grundsätzlich nach dem konkreten Gegenstand der vertraglichen Schuld, bei Kaufverträgen mithin nach der Art der Kaufsache.
Insbesondere bei Bestellungen von Massen- und Industrieartikeln, die in großer Anzahl gefertigt werden und so grundsätzlich allgemein verfügbar sind, ist regelmäßig davon auszugehen, dass das Leistungsinteresse des Käufers sich nur auf einen beliebigen Artikel der konkreten homogenen Produktart bezieht (sog. Gattungsschuld). Weil hier gegenüber dem Käufer durch Lieferung irgendeines Artikels der Gattung erfüllt werden kann, tritt Unmöglichkeit nicht bereits dann ein, wenn der Händler wegen vorübergehender Lieferengpässe, mangelnder Bevorratung oder sonstiger kapazitärer Defizite nicht leisten kann. Vielmehr obliegt ihm in derlei Fällen die Pflicht, einen gattungsgleichen Artikel am Markt zu beschaffen, um den vertraglichen Lieferanspruch des Käufers erfüllen zu können.
Insofern gilt die Unmöglichkeit als letztes Mittel, auf das ein Schuldner sich erst soll berufen können, wenn der Anspruch des Gläubigers unter keinen Umständen mehr zu befriedigen ist. Der Unmöglichkeit vorgelagert ist damit gleichsam der Grundsatz der Bindung an die Vertragsverpflichtung („Pacta sunt servanda“ – „Verträge sind einzuhalten“), die dem Schuldner abverlangt, sich über etwaige Leistungshindernisse hinwegzuhelfen, sofern dies das Gläubigerinteresse zu befriedigen geeignet ist.
Etwas anderes gilt nur dann, wenn sich das Leistungsinteresse des Käufers als Gläubiger von Anfang an auf eine bestimmte Sache konkretisiert, weil sie aufgrund ihrer besonderen Eigenschaften nicht durch eine andere ersetzt werden kann. Dies ist regelmäßig bei individuell angefertigten Kaufgegenständen (etwa im Schmucksegment), Unikaten (etwa im Kunstsegment) sowie gebrauchten Gegenständen mit spezifischen Gebrauchsspuren der Fall.
Bei derartigen Stückkaufen kann der Untergang oder die zwischenzeitliche Weiterveräußerung unmittelbar zu einer Erfüllungsunmöglichkeit gegenüber dem Käufer führen, weil die konkret geschuldete Sache als Einzelstück nicht mehr beschafft, neugefertigt und infolgedessen auch nicht mehr geliefert werden kann.
3.) Rechtsfolge der Unmöglichkeit
Ist einem Händler unter Zugrundelegung der obigen Grundsätze die Erfüllung eines Lieferanspruchs unmöglich geworden, ordnet § 275 Abs. 1 BGB als Rechtsfolge den Ausschluss des Käuferanspruchs an. Bei Unmöglichkeit kann der Käufer insofern keine Erfüllung seines Lieferanspruchs mehr verlangen.
Freilich wird der Käufer in derartigen Fällen aber nicht rechtlos gestellt. Vielmehr stehen ihm bei einer Erfüllungsunmöglichkeit des Händlers verschiedene Rechte und Ansprüche zu, die ihm gegenüber das Ausfallen seines Vertragspartners kompensieren sollen.
II. Rechte des Käufers bei Leistungsunmöglichkeit des Händlers
Beruft sich ein Händler aufgrund eines Lieferhindernisses auf die Unmöglichkeit der Erfüllung seiner Vertragspflicht, die geschuldete Kaufsache zu übergeben und zu übereignen, kann der Käufer nach seiner Wahl auf verschiedene Rechtsinstitute zurückgreifen, welche den Ausschluss seines Erfüllungsanspruchs kompensieren sollen und für den Händler spezifische Pflichten begründen.
1.) Anspruch auf Rückzahlung des Kaufpreises, § 326 Abs. 4 BGB
Nach der gesetzgeberischen Vorstellung stehen in gegenseitigen Vertragsverhältnissen Leistung und Gegenleistung in einer so engen rechtlichen Beziehung zueinander, dass mit dem Entfallen des Anspruchs auf die Leistung auch der Anspruch auf die Gegenleistung keinen Bestand mehr haben soll.
§ 326 Abs. 1 Satz 1 BGB greift diese Wertung für Fälle der Leistungsunmöglichkeit auf und ordnet an, dass dann, wenn die Leistung nicht mehr erbracht werden kann, der Anspruch auf die Gegenleistung grundsätzlich gleichsam erlischt.
Für Kaufverträge folgt daraus, dass ein Käufer den Kaufpreis regelmäßig dann nicht entrichten muss, wenn der Verkäufer die Kaufsache originär nicht zu leisten vermag.
Kaufpreiszahlungspflicht und Lieferpflicht heben sich im Falle der Unmöglichkeit insofern gegenseitig auf.
Besteht, wie im Online-Handel üblich, eine vorgelagerte Zahlungspflicht des Käufers (per PayPal, Überweisung, Kreditkarte oder ähnliches) und hat der Käufer insofern seine Vertragsschuld schon erfüllt, während der Händler die seine aufgrund der Leistungsunmöglichkeit nicht erfüllen kann, wandelt sich das Entfallen der Zahlungspflicht in einen Rückzahlungsanspruch gegen den Händler nach § 326 Abs. 4 BGB i.V.m. § 346 Abs. 1 BGB.
Zahlt der Käufer nach der Bestellung den Kaufpreis unmittelbar und kann der Händler aufgrund von Unmöglichkeit die Kaufsache sodann nicht liefern, ist er dem Käufer zur Rückzahlung des vollen Kaufpreises verpflichtet.
2.) Rücktrittsrecht nach § 326 Abs. 5 BGB
Kann der Händler seiner Pflicht zur Lieferung der Kaufsache keine Folge leisten, steht dem Käufer alternativ das Recht zum Rücktritt vom Kaufvertrag nach §§ 326 Abs. 5, 323 BGB zu.
Dieses muss durch einseitige Erklärung gegenüber dem Händler ausgeübt werden und bedarf ausnahmsweise keiner Fristsetzung zur Nachholung der Leistung. Ist diese nämlich einmal unmöglich geworden, hilft auch eine Frist hierüber nicht hinweg, weil der Händler auch nach deren Ablauf unverändert außer Stande wäre, den Anspruch des Käufers zu erfüllen.
Rechtlich löst der unmöglichkeitsbedingte Rücktritt des Käufers eine Kaufpreisrückzahlungspflicht des Händlers nach § 346 Abs. 1 BGB aus und läuft dadurch mit der von Gesetzes wegen angeordneten Rechtsfolge des § 326 Abs. 4 BGB gleich, sodass ihm selten eine eigenständige Bedeutung zukommt.
3.) Anspruch auf Schadensersatz nach §§ 280 Abs. 1, Abs. 3, 283 BGB
Liegt auf der Händlerseite eine Erfüllungsunmöglichkeit vor, steht dem Käufer zudem ein Anspruch auf Schadensersatz nach §§ 280 Abs. 1, Abs. 3, 283 BGB zu, der ebenso wie der Rücktritt nach § 326 Abs. 5 BGB aus logischen Gründen das eigentlich stets herrschende Erfordernis einer Nachfristsetzung abbedingt.
Der von dem Ersatzanspruch erfasste Mindestschaden ist in jedem Fall der vom Käufer gezahlte Kaufpreis. In Einzelfällen können mit dem Ersatzanspruch aber auch weitere, darüberhinausgehende Positionen geltend gemacht werden. Am relevantesten dürfte hier ein entgangener Gewinn im Sinne des § 252 BGB sein, den der Käufer bei Weiterveräußerung des zu liefernden Gegenstandes erzielt hätte, aufgrund des Nichterhalts aber nicht erzielen konnte.
Der Schadensersatzanspruch kann, sofern er betragsmäßig über die Summe des gezahlten Kaufpreises hinausgeht, grundsätzlich neben dem Rücktritt und auch neben dem Rückforderungsanspruch aus § 326 Abs. 4 BGB geltend gemacht werden (s. § 325 BGB) .
Zwar setzt jede schadensrechtliche Inanspruchnahme ein Vertretenmüssen des Händlers voraus. In Unmöglichkeitsfällen müsste der Händler also gerade die Unmöglichkeit der Leistung zu verschulden haben. Allerdings wird gemäß § 280 Abs. 1 Satz 2 BGB im Vertragsrecht ein verkäuferisches Verschulden vermutet. Will sich der Händler einer Schadensersatzforderung entziehen, obliegt also ihm die Last, die Vermutung für sein Vertretenmüssen zu entkräftigen. Demgegenüber muss der Käufer keinen Beweis des verkäuferischen Vertretenmüssens erbringen.
4.) Anspruch auf Herausgabe des Ersatzes nach § 285 BGB
Ein besonderes mit der Unmöglichkeit verknüpftes Rechtsinstitut, das dem in seiner Leistungstreue enttäuschten Käufer zusteht, ist der Anspruch auf Herausgabe des sogenannten „Commodums“.
Dieser Anspruch adressiert Leistungshindernisse auf der Händlerseite, die dadurch entstanden sind, dass der Kaufgegenstand bereits anderweitig veräußert wurde und infolgedessen dem Käufer nicht mehr zur Verfügung gestellt werden kann.
Ist die Erfüllungsmöglichkeit des Händlers insofern auf eine zwischenzeitliche Weitergabe des Kaufgegenstandes an einen Dritten zurückzuführen, kann der Käufer vom Händler die Herausgabe dessen verlangen, was letzterer durch die Weitergabe des Gegenstandes erlangt hat.
Ein derartiger Anspruch macht es dem Käufer, der in seinem Vertrauen auf die Erfüllbarkeit des Vertrages enttäuscht wurde, also möglich, einen durch eine anderweitige Veräußerung vom Händler erzielten Gewinn abzuschöpfen.
Kann ein Händler einen zum Preis von 400€ als Einzelstück gekauften Ring nicht liefern, weil er ihn vor der Bestellung bereits für 600€ an einen anderen Käufer verkauft und infolgedessen übereignet hat, steht dem Käufer zur Kompensation der Unmöglichkeit gegen den Händler ein Anspruch auf Zahlung der 600€ zu.
Freilich bleibt der Käufer bei Geltendmachung des Herausgabeanspruchs nach § 285 BGB dann aber ausnahmsweise – wie von § 326 Abs. 3 BGB angeordnet – verpflichtet, dem Händler den ursprünglich vereinbarten Kaufpreis zu zahlen. Ansonsten würde er nämlich unbilligerweise doppelt bevorteilt, da ihm zum einen die eigene Kaufpreiszahlung erspart bliebe und er andererseits den vollen, von einem anderen Käufer gezahlten Kaufpreis beim Händler abschöpfen könnte.
Durch die Aufrechterhaltung der Kaufpreiszahlungspflicht in Fällen des § 285 BGB wird insofern sichergestellt, dass ein mit der Herbeiführung der Unmöglichkeit erzielter übermäßiger Gewinn an den Käufer abgeführt und gerade nicht vom Händler einbehalten wird.
In der Theorie in unmöglichkeitsbegründenden Weiterveräußerungsfällen für den Käufer meist die beste Wahl, ist die praktische Durchsetzbarkeit des Herausgabeanspruches gleichwohl problematisch. Zur Abschöpfung eines Erlöses beim Händler muss der Käufer nämlich beweisen können, dass ersterer den Kaufgegenstand vorzeitig weiterveräußert und hierfür eine Gegenleistung erhalten hat. Weil diesem aber die Einsicht in innerbetriebliche Abläufe und Geschäftsbeziehungen grundsätzlich verwehrt ist, scheitert eine Inanspruchnahme des Händlers hier regelmäßig an der Beweispflicht.
III. Formulierungsmuster
Das Muster "Rückerstattungsangebot wegen Lieferunmöglichkeit" der IT-Recht Kanzlei kann verwendet werden, wenn sich nach der Bestellung herausstellt, dass der gewünschte Artikel nicht mehr lieferbar ist und vom Händler auch nicht in zumutbarer Weise anderweitig beschafft werden kann.
Wird dem Händler aus diesem Grund die Erfüllung des Kaufvertrags unmöglich, entfällt für den Käufer gleichsam die Zahlungsverpflichtung. Etwaig bereits gezahlte Beträge sind ihm rückzuerstatten.
Im Interesse der Kundenfreundlichkeit und zur Aufrechterhaltung zukünftiger Geschäftsbeziehungen sollte sich der Händler für das Lieferhindernis entschuldigen und die Kaufpreisrückerstattung umgehend und ohne vorherige Aufforderung veranlassen. Hierüber sollte im selben Zuge informiert werden. Freilich kann als Kompensation für die Unannehmlichkeiten ein Gutschein für einen Folgeeinkauf oder eine sonstige Vergünstigung gewährt werden.
IV. Fazit
Vermag ein Händler aufgrund mangelnden Warenbestandes eine vertragliche Lieferverpflichtung gegenüber einem Käufer nicht zu erfüllen, bewegen sich die hieran geknüpften Rechtsfolgen grundsätzlich im Bereich der Unmöglichkeit nach § 275 Abs. 1 BGB.
Weil diese Unmöglichkeit den Ausschluss der Leistungspflicht des Händlers bedingt, ist für ihren Eintritt grundsätzlich danach zu differenzieren, ob der geschuldete Kaufgegenstand nur seiner Gattung nach oder als konkretes Einzelstück zu liefern war. Während bei Gattungsschulden Lieferhindernisse oder kapazitäre Defizite nicht automatisch die Unmöglichkeit bedingen, sondern vor dem Hintergrund, dass das Leistungsinteresse des Käufers noch nachträglich durch eine Ersatzleistung befriedigt werden kann, vielmehr Nachbeschaffungspflichten des Händlers begründen, ist bei Stückschulden (Unikaten, individuellen Fertigungen) die fehlende Lieferbarkeit stets unmöglichkeitsbegründend.
Als Kompensation für den Ausschluss seines Lieferanspruchs im Unmöglichkeitsfall stehen dem Käufer nach seiner Wahl verschiedene Rechte zu, die sich in Form eines grundsätzlichen Entfallens seiner Zahlungspflicht einerseits und andererseits in einem daran anknüpfenden Rückzahlungsanspruch, einem Rücktrittsrecht sowie einem Schadensersatzanspruch ausprägen. Für Fälle, in denen die Unmöglichkeit auf einer früheren Weiterveräußerung der Kaufsache basiert, besteht für den Käufer zudem die Möglichkeit, unter Aufrechterhaltung seiner Kaufpreiszahlungspflicht einen etwaig erzielten Gewinn beim Händler abzuschöpfen.
Bei weiteren Fragen zur Leistungsunmöglichkeit im Online-Shop steht Ihnen die IT-Recht Kanzlei gerne persönlich zur Verfügung.
Tipp: Fragen zum Beitrag? Diskutieren Sie hierzu gerne mit uns in der Unternehmergruppe der IT-Recht Kanzlei auf Facebook .
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1 Kommentar
war es nicht bisher so, dass bei einer Bestellbestätigung (und in dieser wird auch nur der Eingang der Bestellung bestätigt und nichts dergleichen wie Auftragsbestätigung etc formuliert) es noch keine Annahmeerklärung darstellt und daher kein Kaufvertrag geschlossen wurde - so wie Sie gleich im ersten Satz Ihres Beitrages darstellen?
(OLG Nürnberg, Beschluss vom 10.06.2009 sowie 27.02.2009, Aktenzeichen 14 U 622/09)