Ab dem 13.06.2014: Pflicht zur Information über Lieferbeschränkungen und akzeptierte Zahlungsmittel
Nach dem neuen § 312j Abs. 1 BGB hat der Unternehmer künftig auf Webseiten für den elektronischen Geschäftsverkehr mit Verbrauchern zusätzlich spätestens bei Beginn des Bestellvorgangs klar und deutlich anzugeben, ob Lieferbeschränkungen bestehen und welche Zahlungsmittel akzeptiert werden.
Rechtlicher Hintergrund: Am 13.06.2014 wird in Deutschland das Gesetz zur Umsetzung der Verbraucherrechterichtlinie und zur Änderung des Gesetzes zur Regelung der Wohnungsvermittlung in Kraft treten und damit ab diesem Zeitpunkt ohne Übergangsfrist einige signifikante Änderungen für den Online-Handel mit sich bringen. In verschiedenen Kurzbeiträgen beschäftigt sich die IT-Recht Kanzlei mit den wichtigsten hieraus resultierenden Änderungen für den Online-Handel mit Ausnahme der Änderungen zum gesetzlichen Widerrufsrecht, zu denen Sie hier einen umfassenden Leitfaden finden.
Was bisher bei professionell gestalteten Online-Shops ohnehin schon Usus war, wird künftig also zur gesetzlichen Pflicht erhoben. Danach reicht es künftig nicht mehr aus, dem Verbraucher eventuelle Lieferbeschränkungen erst am Ende des Bestellprozesses oder gar noch später, etwa in der Bestätigungs-E-Mail nach Absendung der Bestellung mitzuteilen. Dies dürfte insbesondere für solche Fälle gelten, in denen die Lieferung nicht bis zur Haustür des Verbrauchers sondern „frei Bordsteinkante“ erfolgt, was dem Verbraucher gegebenenfalls zusätzliche eigene Maßnahmen abverlangt, mit denen er sonst nicht rechnen muss. Auch wird es künftig nicht mehr ausreichen, dem Verbraucher die auswählbaren Zahlungsmöglichkeiten erst im Laufe oder am Ende des Bestellprozesses mitzuteilen, was unter dem Gesichtspunkt der schon bisher bestehenden Pflicht zur Information über die Zahlungsbedingungen aber schon nach bisheriger Rechtslage nicht den gesetzlichen Anforderungen genügt haben dürfte.
Praxistipp
Wer einen eigenen Online-Shop betreibt, kann die vorgenannten gesetzlichen Informationspflichten nach unserer Auffassung schon dadurch erfüllen, dass er seinem Online-Shop an geeigneter Stelle (etwa auf der Startseite) eine zusätzliche Schaltfläche (Button) mit der Bezeichnung „Zahlungs- und Versandinformationen“ hinzufügt und hierüber auf eine gesonderte Seite im Online-Shop verlinkt, auf der die geforderten Informationen hinterlegt sind. Werden zusätzlich eigene AGB für den Online-Shop verwendet, so ist darauf zu achten, dass eventuelle Regelungen zu Zahlungs- und Lieferbedingungen in den AGB nicht im Widerspruch zu den Zahlungs- und Versandinformationen auf der gesonderten Informationsseite im Online-Shop stehen. Gleiches gilt für die Angaben im elektronischen Bestellprozess, die mit den Zahlungs- und Versandinformationen sowie gegebenenfalls mit den entsprechenden Regelungen in den AGB übereinstimmen müssen. So wäre es beispielsweise unzulässig, in den Zahlungsinformationen Zahlungsmöglichkeiten aufzuführen, die dann im Rahmen des elektronischen Bestellprozesses überhaupt nicht ausgewählt werden können.
Tipp: Fragen zum Beitrag? Diskutieren Sie hierzu gerne mit uns in der Unternehmergruppe der IT-Recht Kanzlei auf Facebook .
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