Leitfaden: Lichtquellen im Internet richtig kennzeichnen
„Lichtquellen“ (also u.a. Lampen, Produkte mit fest verbauten Leuchtmitteln, LED-Strips) sind hinsichtlich ihres Energieverbrauchs im Online-Handel besonders zu kennzeichnen. Eine spezifische EU-Kennzeichnungsverordnung legt hierbei unterschiedliche Anforderungen für Werbung einerseits und Angebote andererseits fest. Dieser Leitfaden zeigt, wie die Vorschriften zur Energieverbrauchskennzeichnung für Lichtquellen im Online-Handel korrekt umgesetzt werden.
Inhaltsverzeichnis
- A. Allgemeine Fragen zur Kennzeichnung
- Frage: Nach welchem Rechtsakt richtet sich die Energieverbrauchskennzeichnung von Lichtquellen
- Frage: Was ist eine Lichtquelle?
- Frage: Gelten Hochdruck-Natriumlichtquellen (HPS-Lichtquellen) als Lichtquellen im Sinne der Verordnung?
- Frage: Welche Leuchtmittel gelten nicht als kennzeichnungspflichtige Lichtquellen?
- Frage: Gelten die Kennzeichnungspflichten auch für Leuchten geben?
- Frage: Gelten die Kennzeichnungspflichten für batteriebetriebene Lichtquellen?
- Frage: Sind Lichtquellen kennzeichnungspflichtig, die auf Messen präsentiert werden?
- Frage: Besteht die Kennzeichnungspflicht bei Vermietung von Lichtquellen?
- B. Konkrete Kennzeichnungspflichten
- I. Werbung oder Angebot: Davon hängt Umfang der Kennzeichnung ab
- II. Pflichtkennzeichnung bei bloßer Werbung und in technischem Werbematerial
- III. Pflichtkennzeichnung bei konkreten Angeboten
A. Allgemeine Fragen zur Kennzeichnung
Frage: Nach welchem Rechtsakt richtet sich die Energieverbrauchskennzeichnung von Lichtquellen
Die geltenden Pflichten zur Energieverbrauchskennzeichnung von Lichtquellen wurden mit der EU-Verordnung Nr. 2019/2015 eingeführt.
Flankiert wird die Verordnung durch die Bestimmungen der EU-Rahmenverordnung 2017/1369.
Frage: Was ist eine Lichtquelle?
Gemäß Artikel 2 Nr. 1 der EU-Verordnung Nr. 2019/2015 bezeichnet der Begriff "Lichtquelle" ein elektrisch betriebenes Produkt, das dafür bestimmt ist, Licht mit allen folgenden optischen Eigenschaften zu emittieren, oder das im Falle einer Lichtquelle, bei der es sich nicht um eine Inkandeszenz-Lichtquelle handelt, gegebenenfalls darauf abgestimmt werden soll, dass es Licht mit diesen optischen Eigenschaften emittiert, oder beides:
- Farbwertanteile x und y im Bereich 0,270 < x < 0,530 und – 2,3172 x zum Quadrat + 2,3653 x – 0,2199 < y < – 2,3172 x zum Quadrat + 2,3653 x – 0,1595
- Lichtstrom < 500 lm pro mm zum Quadrat der projizierten Licht emittierenden Fläche
- Lichtstrom zwischen 60 und 82 000 lm
- Farbwiedergabeindex (CRI) > 0;
Zudem muss das Produkt Inkandeszenz, Fluoreszenz, eine Hochdruckentladung, anorganische Leuchtdioden (LED) oder organische Leuchtdioden (OLED) oder eine Kombination daraus als Beleuchtungstechnologie nutzen und nach dem Verfahren des Anhangs IX der Verordnung als Lichtquelle zu identifizieren sein.
Als Lichtquelle gilt grundsätzlich jedes Leuchtmittel. Auch Kombinationen von Leuchtmittel und einem umgebenden Produkt (etwa einer Leuchte oder Haushaltsgeräte und Möbel) gelten als Lichtquellen, wenn das umgebende Produkt nicht zur Überprüfung des Leuchtmittels zerlegt werden kann.
Frage: Gelten Hochdruck-Natriumlichtquellen (HPS-Lichtquellen) als Lichtquellen im Sinne der Verordnung?
Ja. Selbst, wenn HPS-Lichtquellen die o.g. technischen Bedingungen nicht erfüllen, gelten sie als Lichtquellen im Sinne der Verordnung.
Frage: Welche Leuchtmittel gelten nicht als kennzeichnungspflichtige Lichtquellen?
1.) Bestimmte Leuchtmittel und Bauteile
Gemäß Art. 2 Nr. 1 der Verordnung 2019/2015 sind die folgenden Leuchtmittel und Bauteile vom Geltungsbereich der Verordnung ausgenommen:
- LED-Dies und LED-Chips, also kleine Blocks aus Licht emittierendem Halbleitermaterial, auf dem sich ein funktionsfähiger LED-Schaltkreis befindet
- LED-Pakete, also ein einzelnes elektrisches Bauteil, das grundsätzlich mindestens einen LED-Die umfasst. Es enthält kein Betriebsgerät oder dessen Teile, keinen Sockel und keine aktiven elektronischen Bauelemente und ist nicht direkt an die Netzspannung angeschlossen. Es kann eines oder mehrere der folgenden Elemente umfassen: optische Elemente, Lichtwandler (Leuchtstoffe), thermische, mechanische und elektrische Schnittstellen oder Teile zum Schutz vor elektrostatischer Entladung (*Achtung: Alle ähnlichen Licht emittierenden Vorrichtungen, die direkt für die Verwendung in einer LED-Leuchte bestimmt sind, gelten allerdings als kennzeichnungspflichtige Lichtquellen
- Produkte, die (eine) Lichtquelle(n) enthalten, die zur Überprüfung entnommen werden kann/können
- Licht emittierende Teile einer Lichtquelle, die nicht zur Überprüfung als Lichtquelle entnommen werden können.
2.) Bestimmte Arten von speziellen Lichtquellen
Ferner gelten die Verordnung und ihre Kennzeichnungsvorschriften gemäß Anhang IV der Verordnung 2019/2015 nicht für Lichtquellen
- in radiologischen und nuklearmedizinischen Anlagen im Sinne des Artikels 3 der Richtlinie 2009/71/Euratom des Rates
- für den Betrieb im Notfall
- in oder an Militär- oder Zivilschutzeinrichtungen, -ausrüstungen, -landfahrzeugen, -schiffsausrüstungen oder -luftfahrzeugen gemäß den Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten oder Dokumenten der Europäischen Verteidigungsagentur
- in oder an Kraftfahrzeugen, ihren Anhängern und Systemen, auswechselbaren gezogenen Geräten, Bauteilen und selbstständigen technischen Einheiten gemäß der Verordnung (EG) Nr. 661/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Verordnung (EU) Nr. 167/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Verordnung (EU) Nr. 168/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates
- in oder an nicht für den Straßenverkehr bestimmten mobilen Maschinen und Geräten gemäß der Verordnung (EU) 2016/1628 des Europäischen Parlaments und des Rates sowie in oder an deren Anhängern
- in oder an auswechselbaren Ausrüstungen gemäß der Richtlinie 2006/42/EG des Europäischen Parlaments und des Rates, die von Fahrzeugen gezogen oder an Fahrzeugen angebracht werden sollen und gemäß der Verordnung (EU) Nr. 167/2013 im öffentlichen Straßenverkehr von einem anderen Fahrzeug in vollständig angehobener Stellung mitgeführt werden sollen oder nicht um eine vertikale Achse drehbar mit dem anderen Fahrzeug verbunden sind
- in oder an zivilen Luftfahrzeugen gemäß der Verordnung (EU) Nr. 748/2012 der Kommission
- in der Eisenbahnfahrzeugbeleuchtung gemäß der Richtlinie 2008/57/EG des Europäischen Parlaments und des Rates
- in Schiffsausrüstung gemäß der Richtlinie 2014/90/EU des Europäischen Parlaments und des Rates
- in Medizinprodukten gemäß der Richtlinie 93/42/EWG des Rates oder der Verordnung (EU) 2017/745 des Europäischen Parlaments und des Rates und in In-vitro-Diagnostika gemäß der Richtlinie 98/79/EG des Europäischen Parlaments und des Rates
3.) Spezielle Beleuchtungselemente in Produkten
Die Verordnung gilt weiterhin nicht für
- elektronische Displays (z. B. Fernsehgeräte, Computerbildschirme, Notebooks, Tablet-Computer, Mobiltelefone, E-Reader, Videospielgeräte), einschließlich Displays im Anwendungsbereich der Verordnung (EU) 2019/2021 der Kommission und der Verordnung (EU) Nr. 617/2013 der Kommission
- Lichtquellen in Dunstabzugshauben, die in den Anwendungsbereich der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 65/2014 der Kommission fallen
- Lichtquellen in batteriebetriebenen Produkten, darunter z. B. Taschenlampen, Mobiltelefone mit integrierter Taschenlampe, Spielzeug mit Lichtquellen, ausschließlich batteriebetriebene Schreibtischlampen, Armbandlampen für Fahrradfahrer, solarbetriebene Gartenlampen
- Lichtquellen an Fahrrädern und sonstigen nicht motorisierten Fahrzeugen
- Lichtquellen für Spektroskopie- und Fotometrie-Anwendungen, wie z. B. UV/VIS-Spektroskopie, Molekülspektroskopie, Atomabsorptionsspektroskopie, nichtdispersive Infrarot-Spektroskopie (NDIR), Fourier-Transform-Infrarot-Spektroskopie (FTIR), medizinische Analysen, Ellipsometrie, Schichtdickenmessung, Prozess- oder Umweltüberwachung
4.) Lichtquellen mit ausschließlich speziellem Verwendungszweck
Von den Energieverbrauchskennzeichnungspflichten befreit sind schließlich die folgenden Lichtquellen, wenn sie für mindestens eine der folgenden Anwendungen ausgelegt und vermarktet werden:
- Signalgebung (u. a. die Straßenverkehrs-, Eisenbahn-, Schifffahrts- oder Luftverkehrssignalgebung, Verkehrsregelung oder Flugplatzbefeuerung)
- die Bildaufnahme und die Bildprojektion (u. a. Kopieren, Drucken (Direktdruck oder Vorverarbeitung), Lithographie, Film- und Videoprojektion, Holografie)
- Lichtquellen mit einer spezifischen effektiven UV-Strahlung > 2 mW/klm, die für die Nutzung in Anwendungen bestimmt sind, die einen hohen UV-Gehalt erfordern
- Lichtquellen mit einer Spitzenstrahlung bei 253,7 nm, die für germizide Anwendungen bestimmt sind (Zerstörung von DNA)
- Lichtquellen, die mindestens 5 % der Gesamtstrahlungsleistung des Bereichs 250-800 nm im Bereich zwischen 250 und 315 nm und/oder mindestens 20 % der Gesamtstrahlungsleistung des Bereichs 250-800 nm im Bereich zwischen 315 und 400 nm emittieren und für die Desinfektion oder Insektenfallen bestimmt sind
- Lichtquellen, die hauptsächlich zur Emission von Strahlung von rund 185,1 nm dienen und zur Erzeugung von Ozon bestimmt sind
- Lichtquellen, die mindestens 40 % der Gesamtstrahlungsleistung des Bereichs 250-800 nm im Bereich zwischen 400 und 480 nm emittieren und für Korallen-Zooxanthellen-Symbiosen bestimmt sind
- FL-Lichtquellen, die mindestens 80 % der Gesamtstrahlungsleistung des Bereichs 250-800 nm im Bereich zwischen 250 und 400 nm emittieren und für Solarien bestimmt sind
- HID-Lichtquellen, die mindestens 40 % der Gesamtstrahlungsleistung des Bereichs 250-800 nm im Bereich zwischen 250 und 400 nm emittieren und für Solarien bestimmt sind
- Lichtquellen, die eine fotosynthetische Effizienz > 1,2 μmol/J aufweisen und/oder mindestens 25 % der Gesamtstrahlungsleistung des Bereichs 250-800 nm im Bereich zwischen 700 und 800 nm emittieren und für die Nutzung im Gartenbau bestimmt sind
- LED- oder OLED-Lichtquellen, die unter die Definition des Originals eines Kunstwerks im Sinne der Richtlinie 2001/84/EG des Europäischen Parlaments und des Rates fallen und von dem Künstler/der Künstlerin selbst in begrenzter Auflage von weniger als zehn Stück hergestellt wurden.
Bei den letzteren, von den Kennzeichnungspflichten aufgrund ihres Zwecks ausgenommenen Lichtquellen muss die bestimmungsgemäße Verwendung zwingend auf allen Formen der Verpackung sowie in allen Formen der Produktinformation und Werbung angegeben werden, wobei klar darauf hinzuweisen ist, dass die Lichtquelle nicht für andere Anwendungen bestimmt ist.
Frage: Gelten die Kennzeichnungspflichten auch für Leuchten geben?
Das hängt davon ab.
Als Leuchte gilt ein Gerät zur Verteilung, Filterung oder Umwandlung des von einer oder mehreren Lampen übertragenen Lichts, das alle zur Aufnahme, zur Fixierung und zum Schutz der Lampen notwendigen Teile und erforderlichenfalls Hilfselemente zusammen mit den Vorrichtungen zu ihrem Anschluss an die Stromquelle umfasst.
Bei der Frage, ob die Energievebrauchskennzeichnung auch auf Leuchten anzuwenden ist, ist nach der Art der Leuchte zu differenzieren:
- Leuchten, die Leuchtmittel enthalten, die nicht dazu bestimmt werden, vom Endnutzer entfernt zu werden, gelten selbst als Lichtquellen und müssen als solche gekennzeichnet werden
- Leuchten, die Leuchtmittel enthalten, die entfernt und/oder ausgetauscht werden können, gelten nicht als kennzeichnungspflichtige Lichtquellen, sondern als „umgebende Produkte“. Zu kennzeichnen ist nur das entfern- bzw. austauschbare Leuchtmittel.
Frage: Gelten die Kennzeichnungspflichten für batteriebetriebene Lichtquellen?
Nein, s. Anhang IV Nr. 2 lit. c der Verordnung 2019/2015.
Danach gilt die Verordnung nicht für Lichtquellen in batteriebetriebenen Produkten, darunter z. B. Taschenlampen, Mobiltelefone mit integrierter Taschenlampe, Spielzeug mit Lichtquellen, ausschließlich batteriebetriebene Schreibtischlampen, Armbandlampen für Fahrradfahrer, solarbetriebene Gartenlampen
Frage: Sind Lichtquellen kennzeichnungspflichtig, die auf Messen präsentiert werden?
Jedenfalls nicht zwangsläufig. Nach § 2 Nr. 16, § 3 Abs. 1 EnVKG sind Elektrogeräte nur dann kennzeichnungspflichtig, wenn sie an einem Verkaufsort für den Endverbraucher aufgestellt oder vorgeführt werden. Das OLG Hamm entschied in dem Zusammenhang (Az. I-4 10812), dass ein Verkaufsort im Sinne dieser Vorschrift eine Messe dann nicht darstelle, wenn die Geräte den Verbrauchern auf der Messe nur präsentiert, aber nicht an sie verkauft werden.
Frage: Besteht die Kennzeichnungspflicht bei Vermietung von Lichtquellen?
Ja, die Kennzeichnungspflicht betrifft alle Online-Händler, die Lichtquellen verkaufen, vermieten oder zum Ratenkauf anbieten, vgl. hierzu Artikel 2 Nr. 15 EU-Verordnung 2017/1369.
B. Konkrete Kennzeichnungspflichten
I. Werbung oder Angebot: Davon hängt Umfang der Kennzeichnung ab
Es ist ganz entscheidend, ob ein Online-Händler eine Lichtquelle im Internet
- einfach bewirbt oder
- konkret anbietet
Genau hiervon hängt der Umfang der gesetzlichen Kennzeichnungspflicht ab!
1.) Einfache Werbung und technisches Werbematerial = reduzierte Kennzeichnung
Bewirbt ein Online-Händler bloß eine Lichtquelle im Internet oder stellt technisches Werbematerial zur Verfügung, gelten reduzierte Kennzeichnungspflichten
Es sind in der Werbung und in technischem Werbematerial die Effizienzklasse und das Spektrum der Effizienzklassen graphisch darzustellen.
Definiton des technischen Werbematerials
Weder in der spezifischen Kennzeichnungsverordnung noch in der Rahmenverordnung 2017/1369 ist definiert, was unter "technischem Werbematerial" zu verstehen ist.
Eine Legaldefinition, die aber bedeutungsgleich herangezogen werden kann, ergibt sich aus Art. 3 Nr. 4 Verordnung Nr. 1222/2009 über die Kennzeichnung von Reifen.
Danach gelten als technisches Werbematerial
- technische Handbücher
- Broschüren
- Faltblätter und
- Kataloge
(in gedruckter oder elektronischer Form oder als Online-Version) sowie Websites, die der Vermarktung an Endnutzer oder Händler dienen und in denen die spezifischen technischen Parameter des Produktes beschrieben werden.
2. Konkretes Angebot = umfassende Kennzeichnung
Wird schließlich eine Lichtquelle im Internet konkret angeboten, so sind deutlich umfangreichere Kennzeichnungspflichten umzusetzen:
Es ist in der Nähe des Produktpreises
- das elektronische Etikett sowie
- das Produktdatenblatt
im Angebot zu integrieren.
(s. Artikel 4 lit. b in Verbindung mit Anhang VIII EU-Verordnung 2019/2015)
3. Was ist Werbung? Was ein Angebot?
Die Abgrenzung zwischen bloßer Werbung und einem Angebot kann im Einzelfall äußerst kompliziert und mit großen Rechtsunsicherheiten behaftet sein.
Online-Händlern, denen es um größtmögliche Rechtssicherheit geht, sei zu folgender Unterscheidung geraten:
a. Von einer bloßer Bewerbung einer Lichtquelle sollte ausschließlich dann ausgegangen werden, wenn
- der Preis für die Lichtquelle und/oder
- der Verkäufer der konkret beworbenen Lichtquelle
nicht genannt wird.
b. Dagegen sollte von einem Angebot immer dann ausgegangen werden, wenn der Produktpreis und der Verkäufer bekannt ist.
Praxishinweis:
Aus dem Grunde empfiehlt die IT-Recht Kanzlei Händlern, die einen eigenen Online-Shop betreiben, sämtliche Darstellungen bepreister Lichtquellen in kennzeichnungsrechtlicher Hinsicht als Angebote einzuordnen - unabhängig davon, ob Warenkorb-Button dargestellt werden oder nicht.
Dies betrifft bspw.
- Kategorie-Übersichten,
- Artikeldetailseiten,
- Shop-Suchergebnisse,
- Cross-selling-Angebote,
- Newsletter,
- Besondere Darstellungen „zuletzt angesehen“ , „zu diesem Artikel passt auch …“ oder „andere Käufer kauften auch …“
Diese Ansicht wird auch von einer offiziellen Stellungnahme der EU-Kommission zur Rahmenverordnung 2017/1369 getragen, in welcher das "Anbieten zum Verkauf" wie folgt konkretisiert wird (freie Übersetzung):
Im geltenden Recht wird ein Angebot abgegeben, wenn die wesentlichen Elemente eines Vertrages klar sind (Produkt, Preis und Vertragsparteien).
Daher reicht die einfache Angabe eines Preises allein nicht aus, um die Verpflichtung auszulösen - es handelt sich nicht um ein Verkaufsangebot. Die Website muss die Möglichkeit bieten, eine Bestellung aufzugeben. Dies kann ganz einfach sein (z.B. ein E-Mail-Kontakt, eine Telefon- oder Faxnummer auf der Website oder in einem Katalog, über die der Kunde Produkte bestellen kann), oder es kann ein komplettes Bestell- und Versandsystem sein.
Die Verpflichtung wird unabhängig vom Vorhandensein eines "Kaufen"- oder "In den Warenkorb"-Buttons ausgelöst. Dies ist auch der Fall, wenn mehrere Produkte angezeigt werden, z. B. zu Vergleichszwecken [...]
Somit legt die Verordnung nahe, dass das Energieetikett nicht dazu gedacht ist, zusätzliche Informationen für den Endverbraucher zu liefern, sondern ihn bei der Produktauswahl zu unterstützen. Daher ist das Vorhandensein der Schaltfläche "Kaufen" oder "In den Warenkorb" auf einer bestimmten Webseite nicht entscheidend.
Wie oben erwähnt, ist das Vorhandensein eines Bestell- und Versandsystems Systems entscheidend. Auch wenn die Schaltfläche "Kaufen" oder "In den Warenkorb" auf einer bestimmten Seite nicht vorhanden ist, bietet der Händler die Möglichkeit, das Produkt an anderer Stelle des Online-Shops zu kaufen, zum Beispiel durch das Öffnen einer neuen Seite nach einem Klick auf den Produktnamen oder das Bild. Um "besser informierte Entscheidungen" zu treffen, sollten das Energielabel und das Produktdatenblatt sichtbar sein, wenn eine Liste mit mehreren Produkten auf dem Bildschirm von Online-Shops angezeigt wird.
4. Beispiel für bloße Werbung
Bei diesem Beispiel handelt es sich um ein Leuchtmittel, das bei obi.de beworben wird.
5. Beispiel für ein Angebot
Diese Darstellung eines Leuchtmittels auf einer Seite mit Warenkorbfunktion ist ohne Zweifel ein konkretes Angebot. Der Verkäufer und der Preis sind bekannt, zudem ist es möglich die Ware direkt in den Warenkorb zu legen.
II. Pflichtkennzeichnung bei bloßer Werbung und in technischem Werbematerial
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III. Pflichtkennzeichnung bei konkreten Angeboten
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11 Kommentare
Hab ich das nun richtig verstanden? Diese Produkte müssen nicht neu gekennzeichnet werden. Es reicht die Kennzeichnung vom 1. Hersteller.
Ich wäre für weiterführende Informationen sehr dankbar.
Lichtstrom zwischen 60 und 82 000 lm zu registrieren. Auf welche Länge einer Lichtquelle beziehen sich denn die 60 Lumen? Auf 1m oder auf die Gesamtlänge eines Produkts, wie z.B. LED Lichtschläuche mit 50m Länge?
Bisher gibt es da unseres Erachtens nach keine klare Aussage in der Verordnung, noch finden sich entsprechende Felder in der EPREL Maske? Wissen Sie da mehr? VG N. Scholz
Vielen Dank.