LG Dresden: Betrieb von Google Analytics ohne "anonymizeIP" ist datenschutzrechtswidrig

LG Dresden: Betrieb von Google Analytics ohne "anonymizeIP" ist datenschutzrechtswidrig
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von Sarah Freytag und RA Phil Salewski
04.07.2019 | Lesezeit: 4 min

Google Analytics ist für Webseitenbetreiber eines der beliebtesten, da effizientesten Analysetools. Mit ihm lassen sich beispielsweise die Leistungen des Contents messen und umfassende Statistiken erstellen und auslesen, was spürbare Optimierungen des Online-Angebots und der Reichweite herbeiführen kann. Bei Einbettung von Google Analytics werden personenbezogene Nutzerdaten aber grundsätzlich auch Google gegenüber offen gelegt.Verhindert werden kann dies nur durch Implementierung des Zusatzes „AnonymizeIP“, der eine Anonymisierung der Daten bewirkt. In einem nun bekannt gewordenen Urteil vom 11.01.2019 (Az. 1a O 1582/18) entschied nun das LG Dresden, dass der Betrieb von Google Analytics ohne „AnonymizeIP“ gegen geltendes Datenschutzrecht verstößt.

I. Der Sachverhalt

Der Kläger ist Verbraucher. Bei Aufruf einer gewerblichen Website der Beklagten stellte er fest, dass diese den Tracking-Dienst Google Analytics für ihre Seite nutzte, ohne dabei von der Möglichkeit gebrauch zu machen, durch den Quellcode-Zusatz "anonymizeIP“ die IP-Adresse des Besuchers unkenntlich zu machen. Dem Kläger gelang diese Feststellung aufgrund eines speziell von ihm entwickeltes IP-Tools, das ihm dazu diente, massenhaft fehlende Hinweise auf eine Anonymisierung von IP-Adressen bei der Verwendung von Google Analytics zu identifizieren.

Die Einbindung von Google Analytics ohne den Zusatz "anonymizeIP" hat zur Folge, dass die vollständige IP-Adresse jedes Besuchers der Seite an Google weitergeleitet wird. Hiergegen wandte sich der Kläger und verlangte Unterlassung der Übermittlung der vollständigen IP-Adressen an Google.
Die Beklagte wandte ein, dass der Kläger durch entsprechende Browsereinstellungen selbst Maßnahmen ergreifen hätte können, um die Übermittlung seiner IP-Adresse an Google zu verhindern.

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II. Die Entscheidung

Das LG Dresden gab dem Kläger Recht.

Das Gericht begründete sein Urteil damit, dass die Übermittlung von nicht anonymisierten IP-Adressen an Google eine Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechtes darstelle und auch aus datenschutzrechtlichen Gründen unzulässig sei.

Der Kläger sei durch den Einsatz des Tracking-Dienstes insbesondere in seinem informationellen Selbstbestimmungsrecht sowie seinem Recht auf Achtung seiner personalen Identität verletzt worden. In diesem Zusammenhang führt das Gericht weiter aus, dass IP-Adressen personenbezogene Daten (vgl. die Definition in Art. 4 Nr. 1 DSGVO) seien , wenn diese von einem Anbieter von Online-Mediendiensten bei Zugriff auf Internetseiten gespeichert würden.
Nach dem geltenden Datenschutzrecht könne eine Übermittlung von personenbezogenen Daten im durch Google Analytics betriebenen Umfang aber nur durch eine wirksame Nutzereinwilligung (vgl. Art. 6 Abs. 1 lit. a DSGVO) gerechtfertigt werden. Liege eine solche nicht vor, sei die Übermittlung an Google insofern datenschutzrechtswidrig. Insofern lasse sich das grundsätzliche Einwilligungserfordernis nur durch die Anonymisierung der IP-Adressen über die „anonymizeIP“-Funktion umgehen, das den Personenbezug so aufhebt, dass ein datenschutzrechtliches Schutzbedürfnis entfalle.

Weiterhin betonte das Gericht, dass der Kläger auch nicht dazu verpflichtet gewesen sei, seine eigene IP-Adresse zu verschleiern, bevor er die Website des Beklagten aufrief. Eine Pflicht des Verletzten, sich selbst vor vermuteten Rechtsverletzungen zu schützen, widerspreche den Grundsätzen des Datenschutzrechtes. Jeder Nutzer habe einen Anspruch darauf, das Internet frei nutzen zu können, ohne sich dabei auf rechtswidrige Angriffe von Webseitenbetreibern einstellen zu müssen.

III. Fazit

Auch wenn sich das Gericht in seiner Begründung fälschlicherweise auf das alte Bundesdatenschutzgesetz beruft und nicht, wie es wohl für einen auf die Zukunft gerichteten Unterlassungsanspruch richtig wäre, auf die in 2018 neu in Kraft getretene DSGVO, ist das Urteil in der Sache richtig. Auch nach der DSGVO kann die Übermittlung von nicht anonymisierten IP-Adressen an Google im Rahmen von Google Analytics nur durch eine ausdrückliche Nutzereinwilligung gerechtfertigt werden. Der intransparente Nutzen und die nicht offengelegte Reichweite der von Google ausgehenden Verarbeitungen der erhobenen IP-Adressen verhindert insofern, dass die Übermittlung durch überwiegende berechtigte (Werbe- und Analyse-) Interessen nach Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO gerechtfertigt werden kann.
Daher bestätigt das Urteil die gängige Empfehlungspraxis deutscher Datenschutzbehörden, beim Einsatz von Google Analytics stets die Funktion „anonymizeIP“ zu aktivieren, um die Personenbeziehbarkeit der verarbeiten IP-Adressen und mithin auch das Einwilligungserfordernis auszuschließen.

Hinweis: eine Handlungsanleitung zur datenschutzkonformen Einbindung von Google Analytics und zu den Implementierungsanforderungen finden Sie in diesem Beitrag der IT-Recht-Kanzlei.

Neu ist das Urteil des LG Dresden aber insofern, als es einem Verbraucher wegen einer vermeintlich durch den Datenschutzverstoß ebenfalls begangenen Persönlichkeitsrechtsverletzung einen unmittelbaren Unterlassungsanspruch gegen Seitenbetreiber aus § 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB analog in Verbindung mit § 823 Abs. 1 BGB zugesteht. Ob dieser Rechtsauffassung auch andere Gerichte folgen werden, ist noch offen. Die private Verfolgbarkeit von Datenschutzverstößen über persönlichkeitsrechtliche Unterlassungsansprüche würde für Seitenbetreiber allerdings ein stark erhöhtes Gefahrenpotenzial begründen, gewährte sie doch einer kaum überblickbaren Vielzahl an Verbrauchern eine zivilrechtliche Klagebefugnis. Die Frage nach der Abmahnbarkeit von DSGVO-Verstößen durch Mitbewerber würde im Angesicht der neuen Rechtsdurchsetzungsmöglichkeiten nahezu bedeutungslos.

Tipp: Sie haben Fragen zu dem Beitrag? Diskutieren Sie hierzu gerne mit uns in der Unternehmergruppe der IT-Recht Kanzlei auf Facebook .


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