Affiliate-Links: Genügt Einkaufswagen-Icon für Kennzeichnung?
Affiliate-Links sind zu kennzeichnen, wenn ihr kommerzieller Charakter anders nicht erkennbar ist. Doch genügt für diese Kennzeichnung das Symbol eines Einkaufswagens? Ein Urteil aus Berlin geht dieser Frage nach.
Inhaltsverzeichnis
Der Sachverhalt
Ein Verlag veröffentlichte auf der von ihm betriebenen Website Testberichte zu verschiedenen Produkten. Die Einträge waren jeweils mit Affiliate-Links versehen, wobei sich teilweise das Symbol eines Einkaufswagens neben den Links befand.
Am Ende der getesteten Artikel erschien jeweils ein Feld mit der Bezeichnung „FAQ“, worin sich unter anderem folgender Hinweis befand:
Wir haben Affiliate-Partnerschaften und erhalten deshalb eine geringe Provision, wenn über einen Link mit (Einkaufswagen) ein Produkt gekauft wird. Die Auswahl der Produkte wird davon nicht beeinflusst, unsere Autoren arbeiten zu 100% unabhängig.
Der Kläger, ein Mitbewerber, sah in der Beistellung des Symbols keine ausreichende Werbekennzeichnung für Affiliate-Links und nahm eine Verschleierung deren kommerziellen Charakters an.
Der Verlag hielt dem entgegen, es sei Internetnutzern allgemein bekannt, dass sich Webseiten über Affiliate-Einnahmen finanzierten, sodass eine Kennzeichnung mit dem Wort „Anzeige“ oder einer vergleichbaren textlichen Formulierung entbehrlich sei.
Nach erfolgloser Abmahnung wurde der Verlag vor dem LG Berlin II auf Unterlassung verklagt.
Die Entscheidung
Das LG Berlin II teilte die Ansicht des beklagten Verlags nicht und verurteilte diesen mit Urteil vom 02.08.2024 (Az.: 102 O 27/24) zur Unterlassung.
1. Kennzeichnungspflicht für Affiliate-Links
Das Konzept des Affiliate-Marketings basiert auf der Förderung des Absatzes Dritter auf Erfolgsprovisionsbasis.
Durch das Verlinken externer Angebote erhalten Affiliates eine Provision, wenn über diese Link Bestellungen erfolgen. Damit berühren sie den Rechtsbereich der Werbekennzeichnungsvorschriften.
Da die Links bei Inanspruchnahme der Angebote Provisionszahlungsansprüche des Affiliates begründen, stellen sie eine „kommerzielle Kommunikation“ im Rechtssinne dar.
Nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 DDG muss kommerzielle Kommunikation aber klar als solche gekennzeichnet werden. Dabei ist die Einschränkung des gleichgelagerten §5a Abs. 6 UWG zu beachten, der die Kennzeichnung nur fordert, sofern sich der kommerzielle Charakter nicht aus den Umständen ergibt.
Aus den genannten Vorschriften ergibt sich folgender Grundsatz:
Affiliate-Links sind immer dann als Werbung zu kennzeichnen, wenn der kommerzielle Charakter der Links anders nicht eindeutig erkennbar ist.
Wie eine rechtssichere Kennzeichnung von Affiliate-Links gelingt, zeigen wir – inkl. hilfreicher Musterformulierungen – hier.
2. Ergebnis im konkreten Fall
Die von der Beklagten verwendeten Hinweise und Symbole reichten nach Ansicht des Gerichts nicht aus, um den Verbraucher eindeutig darauf hinzuweisen, dass es sich um Affiliate-Links und damit um Werbung handle.
Werbung und redaktionelle Inhalte müssten strikt getrennt werden. Für den Verbraucher müsste auf den ersten Blick erkennbar sein, dass wirtschaftliche Interessen hinter den Links stünden.
Das verwendete Einkaufswagensymbol sei für sich genommen nicht geeignet, den Verbraucher auf eine Vergütungsabrede zwischen der Beklagten und dem externen Anbieter hinzuweisen.
Es sei weder ersichtlich noch von der Beklagten näher begründet worden, dass dieses Symbol allgemein mit Hinweisen auf Affiliate-Links in Verbindung gebracht würde.
Vielmehr werde das Symbol als Erwerbsmöglichkeit der getesteten Produkte bei Klick auf den beistehenden Link verstanden.
Der aufklärerische Hinweis in den FAQ nehme am Blickfang der Kennzeichnung nicht teil und sei so auch nicht geeignet, ein anderes Verständnis der Warenkorb-Symbole zu erzielen.
Trotz einer möglicherweise weiten Verbreitung des Affiliate-Provisionsmodells gingen Verbraucher bei Links in redaktionellen Beiträgen nicht standardmäßig von deren kommerziellem Charakter aus, sondern würden ohne eindeutige Kennzeichnung eher weiterführende, ebenfalls redaktionelle Informationen erwarten.
Fazit
Immer dann, wenn sich ihr werblicher Charakter nicht aus den Umständen des Seitenauftritts ergibt, müssen Affiliate-Links eindeutig gekennzeichnet werden. Dafür reicht nach LG Berlin II das Beistellen eines Warenkorb-Symbols nicht aus.
Wir empfehlen einen Hinweis in Textform, der auf „Anzeige“ oder „Werbung“ lautet.
Tipp: Fragen zum Beitrag? Diskutieren Sie hierzu gerne mit uns in der Unternehmergruppe der IT-Recht Kanzlei auf Facebook .
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