LG Weiden: Link auf Garantiebedingungen in eBay-Angeboten muss klickbar sein

LG Weiden: Link auf Garantiebedingungen in eBay-Angeboten muss klickbar sein
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von Sarah Freytag und RA Phil Salewski
16.07.2019 | Lesezeit: 4 min

Viele Hersteller und auch einige (Groß)-Händler gewähren beim Kauf ihrer Waren gewährleistungsunabhängige Garantien, die Investitionsentscheidungen der Verbraucher erleichtern, die Kundenbindung stärken und der besonderen Schadensneigung einschlägiger Waren Rechnung tragen sollen. Seit dem 13.06.2014 besteht im Online-Handel die Pflicht, über etwaig vorhandene Garantien und deren Bedingungen vor Vertragsschluss zu informieren. Dies begründet vor allem auf Verkaufsplattformen mit begrenzten Personalisierungs- und Gestaltungsmöglichkeiten kaum überschaubare Haftungsdimensionen, die sich Abmahner immer wieder zu Nutze machen. Welche gestalterischen Anforderungen die Einbindung von Garantiebedingungen auf der Plattform eBay erfüllen muss, konkretisierte vor kurzem das LG Weiden (Urteil vom. 04.03.2019 – Az. 1 HK O 18/18).

I. Der Sachverhalt

Die Beklagte, eine Onlinehändlerin, die ihre Produkte unter anderem auf eBay vertreibt, bot über eben diese Plattform ein Ladegerät der Marke X mit einer fünfjährigen Garantie zum Kauf an. Der Angebotsseite selbst waren keine weiteren Informationen zur Garantie beigefügt, es wurde lediglich ein Link der Herstellerfirma sichtbar wenn man den Begriff "5 Jahre Garantie" mit der Computermaus befuhr. Dieser Link war jedoch nicht aufrufbar. Ein nicht aktiver Link zu den Garantiebestimmungen des Herstellers war auch in die für das Produkt verlinkten AGB der Beklagten eingebettet. Über die Schaltflächen "Über uns" und "FAQ" gelangt man ebenfalls zu den Garantiebestimmungen.

Die Klägerin, ein Wirtschaftsverein, mahnte die Beklagte zunächst wegen einer unzureichenden Bereitstellung der Garantiebedingungen in dem Angebot ab und forderte sie zur Abgabe einer Unterlassungserklärung auf. Nach erfolglosen Einigungsversuchen erhob die Klägerin Klage vor dem Landgericht Weiden.

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II. Die Entscheidung

Das Gericht gab der Klägerin Recht.

Die Ausgestaltung des Angebotes hinsichtlich der Garantiebestimmungen verstoße gegen das Transparenzgebot des § 479 Abs. 1 Satz 1 BGB und begründe damit einen Unterlassungsanspruch gegen die Beklagte aus §§ 8 Abs. 1, 3 Abs. 1, 3a UWG (Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb).

1. Inhaltliche Voraussetzungen einer Garantieerklärung (§ 479 Abs. 1 Satz 2 BGB)

Das Gericht stellt fest, dass neben einer einfachen und verständlichen Abfassung der Garantieerklärung folgende inhaltliche Mindestvoraussetzungen enthalten sein müssen:

  • der Hinweis auf die gesetzlichen Rechte des Verbrauchers, sowie darauf dass sie durch die Garantieerklärung nicht eingeschränkt werden
  • der Inhalt der Garantie
  • alle wesentlichen Angaben die für die Geltendmachung der Garantie erforderlich sind insbesondere Dauer, räumlicher Geltungsbereich, Name und Anschrift des Garantiegebers

2. Transparenzgebot für Garantiebedingungen (§ 479 Abs. 1 Satz 1)

Sodann führt das Gericht aus, dass auch das in § 479 Abs. 1 Satz 1 BGB statuierte Transparenzgebot eingehalten werden müsse. Inhaltlich erfordere das Transparenzgebot, dass die unter 1. genannten erforderlichen Informationen so aufgebaut sind, dass der Inhalt für den Verbraucher leicht nachvollziehbar sei. Dabei komme es, nach Argumentation des Gerichts, neben dem Inhalt auch auf die Zugriffsmöglichkeit auf die Garantiebedingungen an.

Werde es dem Verbraucher erschwert, ausgehend von dem Angebot auf die Garantiebedingungen zuzugreifen, seien diese nicht mit der gebotenen Leichtigkeit und Unmittelbarkeit für ihn nachvollziehbar. Insofern müsse auf der eBay-Angebotsseite selbst auf die Garantiebedingungen hingewiesen werden, etwa über eine entsprechend bezeichnete und klickbare direkte Verlinkung auf einen externen Anführungsort.

Für den vorliegenden Fall sah das Gericht das Transparenzgebot verletzt. Die Garantiebedingungen seien für den Kunden nicht mit der gebotenen Leichtigkeit nachvollziehbar, da auf der gesamten Angebotsseite keine inhaltliche Verlinkung zu den Garantiebedingungen zu finden sei. Die Verlinkungen in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen, oder über die Buttons "FAQ" oder "Über uns", seien für den Verbraucher nicht hinreichend naheliegend und mithin vernünftigerweise regelmäßig nicht auffindbar. Problematisch sei insbesondere auch, dass die Verlinkung in den AGB, dort wo der Verbraucher die Garantiebedingungen noch am ehesten vermuten könnte, nicht als klickbarer Link ausgestaltet worden sei.

III. Fazit

Grundsätzlich müssen Online-Händler nicht nur Sorgfalt hinsichtlich der inhaltlichen Ausgestaltung von Garantieerklärung walten lassen, sondern auch hinsichtlich der Art und Weise ihrer Bereitstellung im Fernabsatz.

Zwar stützte das LG Weiden seine Schlüsse zu den Einbindungsanforderungen für Garantiebedingungen in gewisser Weise rechtsfern auf das Transparenzgebot aus § 479 BGB und nicht auf die vorvertragliche Informationspflicht aus § 312d BGB i.V.m. Art. 246a § 1 Abs. 1 Nr. 9 EGBGB, die angebotsspezifisch zur Information über das Ob einer Garantie und deren Bedingungen anhält. Im Ergebnis steht das Urteil aber in Einklang mit der gefestigten Rechtsprechung, die eine unmittelbare Garantieinformationspflicht für jedes garantiebehaftete Angebot (sei es nun im Online-Shop oder auf Verkaufsplattformen) auf der jeweiligen Produktdetailseite annimmt.

Das aktuelle Urteil konkretisiert diese Informationspflicht aber bezüglich der Art der Anführung der Garantiebedingungen und statuiert, dass – sofern die Bedingungen nicht als Volltext auf der Produktdetailseite eingebunden werden – eine Einbindung über eine Verlinkung nur dann dem Unmittelbarkeitserfordernis genügt, wenn der Link klickbar ist.

Insbesondere auf eBay, wo sich aufgrund der Begrenzung der Darstellungsmöglichkeiten regelmäßig eine Verlinkung anbietet, muss für die Erfüllung der Garantieinformationspflicht also sichergestellt werden, dass der Link auf externe Garantiebedingungen klickbar ist.

Weitere Informationen zur Informationspflicht über Garantien im Online-Handel finden sich in diesem umfangreichen Beitrag der IT-Recht Kanzlei.

Tipp: Sie haben Fragen zu dem Beitrag? Diskutieren Sie hierzu gerne mit uns in der Unternehmergruppe der IT-Recht Kanzlei auf Facebook .


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