LG Trier: Vorgaben zur Einschränkung des Käuferkreises im Online-Shop
Sollen Waren in einem Online-Shop nur an eine ausgewählte Personengruppe (z.B. medizinisches Fachpersonal) verkauft werden, hat der Verkäufer durch entsprechende Maßnahmen sicherzustellen, dass der Erwerberkreis auf Personen aus dieser Gruppe beschränkt wird. Fraglich ist, ob ein diesbezüglicher Hinweis auf der Webseite und in den AGB für die Sicherstellung einer bestimmten B2B-Beschränkung ausreicht?
Inhaltsverzeichnis
Worum ging es im Fall vor dem LG Trier?
Die Beklagte verkaufte in ihrem Online-Shop Medizinprodukte, darunter auch Corona-Antigen-Tests. Der Verkauf dieser Produkte war beschränkt auf medizinisches Fachpersonal, nur dieses sollte die Produkte erwerben können.
Auf diesen Umstand wies die Beklagte auf ihrer Webseite mit dem nachstehenden Hinweis hin:
"Exklusiv für Medizinprofis: Die Angebote dieses Shops sind für Personen, Anstalten, Behörden und Unternehmen bestimmt, welche die Artikel in ihrer beruflichen oder dienstlichen Tätigkeit anwenden."
Zusätzlich befand sich in den AGB der Beklagten die nachstehende Regelung:
"Die Angebote dieses Internetshops sind für Personen, Anstalten, Behörden und Unternehmen bestimmt, die die Erzeugnisse in ihrer beruflichen oder dienstlichen Tätigkeit anwenden."
Eine explizite Erklärung, in der der Käufer bestätigen muss, dem medizinischen Fachpersonal anzugehören war für den Kauf der angebotenen Produkte nicht vorgesehen. Auch weitere Maßnahmen zur Beschränkung des Erwerberkreises waren im Online-Shop der Beklagten nicht vorhanden.
Da der Erwerb in dem Online-Shop jedoch auch für Verbraucher möglich war, war die Klägerin der Ansicht dies sei wettbewerbswidrig. Ihrer Auffassung nach entspräche der bloße Hinweis auf der Webseite und in den AGB nicht den Anforderungen an die Kontrollmechanismen für die bestimmte B2B-Beschränkung.
Die Sache landete vor Gericht, das LG Trier befasste sich mit der Frage, ob die vorgesehenen Beschränkungen im Online-Shop ausreichend gewesen sind.
Wie hat das LG Trier entschieden?
Das LG Trier entschied am 29.07.2022 (Az.: 7 HK O 20/21), dass der bloße Hinweis auf der Webseite oder in den AGB nicht ausreichend sicherstelle, dass der Verkauf nur an den beschränkten Personenkreis erfolge.
Es handle sich lediglich um einen Satz, der vor dem „Kaufen“-Button und hinter der Einverständniserklärung zur Kenntnisnahme der AGB stehe. („Ich habe die AGB gelesen und bin einverstanden. Darüber hinaus bestätige ich ausdrücklich einer Fachgruppe anzugehören und die Artikel in meiner beruflichen oder dienstlichen Tätigkeit anzuwenden.“).
Dabei könne der Verkäufer nicht sicher davon ausgehen, dass der Käufer den Satz tatsächlich gelesen oder wahrgenommen habe. Schließlich stehe er in einem Fließtext, der zu Beginn auf die AGB hinweise. Eine explizite Erklärung des Kunden, dass er dem medizinischen Fachpersonal angehöre, war hier vor dem Kauf gerade nicht vorgesehen.
Auch der Hinweis auf der Webseite sei kein geeigneter Kontrollmechanismus, da auch hier nicht sichergestellt würde, dass der Käufer diesen tatsächlich zur Kenntnis genommen habe.
Lesetipp: Wenn Sie sich für weiterführende Informationen zum Thema Beschränkung des Erwerberkreises auf B2B-Kunden interessieren, dürfen wir Ihnen unseren Beitrag „Wie wird ein Onlineshop zum reinen B2B-Shop? Maßnahmenplan der IT-Recht Kanzlei“ mit einem 3-Schritte-Maßnahmenplan zur Lektüre empfehlen!
Fazit
Wer in einem Online-Shop Produkte vertreibt, die lediglich von einer bestimmten Personengruppe erworben werden dürfen, muss gewährleisten, dass dies durch geeignete Kontrollmechanismen hinreichend sichergestellt wird.
Der bloße Hinweis auf der Webseite oder in den AGB ist dafür nicht ausreichend. Vielmehr bedarf es (mindestens) einer bewussten Bestätigung des Erwerbers, dass dieser dem bestimmten Personenkreis angehört.
Eine solche Bestätitung kann zum Beispiel durch das Erfordernis eines Check-Kontrollkästchens (welches nicht vorangescheckt sein darf) erfüllt werden.
Wer als Online-Shop-Betreiber hingegen nicht sicherstellt, dass der Verkauf lediglich an den gewünschten Personenkreis erfolgt, handelt in der Folge wettbewerbswidrig.
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