LG Münster: Abweichungen bei Kennzeichnung gebrauchter Textilien erlaubt
Die europäische Textilkennzeichnungsverordnung (TKVO) verpflichtet zur Verwendung spezifischer Faserbezeichnungen bei der Textilkennzeichnung. Dass diese Vorgabe aber beim Verkauf von gebrauchten Textilien nicht einzuhalten und nicht zugelassene Faserbezeichnungen dort nicht abmahnbar seien, entschied das LG Münster. Mehr zur Entscheidung und zu deren rechtlicher Tragbarkeit lesen Sie im folgenden Beitrag.
Inhaltsverzeichnis
I. Der Sachverhalt
Der Antragsgegner, ein Online-Händler, hatte im Rahmen von Bekleidungsangeboten im Internet im Rahmen der Textilkennzeichnungen die Faserbezeichnungen „Lycra“ und „Spandex“ verwendet.
Diese Begrifflichkeiten sind gemäß der europäischen Textillkennzeichnungsverordnung Nr. 1007/2011 (TKVO) nicht als Faserbezeichnungen gemäß Anhang I zugelassen.
Bei den Begriffen „Lycra“ und „Spandex“ handelt es sich um im nordamerikanischen Raum verbreitete Bezeichnungen für die Textilfaser „Elasthan“.
In den besagten Angeboten der Antragsgegnerin wurden allerdings keine neuen, sondern explizit entsprechend gekennzeichnete gebrauchte Textilien angeboten.
Der Antragsgegner, ein Mitbewerber, beantragte beim LG Münster nach erfolgloser Abmahnung den Erlass einer einstweiligen Verfügung mit der Begründung, die Antragsgegnerin verstoße gegen Art. 5 Abs. 1 TKVO, nach welchem für die Textilkennzeichnung ausschließlich die zugelassenen Faserbezeichnungen nach Anhang I verwendet werden dürften.
Die Antragsgegnerin hielt dem entgegen, dass sie für gebrauchte Textilerzeugnis gemäß Anhang V Nr. 13 der Verordnung von einer Textilkennzeichnungspflicht grundsätzlich befreit sei. Nehme sie eine Kennzeichnung dann aber freiwillig vor, müsse sie sich nicht an den Faserbezeichnungsvorgaben der Verordnung messen lassen. Diese gelte nämlich beim Anbieten gebrauchter Textilien gar nicht.
II. Die Entscheidung
Das Landgericht Münster wies mit Beschluss vom 06.05.2020 (Az. 22 O 31/20) den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Unterlassungsverfügung in Bezug auf die vermeintlichen Textilkennzeichnungsverstöße zurück.
Weil es sich bei den streitgegenständlichen Textilien unstreitig um gebrauchte Textilien handele, für welche die Textilkennzeichnungspflichten nicht gelten würden, könne die Antragsgegnerin bei einer freiwillig vorgenommenen Kennzeichnung auch nicht gegen die TKVO verstoßen und müsse bezüglich der Faserbezeichnungen nicht die Verordnungsvorgaben erfüllen.
III. Fazit, Kritik und Stellungnahme
Nach Ansicht des LG Münster müssen sich freiwillige Textilkennzeichnungsmaßnahmen für Textilien, die nach Anhang V TKVO von einer Kennzeichnung befreit sind, nicht an den spezifischen Kennzeichnungsvorgaben der Verordnung messen lassen.
Insbesondere für gebrauchte Textilien dürften nach Ansicht des Gerichts also Faserbezeichnungen verwendet werden, die nicht offiziell zugelassen sind.
Nach Ansicht der IT-Recht Kanzlei ist die Rechtsauffassung des Gerichts mit den von der TKVO verfolgten Zwecken einer einheitlichen, normierten Kennzeichnung aber nur schwer vereinbar.
Wer von der Textilkennzeichnungspflicht für Erzeugnisse nach Anhang V befreit ist, muss die Kennzeichnung nicht vornehmen. Wer sich dennoch zu einer (freiwilligen) Kennzeichnung entscheidet, müsste nach Auffassung der IT-Recht Kanzlei nach der Zielsetzung der Verordnung aber alle Kennzeichnungsvorgaben ausnahmslos einhalten.
Dies ergibt sich bereits aus dem Wortlaut der Vorschriften, etwa von Art. 5 Abs. 1 TKVO:
Für die Beschreibung der Faserzusammensetzungen auf Etiketten und Kennzeichnungen von Textilerzeugnissen dürfen nur die Textilfaserbezeichnungen nach Anhang I verwendet werden.
Diese Vorschrift schreibt ausdrücklich vor, dass bei jeder Art von Textilkennzeichnungsmaßnahmen ausschließlich die Faserbezeichnungen nach Anhang I TKVO verwendet werden dürfen. Raum dafür, dass diese Vorgabe bei einer zwar freiwilligen, aber ihrer Natur nach tatsächlichen Textilkennzeichnung ohne Anwendung bleiben soll, gewährt die Vorschrift gerade nicht.
Würde man der Ansicht des LG Münster folgen, könnten schnell zwei parallele Formen von Kennzeichnungsmaßnahmen entstehen: eine gesetzeskonforme für alle Erzeugnisse, die der TKVO unterfallen, und eine willkürliche, gesetzlose für alle Erzeugnisse, die es nicht tun.
Dies läuft aber eindeutig dem in Erwägungsgrund 10 TKVO ausgewiesenen Ziel zuwider, "für alle Verbraucher in der Union zu gewährleisten, dass sie korrekte und einheitliche Informationen erhalten."
Die IT-Recht Kanzlei rät dazu, auch bei freiwilligen Textilkennzeichnungsmaßnahmen unbedingt und ausnahmslos die gesetzlichen Vorgaben zu befolgen und insbesondere nur die ausdrücklich zugelassenen Faserbezeichnungen zu verwenden.
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