LG München I: Eine bloße 2-dimensionale Reproduktion eines Produktcovers ist nicht urheberrechtlich geschützt
Für Onlinehändler, die zur Illustration ihrer Angebote auf Internetplattformen Produktfotos einstellen, ist Vorsicht geboten. Nicht selten kommt es vor, dass die Übernahme eines fremden Produktcovers die urheberrechtliche Verletzung der Bildrechte anderer zur Folge hat. Ob eine 2-dimensionale Reproduktion einer Produktverpackung eine urheberrechtliche Verletzung der Bildrechte darstellt, hat nun das Landgericht München I mit Urteil vom 27.07.2015 (Az. 7 O 20941/14) entschieden.
Inhaltsverzeichnis
I. Der Sachverhalt
Dem Urteil des Gerichts lag ein Sachverhalt zugrunde, in dem die Klägerin gegen einen Konkurrenten klagte, welcher im Webshop eines ihrer Fotos für seine eigenen Produkte verwendete. Gegenstand der ungefragten Bildübernahme war ein Vorschaubild eines Softwarecovers, das Besondere hierbei:
Es handelte sich zwar um eine bloße fotografische Wiedergabe des Produktcovers (eines Softwareprodukts eines Dritten), allerdings wurde dieses Cover der Verpackung lediglich 2-dimensional abgelichtet.
Das streitgegenständliche Bild hatte ein ehemaliger Lehrling der Klägerin erstellt, welcher der Klägerin die Nutzungsrechte an der Produktfotografie einräumte.
Zunächst mahnte die Klägerin die Beklagte wegen der unberechtigten Verwendung ihres Bildes ab und forderte sie zur Unterlassung und zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung auf sowie zur Übernahme der durch die Abmahnung entstandenen Kosten. Zudem verlangte die Klägerin von der Beklagten Auskunft über den Ort sowie die Art und Weise der Verwendung des Bildes auf.
Die Beklagte ließ sich von der Abmahnung nicht beeindrucken und legte Widerklage ein, mit der sie von der Klägerin einen Schadensersatzanspruch für sämtliche entstandenen Anwaltskosten (Beratungskosten hinsichtlich der erhaltenen Abmahnung) geltend machte.
II. Entscheidung des Gerichts
Das Landgericht München I beschäftige sich zunächst mit der Frage, ob das streitgegenständliche Bild überhaupt urheberrechtlich geschützt war. Nur dann wäre die Klägerin nämlich zur Abmahnung berechtigt gewesen. Dies ist bei Fotos in der Regel dann der Fall, wenn es sich um ein Lichtbildwerk im Sinne des § 2 Abs. 1, Abs. 2 UrhG handelt oder wenn diese als Lichtbilder gem. § 72 UrhG den Schutz verwandter Schutzrechte genießen.
Damit dem Foto ein Schutz als Werk zukommen kann, ist eine persönliche und geistige Leistung des Urhebers erforderlich. Das streitgegenständliche Foto war jedoch nicht als individuelle Tätigkeit geprägt. Im vorliegenden Fall wurde lediglich die Verpackung der zu verkaufenden Software abfotografiert. Eine solche 2-dimensionale Vervielfältigung ohne jegliche künstlerische Leistung ist relativ einfach zu bewerkstelligen, sodass weder ein Lichtbildwerk, noch ein (geschütztes) Lichtbild vorlag.
Das Gericht führte hierzu aus:
"Eine fotografische Reproduktion soll nach einer straken Literaturmeinung ebenfalls Schutz genießen, wenn sie einen erheblchen Aufwand erfordert oder wenn sie auf nicht ausschließlich maschinellem Weg entsteht. Hingegen erfüllt eine bloße technische Reproduktion einer bestehenden Grafik nicht das Mindestmaß an persönlicher geistiger Leistung und genießt keinen Lichtbildschutz (...). Vorliegend behauptete die Klägerin zwar, dass fotografische Reproduktion vorliege; indes hat sie weder vorgetragen, noch ist sonst ersichtlich, dass diese einen erheblichen Aufwand erforderte und nicht ausschließlich maschinellem Weg entstanden ist. Vielmehr ist offensichtlich das Gegenteil der Fall. Denn es liegt eine lediglich 2-dimensionale Vervielfältigung vor, in Bezug auf welche die Belichtung und die Wahl des Darstellungswinkels wesentlich einfacher zu bewerkstelligen sind, als wenn ein Prodkut in einer Weise fotografiert wird, welche es in seinen 3 Dimensionen erkennen lässt."
Somit war die Abmahnung der Klägerin unberechtigt. Ihr stand mangels Urheberrechtsverletzung kein Anspruch auf Unterlassung, Auskunft und Schadensersatz zu.
Nun musste sich das Gericht mit der Frage beschäftigen, welche Auswirkungen eine fälschlicherweise begehrte Abmahnung mit sich bringt. Das Gericht beließ es nicht bei der Abweisung der Klage, sondern sprach der Beklagten den Schadensersatzanspruch zu, den sie für die anwaltliche Verteidigung gegen die Klägerin durch die Widerklage begehrt hat. Gem. § 97a Abs. 4 UrhG kann der Abgemahnte, soweit die Abmahnung unberechtigt oder unwirksam ist, Ersatz für die Rechtsverteidigung erforderlichen Aufwendungen verlangen.
Das LG München stimmte somit dem Begehren der Beklagten zu, welche in ihrer Widerklage Schadensersatz für ihre durch die Abmahnung entstanden Kosten verlangte.
III. Fazit
Die Entscheidung des Landgericht München beinhaltet somit zwei wichtige Aussagen: Zum einen ist der nichtberechtigte Abmahnende zum Schadensersatz verpflichtet, wenn seinem Gegenüber finanzielle Aufwendungen für die eigene Verteidigung entstehen, zum anderen begründet die schlichte 2-dimensionale Reproduktion eines Produktcovers, welches das Mindestmaß an persönlicher, geistiger Leistung nicht erreicht, weder urheberrechtlichen Lichtbildschutz noch einen Schutz für ein Lichtbildwerk.
Abgemahnte sollten daher immer zunächst prüfen, ob dem Abmahnenden ein solcher Anspruch überhaupt zusteht. Für weitere Fragen, steht Ihnen unsere Kanzlei jederzeit zur Verfügung!
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