LG München I: „Jetzt Mitglied werden“ ist unzulässige Beschriftung für Bestellbutton
Im elektronischen Geschäftsverkehr geben Kunden ihre Vertragserklärung durch Betätigung eines Bestellbuttons ab. Für Verbraucher muss dieser Button besonders beschriftet sein, um auf die Entgeltlichkeit und die Bindungswirkung des einzugehenden Schuldverhältnisses aufmerksam zu machen. Was ein Unternehmer bei der Beschriftung von Bestell-Buttons aber beachten muss und ob die Beschriftung „Jetzt Mitglied werden“ zulässig ist, klärte jünst das LG München I.
Inhaltsverzeichnis
I. Der Sachverhalt
Die Beklagte vertrieb entgeltlich Börseninformationen, Strategien und Investmentanalysen im Privat-Investmentbereich.
Auf ihrer Website bot die Beklagte Verbrauchern ein nach vorangegangenem kostenlosen Probemonat kostenpflichtiges Abonnement für Investment-Analysen in Form einer Premium-Mitgliedschaft. an. Auf der letzten Unterseite fanden sich einleitend Informationen zu dem monatlichen Gesamtpreis sowie den Kündigungsfristen.
Zur Eingabe seiner Account-Informationen gelangte der Nutzer erst durch Scrollen, ebenso wie zu einer Maske für Rechnungs- und Zahlungsdaten.
Nach weiterem Scrollen erschien schließlich ein Bestellbutton, der mit den Worten „Jetzt Mitglied werden“ beschriftet war.
Die Verbraucherzentrale Baden-Württemberg hielt diese Angaben für wettbewerbswidrig. Schon die Button-Bezeichnung „Jetzt Mitglied werden“ sei unzulässig.
Des Weiteren sei dem Verbraucher nicht klar, dass er durch die Betätigung des Buttons im Begriff sei, einen entgeltpflichtigen Abonnementvertrag abzuschließen.
Nach erfolgloser Abmahnung erhob die Verbraucherzentrale daher Klage auf Unterlassung zum LG München I.
II. Die Entscheidung
Das LG München I gab der Klage mit Urteil vom 19.06.2023 (Az: 4 HK O 9117/22) statt. Die geltend gemachten Unterlassungsansprüche der Klägerin seien begründet.
Nach § 312 j Abs. 3 BGB müsse ein Unternehmer bei einem Verbrauchervertrag im elektronischen Geschäftsverkehr die Bestellsituation so gestalten, dass der Verbraucher mit seiner Bestellung ausdrücklich bestätige, dass er sich zu einer Zahlung verpflichte.
Bei der Bestellung über eine Schaltfläche erfülle der Unternehmer diese Pflicht nur dann, wenn die Schaltfläche gut lesbar und mit nichts anderem als den Wörtern „zahlungspflichtig bestellen“ oder mit einer anderen entsprechenden eindeutigen Formulierung beschriftet sei.
Die im vorliegenden Fall verwendete Beschriftung „Jetzt Mitglied werden“, mit der eine Zahlungspflicht nach dem kostenlosen Probemonat ausgelöst wurde, werde den Anforderungen des § 312 j Abs. 3 BGB nicht gerecht.
Die Auffassung der Beklagten, die Beschriftung „zahlungspflichtig bestellen“ oder „kaufen“ bringe die Dauerhaftigkeit der Vertragsbeziehung nicht hinreichend zum Ausdruck oder passe nicht auf einen Abonnementvertrag, ändere nichts an der Unzulässigkeit der gewählten Beschriftung.
Die Beklagte hätte sich unzähliger Formulierungen bedienen können, die die Zahlungspflichtigkeit (nach Ablauf eines Testmonats) auch im Rahmen eines Abonnements unmissverständlich zum Ausdruck hätten bringen können. Beispielsweise hätte die Beklagte für den Button die Beschriftung „kostenpflichtig abonnieren (1 Probemonat kostenlos)“ wählen können.
III. Fazit
Aus der Beschriftung des Bestellbuttons für ein entgeltliches B2C-Schuldverhältnis muss eindeutig hervorgehen, dass der Verbraucher sich mit seinem Klick einer Zahlungspflicht unterwirft. Dies gilt nicht nur in Bezug auf Warenkaufverträge, sondern auch für alle sonstigen kostenpflichtigen Vertragsverhältnisse unabhängig von einem Dauerschuldcharakter.
Die Formulierung „Jetzt Mitglied werden“ genügt diesen Anforderungen nicht und stellt mithin einen Verstoß gegen § 312 j Abs. 3 BGB dar.
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