Bier in Wein, das lass sein: Getränk mit Bockbierwürze darf nicht als „Glühwein“ bezeichnet werden
Für die Inhaltsstoffe von Wein gelten besondere europarechtliche Regelungen. Die entsprechende EU-Verordnung legt dabei ganz klar fest, dass Glühwein nur aus Wein, Süßungsmitteln und Gewürzen bestehen darf. Dass das Endprodukt bei Beigabe von Bockbierwürze nicht als „Glühwein“ bezeichnet und vertrieben werden darf, entschied jüngst das LG München I.
Inhaltsverzeichnis
I. Der Sachverhalt
Ein Brauhaus bot ein weinhaltiges Getränk mit Bockwürze als Glühwein an. Eine Weinkellerei war jedoch der Ansicht, dass es sich bei dem in Frage stehenden Getränk nicht mehr um Wein handle. Die darin enthaltene Bockwürze sei kein zulässiger Inhaltsstoff, da diese zu einer so starken Verwässerung führe, dass begrifflich kein Wein mehr vorliege.
Die Bezeichnung und Vermarktung des Endprodukts als „Glühwein“ sei damit irreführend und unzulässig.
II. Die Entscheidung
Die Klage der Weinkellerei war erfolgreich. Das LG München I stufte das Vorgehen des Brauhauses am 17.11.2022 (Az: 17 HKO 8213/18) als Wettbewerbsverstoß ein.
Die Inhaltsstoffe von Glühwein seien durch EU-Recht bestimmt. Demnach seien zulässige Zutaten ausschließlich Wein, Süßungsmittel und Gewürze. Wasser dürfe gemäß der EU Verordnung Nr. 25/2014 nur in Form eines Süßungsmittels oder zur Beigabe von Gewürzen untergemischt werden. Die Wassermenge solle dabei so gering wie möglich gehalten werden.
Durch das Hinzufügen der Bockbierwürze steige der Wassergehalt des Getränks zu sehr an. Denn bei der Bockbierwürze handele es sich entgegen der häufigen Annahme nicht um ein tatsächliches Gewürz. Vielmehr sei die Benennung als Gewürz historisch bedingt und somit inhaltsstofflich nicht richtig. Bockbierwürze sei nichts anderes als eine Flüssigkeit, gewonnen aus Maische, die mit Gewürzen versetzt sei und aufgrund niedriger Konzentration eine geraume Menge an Wasser enthalte. Damit werde der Begriff des Weines in unzulässiger Weise verwässert, da ein Wassergehalt von 2% entstehe. Dieser Wert liege weit über der zulässigen Wassermenge. Es handle sich nicht mehr um einen Wein. Somit sei die Bezeichnung des betroffenen Getränks als „Glühwein“ eine Irreführung des Verbrauchers.
III. Fazit
Sobald Glühwein Bockbierwürze beigesetzt, handelt es sich nicht mehr um Glühwein. Das Getränk beinhaltet dann zu viel Wasser, um nach EU-Recht als Wein bezeichnet werden zu dürfen. Wer sein Produkt trotz der Verwässerung als Glühwein bewirbt, handelt irreführend.
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