LG München I: Amazon haftet für Urheberechtsverletzungen seiner Marketplace-Verkäufer
Im Online-Handel geben gerade die Qualität und Inszenierung von Produktfotos nicht selten den Ausschlag für die Kaufentscheidung von Verbrauchern. Durch das massive Aufgebot an digitalen Inhalten im Netz wird es für Händler auch zunehmend leichter, ihre Angebote mit werbewirksamen Abbildungen auszuschmücken. Mit der Fülle an Bildmaterial geht allerdings andererseits ein gesteigertes Risiko einher, fremde Urheberrechte durch Uploads zu verletzen. Gerade auf Verkaufsplattformen ist bislang nicht eindeutig geklärt, ob nur die dort agierenden Händler oder auch die Plattformbetreiber für Urheberrechtsverletzungen originär zur Rechenschaft gezogen werden können. Zugunsten einer Haftung der Plattformbetreiber hat sich nunmehr im Fall Amazon das LG München I mit Urteil vom 20.02.2019 (Az. 37 O 5140/18) ausgesprochen.
Inhaltsverzeichnis
I. Der Sachverhalt
Eine Herstellerin von Sport- und Freizeitrucksäcken monierte gegenüber Amazon Urheberrechtsverletzungen in Plattformangeboten. Ein Dritthändler hatte auf der Marketplace-Plattform Lichtbilder veröffentlicht, an denen die Herstellerin und Klägerin die exklusiven Nutzungs- und Verwertungsrechte inne hatte.
Amazon sah sich hingegen nicht in der Pflicht zu handeln. Die einstellenden Dritten seien allein für die Auswahl und rechtliche Prüfung des verwendeten Materials zuständig. Seitens Amazon sei vorliegend keine redaktionelle Auswahlentscheidung über die hochgeladenen Bilder erfolgt.
II. Die gerichtliche Entscheidung
Das Landgericht folgte der Argumentation von Amazon nicht und untersagte nach §§ 19a, 97 I UrhG die öffentliche Zugänglichmachung der streitgegenständlichen Lichtbilder.
Entscheidungserheblich war vorliegend, welche Funktion Amazon bei der Zugänglichmachung der Lichtbilder ausübte.
Aufgrund des von Amazon gewählten Systems zur Erstellung von Produktdetailseiten im automatisierten Verfahren war das Gericht der Ansicht, die Beklagte übe eine wesentliche Rolle bei dem Vorgang des Zugänglichmachens aus. Die Produktdetailseiten sollten gerade die Interessen von Amazon und eine einheitliche Form der Veröffentlichung sichern. Insofern würden die Amazon-eigenen Versandhandelsangebote gestalterisch bewusst mit denjenigen von Dritthändlern gleichgeschaltet, um einen homogenen Warenkatalog unter dem einheitlichen Amazon-Logo zu generieren. Damit werde den Dritthändlern aber gleichzeitig die Möglichkeit entzogen, eigenständig Marketplace-Auftritte zu gestalten. Folglich habe sich Amazon die Nutzungshandlungen der Dritthändler zurechnen zu lassen.
III. Fazit
Mit seiner Entscheidung folgt das LG München I dem LG Berlin, das eine urheberrechtliche Haftung von Amazon für Verletzungshandlungen von Marketplace-Händlern mit Urteil vom 26.01.2016 (Az. 16 O 103/14) nahezu identisch begründet hatte.
Freilich werden gegen Urheberrechte verstoßende Amazon-Händler durch die Möglichkeit der Inanspruchnahme von Amazon selbst aber nicht von einer eigenständigen Haftung entbunden. Verwenden sie in ihren Angeboten urheberrechtswidrig fremdes Bildmaterial, können sie als Täter gleichwertig zur Verantwortung gezogen werden. Die Haftung von Amazon besteht insofern nur parallel.
Einmal mehr sei insofern angemahnt, vor dem Hochladen von Produktfotos (sei es auf Plattformen oder im eigenen Online-Shop) eine sorgfältige Prüfung bezüglich fremder Rechtsinhaberschaften durchzuführen, um der späteren Inanspruchnahme durch den/die Urheber vorzubeugen.
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