E-Mail-Adresse im Impressum muss direkte Kommunikation ermöglichen

Mit Urteil v. 25.02.2025, Az. 33 O 3721/24, hat das LG München I entschieden, dass es eine Irreführung durch Unterlassen nach § 5a UWG darstellt, wenn über eine E-Mail-Adresse in einem Impressum lediglich automatisierte Antwort-E-Mails versendet werden.
Inhaltsverzeichnis
Rechtlicher Hintergrund
Gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 2 DDG müssen Diensteanbieter für geschäftsmäßige, in der Regel gegen Entgelt angebotene digitale Dienste u. a. eine E-Mail-Adresse in Ihrer Anbieterkennzeichnung (Impressum) vorhalten.
Geschäftsmäßig i.d.S. ist ein digitaler Dienst dann, wenn er eine direkte Ausprägung der eigenen wirtschaftlichen Betätigung ist. Danach liegt Geschäftsmäßigkeit bereits dann vor, wenn die Website kommerziell ausgestaltet ist, also unmittelbar auf den Vertrieb von Waren oder Dienstleistungen ausgerichtet ist oder bloß mittelbar von eigener oder fremder Werbung gespeist wird.
Dabei soll die Pflicht zur Angabe einer E-Mail-Adresse Besuchern der Website insbesondere eine schnelle elektronische Kontaktmöglichkeit mit dem Betreiber der Website bieten.
Bei Verstößen gegen die Impressumspflicht drohen sowohl Bußgelder, als auch wettbewerbsrechtliche Abmahnungen.
Sachverhalt
In dem vom LG München I zu entscheidenden Fall hatte der Betreiber einer geschäftlichen Website in seinem Impressum zwar eine E-Mail-Adresse angegeben. Allerdings erhielten Kunden, welche hierüber Anfragen an den Betreiber sandten, lediglich automatische Antworten mit Verweis auf andere Kontaktwege wie etwa ein Kontaktformular.
Diese Vorgehensweise sah die Wettbewerbszentrale als wettbewerbswidrig an, mahnte den Betreiber der Website erfolglos ab und erhob schließlich Klage auf Unterlassung vor dem LG München I.
Entscheidung des LG München I
Das LG München I gab der Wettbewerbszentrale Recht und verurteilte den Betreiber der Website auf Unterlassung.
Nach § 5 Digitale-Dienste-Gesetz (DDG), welcher Art. 5 Abs. 1 der E-Commerce-Richtlinie 2000/31/EG umsetzt, müsse ein Impressum stets eine funktionierende E-Mail-Adresse enthalten. Diese müsse es ermöglichen, ohne Einschränkungen durch Zeichenbegrenzungen oder vordefinierte Kategorien mit dem Anbieter in Kontakt zu treten. Der Verweis auf andere Kommunikationswege sei nicht ausreichend.
Wenn Anfragen an die angegebene E-Mail-Adresse lediglich eine automatisierte Antwort erzeugen, die auf alternative Kontaktmöglichkeiten verweist, fehle es an einer echten Erreichbarkeit im Sinne von § 5 Abs. 1 Nr. 2 DDG. Dies verstoße gegen die gesetzlichen Anforderungen an eine schnelle elektronische Kontaktaufnahme und unmittelbare Kommunikation. Besucher der Website würden über die Kontaktmöglichkeit per E-Mail getäuscht.
Fazit
Betreiber von geschäftlichen Internetseiten müssen in Ihrem Impressum u. a. eine E-Mail-Adresse vorhalten. Das LG München I hat nun entschieden, dass hierüber auch eine schnelle elektronische Kontaktaufnahme möglich sein muss. Eine automatische Antwort per E-Mail mit Verweis auf andere Kontaktmöglichkeiten genügt nicht den gesetzlichen Anforderungen. Eine solche Vorgehensweise täusche die angesprochenen Verkehrskreise über die Kontaktmöglichkeit per E-Mail.
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