Die Lieferzeitangabe "Der Artikel ist bald verfügbar" reicht nicht aus!
Händler stehen oft vor dem Problem, dass sie eine voraussichtliche Lieferung einer Ware nicht exakt absehen können. Hierfür kommen mannigfaltige Gründe in Betracht. Wie aber muss eine Lieferzeitangabe in solch einem Fall ausgestaltet sein? Das LG München I urteilte in diesem Zusammenhang, dass ein Internetangebot, das zum Liefertermin nur den Hinweis „Der Artikel ist bald verfügbar. Sichern Sie sich jetzt Ihr Exemplar!“ enthält, nicht den Anforderungen von § 312d Abs. 1 S. 1 BGB, Art. 246a § 1 Abs. 1 Nr. 7 EGBGB genügt und damit wettbewerbswidrig ist. Lesen Sie mehr zu dieser Entscheidung in unserem heutigen Beitrag:
Inhaltsverzeichnis
Hintergrund
Die Angaben zur Lieferzeit stellen wesentliche Information für den Kunden dar und sind damit auch ein gewichtiger Faktor für die Überlegung, ob eine bestimmte Bestellung in einem Online-Shop ausgeübt wird. Überdies sind im Fall von Neuerscheinungen die Lieferdaten selbst aus Herstellersicht teilweise nicht absehbar, aber eine Vorabankündigung ist aus Marketinggesichtspunkten überaus sinnvoll. Das Spannungsfeld zwischen Lieferzeitangabe auf der einen Seite und Marketingabsichten auf der anderen Seite wird in solchen Fällen offenbar.
Bereits das OLG Hamm hat in seinem Urteil vom 11.08.2015, Az.: 4 U 69/15, entschieden, dass bloße Lockvogelangebote im Onlinehandel unzulässig sind. Sofern ein Produkt nicht vorrätig oder lieferbar ist, darf nicht mit diesem geworben werden, um das Interesse des Kunden zu wecken und den potentiellen Kunden auf diese Weise auf seine Homepage „zu locken“.
Ein Angebot von Waren, das überhaupt nicht verfügbar ist und auch zukünftig nicht mehr zum Verkauf angeboten werden können, ist somit von vornherein unzulässig.
Wie verhält es sich aber mit dem Angebot von Waren, deren Lieferstatus ungewiss ist. Das LG München I hat entschieden, dass Onlineangebote gemäß Art. 246a §1 Abs.1 S.1 Nr.7 EGBGB, § 312a BGB rechtlich unzulässig sind, wenn das Lieferdatum nicht bestimmt genug mitgeteilt wird.
Die maßgebliche Vorschrift des Art. 246a § 1 Abs.1 S.1 Nr.7 EGBGB lautet wie folgt:
"(1) Der Unternehmer ist nach § 312d Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs verpflichtet, dem Verbraucher folgende Informationen zur Verfügung zu stellen:
(...)
7. die Zahlungs-, Liefer- und Leistungsbedingungen, den Termin, bis zu dem der Unternehmer die Waren liefern oder die Dienstleistung erbringen muss, und gegebenenfalls das Verfahren des Unternehmers zum Umgang mit Beschwerden, (...)."
Entscheidung des LG München I
Nach einem aktuellen Urteil des LG München I vom 17.10.2017, Az.: 33 O 20488/16, wurde nun darüber entschieden, dass im Rahmen eines Online- Verkaufsangebots die bloße Angabe „Artikel bald verfügbar. Sichern Sie sich jetzt ihr Exemplar!“ dem Bestimmtheitsgrundsatz nicht genügt.
Das Gericht führte zum Sinn und Zweck der gesetzlichen Lieferzeitinformation aus wie folgt:
"Durch die geforderten Informationen soll der Verbraucher in die Lage versetzt werden, eine informierte und seinen Interessen gerechte Entscheidung im Hinblick auf den Vertragsschluss zu treffen. Die geforderten Angaben zu den Liefer- und Leistungsbedingungen müssen alle diesbezüglichen Informationen enthalten, die die Entscheidung eines durchschnittlichen und vernünftigen Verbrauchers über den Vertragsschluss beeinflussen können. Hierzu zählt insbesondere der (späteste) Liefertermin. Abweichend vom Wortlaut kann der Unternehmer auch einen Lieferzeitraum angeben, wenn er sich nicht auf einen bestimmten Zeitpunkt festlegen will (...)"
Das Gericht urteilte weiter, dass die Angabe zum Liefertermin mit dem Hinweis „Der Artikel ist bald verfügbar. Sichern Sie sich jetzt Ihr Exemplar!“ nicht den gesetzlichen Anforderungen genügt. Zur Begründung führte das Gericht aus, dass völlig offen bleibe, ob der - bereits verbindlich bestellte - Artikel in Tagen, Wochen oder Monaten verfügbar sein und ausgeliefert werden wird. HInzu komme, dass die Angabe „bald“ zwar vom maßgeblichen Verkehr im Sinne von „innerhalb kurzer Zeit“ verstanden wird; diese Angabe sei aber nicht gleichzusetzen mit einem bestimmten oder zumindest bestimmbaren (spätesten) Liefertermin.
Des Weiteren stellte das Gericht fest, dass die Lieferzeitbestimmung nicht lediglich für verfübare Waren gelte, dies begründete das Gericht wie folgt:
"Dass § 312d Abs. 1 S. 1 BGB i.V.m. Art. 246a § 1 Abs. 1 S. 1 Nr. 7 EGBGB nur auf im Zeitpunkt der Bestellung verfügbare Artikel anzuwenden sein soll, lässt sich dem klaren und einschränkungslosen Wortlaut der genannten Vorschriften nicht entnehmen und ergibt sich auch nicht aus dem Zusammenspiel von § 312j Abs. 1 BGB einerseits und § 312d BGB i.V.m. Art. 246a § 1 Abs. 1 S. 1 Nr. 7 EGBGB andererseits. Denn selbst wenn § 312j Abs. 1 BGB nicht nur Fälle geographischer Einschränkungen, Mindest- oder Höchstbestellmengen oder begrenzter Warenvorräte, sondern auch der gänzlich fehlenden Verfügbarkeit umfassen sollte (...), entbindet dies den Unternehmer nicht, in Fällen vorübergehend fehlender Verfügbarkeit seinen weiteren Informationspflichten nach § 312d Abs. 1 S. 1 BGB i.V.m. Art. 246a § 1 Abs. 1 S. 1 Nr. 7 EGBGB nachzukommen und einen gegebenenfalls großzügig hinausgeschobenen (spätesten) Liefertermin anzugeben."
Fazit
Das LG München I hatte für die Lieferzeitbestimmung entschieden, dass die Aussage "Der Artikel ist bald verfügbar" nicht ausreichend ist. Vielmehr muss ein Online-Händler auch für nicht sofort verfügbare Waren einen Lieferzeitpunkt bzw. -zeitraum angeben, notfalls den spätestens möglichen. Grund: Der Lieferzeitpunkt ist eine wichtige Information für den Verbraucher, um zu entscheiden, ob eine bestimmte Ware bestellt wird oder nicht.
Hinweis: Wir haben für Online-Händler einen Leitfaden veröffentlicht, der darüber Auskunft gibt, wie man über die Lieferzeit in seinem eigenen Online-Shop richtig informiert!
Tipp: Fragen zum Beitrag? Diskutieren Sie hierzu gerne mit uns in der Unternehmergruppe der IT-Recht Kanzlei auf Facebook .
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2 Kommentare
Noch nicht versandt
Voraussichtlicher Liefertermin: Wir brauchen ein wenig mehr Zeit, um Ihnen verlässliche Angaben bereitzustellen. Wir werden Sie per E-Mail verständigen, sobald wir einen voraussichtlichen Liefertermin haben.
Noch präziser geht es doch kaum *Ironie off*