LG Köln: Weitere Nutzung der Website stellt keine Einwilligung in Cookie-Verwendung dar
Für das Setzen technisch nicht erforderlicher Cookies ist nach der Rechtsprechung des BGH und des EuGH die aktive Einwilligung des Nutzers erforderlich. Dies bestätigte auch das LG Köln in seinem Beschluss vom 13.04.2021 (Az.: 31 O 36/21). Nach der Entscheidung des Gerichts begründe ein Cookie-Banner, nach dem die Weiternutzung der Website eine Einwilligung in das Setzen von Cookies darstellt, einen Wettbewerbsverstoß. Lesen Sie mehr zur Entscheidung des LG Köln in unserem Beitrag.
Inhaltsverzeichnis
I. Der Sachverhalt
Die Antragsgegnerin hatte auf ihrer Website Cookies gesetzt, ohne vorher die aktive Einwilligung der Nutzer einzuholen. In ihren Datenschutzhinweisen im Cookie-Banner wies die Antragsgegnerin darauf hin, dass sie zur Optimierung und Gestaltung der Website Cookies verwende.
Die Antragsgegnerin verwendete diesen Hinweistext in Ihrem Cookie-Banner:
"Um unsere Website für Sie optimal zu gestalten und fortlaufend verbessern zu können, verwenden wir Cookies. Durch die weitere Nutzung der Website stimmen Sie der Verwendung von Cookies zu. Ok. Datenschutzerklärung"
Der Antragsteller begehrte vor dem Landgericht Köln den Erlass einer einstweiligen Verfügung gegen die Antragsgegnerin. Der Antragsteller beantragte, der Antragsgegnerin zu untersagen, im geschäftlichen Verkehr im Internet einen Datenschutzhinweis mit eben diesen Informationen über Cookies zu veröffentlichen.
II. Die Entscheidung
Mit Beschluss vom 13.04.2021 (Az.: 31 O 36/21) untersagte das LG Köln der Antragsgegnerin Cookies zu setzen, ohne vorher die aktive Einwilligung der Nutzer einzuholen.
Bei dem Datenschutzhinweis der Antragsgegnerin handele es sich um unzulässige allgemeine Geschäftsbedingungen. Die angegriffene Klausel sei mit § 307 Abs. 2 S. 2 BGB unvereinbar.
Der konkret verwendete Hinweis widerspreche der Regelung des § 15 Abs. 3 TMG.
Die Regelung in § 15 Abs. 3 TMG:
Nach § 15 Abs. 3 TMG darf der Website-Betreiber für Zwecke der Werbung, der Marktforschung oder zur bedarfsgerechten Gestaltung der Telemedien Nutzungsprofile bei Verwendung von Pseudonymen erstellen, sofern der Nutzer dem nicht widerspricht. Auf sein Widerspruchsrecht ist der Nutzer hinzuweisen.
Die Vorschrift des § 15 Abs. 3 TMG sei nach der Entscheidung des BGH (BGH, Urteil vom 28.05.2020 Az.: I ZR 7/16) richtlinienkonform auszulegen. Danach sei für die Verwendung von technisch nicht notwendigen Cookies die aktive Einwilligung des Nutzers erforderlich.
Eine Einholung der Einwilligung mittels eines vorangekreuzten Ankreuzkästchens, welches der Nutzer bei Verweigerung abwählen müsste, sei unzulässig.
Damit verstoße auch die hier verwendete Einwilligungsmethode gegen § 15 Abs. 3 TMG. In der Weiternutzung der Website könne keine konkludente Einwilligung in die Nutzung von Cookies gesehen werden. Vielmehr sei eine fehlende Einwilligung einem Widerspruch gleichzusetzen.
Hinweis zum neuen TTDSG (ab dem 01.12.2021):
Der BGH musste sich für die Einwilligungspflicht bei der Cookie-Verwendung noch des Kunstgriffs der „unionsrechtskonformen Auslegung“ bedienen. Dies wird sich allerdings in Zukunft ändern, denn: Am 20.05.2021 hat der Deutsche Bundestag das Gesetz zur Regelung des Datenschutzes und des Schutzes der Privatsphäre in der Telekommunikation und bei Telemedien (TTDSG) beschlossen, das mit Geltung ab dem 01.12.2021 eine Einwilligungspflicht für technisch nicht erforderliche Cookies kodifiziert.
Weitere Informationen zum TTDSG können Sie in unserem Beitrag „Cookie-Einwilligungspflicht wird gesetzlich verankert: Bundestag beschließt neues Telemedien-Datenschutzgesetz“ nachlesen.
III. Fazit
Mit seinem Beschluss vom 13.04.2021 (Az.: 31 O 36/21) setzt das LG Köln abermals die Rechtsprechung des BGH und des EuGH zur aktiven Einwilligung für Cookies um. Die Weiterbenutzung der Website durch den Nutzer kann nicht als Einwilligung gesehen werden. Für eine wirksame Einwilligung müssen die Nutzer stets selbst aktiv werden.
In einem früheren Beschluss entschied das LG Köln, dass auch ein Cookie-Banner, der bereits einen voreingestellten Haken als Zustimmung beinhaltet, nicht ausreichend sei (LG Köln, Beschl. v. 29.10.2020 – 31 O 194/20).
Nach einer Entscheidung des LG Rostock ist davon auszugehen, dass es keine wirksame Einwilligung darstellt, wenn im Cookie-Banner die Einwilligungs-Check-Boxen für technisch nicht notwendige Cookies vorangekreutzt sind. In diesem Zusammenhang erteilte das LG Rostock auch der sog. Opt-out-Variante eine klare Absage.
Unterlässt ein Seitenbetreiber die ordnungsgemäße Einholung einer Einwilligung in das Setzen technisch nicht notwendiger Cookies, stellt dies einen abmahnbaren Wettbewerbsverstoß dar.
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