LG Ingolstadt: Elektroschrott-Rückgabe über Ladengeschäfte und Transportdienstleister kann im Online-Handel unzureichend sein
Online-Händler, die über mehr als 400 Quadratmeter an Lager- und Versandfläche für Elektrogeräte verfügen, sind verpflichtet, Altgeräte durch Einrichtung eines geeigneten Rückgabesystems von Endnutzern unentgeltlich zurückzunehmen. Große Online-Händler mit bundesweiter Filialabdeckung setzen hierfür meist auf ein duales System und bieten zum einen die Rückgabe in Märkten als auch einen postalischen Rückversand an. Jüngst stufte das LG Ingolstadt auf Betreiben der Deutschen Umwelthilfe (DUH) aber ein eben solches Rücknahmesystem des Online-Handels von Saturn als unzureichend ein. Lesen Sie mehr zu den Hintergründen der Entscheidung.
I. Die Rücknahmepflicht für Alt-Elektrogeräte im Online-Handel
Händler, die Elektro- und Elektronikgeräte zum Verkauf anbieten, gelten nach dem einschlägigen Elektrogesetz (ElektroG) als sogenannte Vertreiber.
Vertreiber, die über eine hinreichende Unternehmensgröße und mithin über die notwendigen logistischen und organisatorischen Kapazitäten verfügen, werden vom Gesetzgeber mit Rücknahmepflichten für Alt-Elektrogeräte belegt. Ziel dahinter ist die umweltgerechte Rückführung von Altgeräten in den Entsorgungskreislauf.
Gemäß § 17 Abs. 2 Satz 1 ElektroG sind Online-Händler zur Rücknahme von Altgeräten verpflichtet, wenn sie über mindestens 400 Quadratmeter an Lager- und Versandfläche speziell für Elektro- und Elektronikgeräte verfügen.
Die Rücknahme ist hierbei wie folgt auszugestalten:
- beim Kauf eines Neugeräts muss ein Endnutzer ein Altgerät der gleichen Geräteart einerseits kostenlos zurückgeben können (neu gegen alt im Verhältnis 1:1)
- andererseits müssen Endnutzer kleine Altgeräte mit äußeren Abmessungen von je 25cm oder weniger unabhängig von einem Neukauf und von der Herkunft der Geräte kostenlos zurückgeben können. Diese Rückgabemöglichkeit ist für jeden Endnutzer auf 5 kleine Altgeräte pro Geräteart beschränkt.
Hierfür sind verpflichtete Online-Händler nach § 17 Abs. 2 Satz 2 ElektroG nun gehalten, Rücknahmen durch geeignete Rückgabemöglichkeiten in zumutbarer Entfernung zum jeweiligen Endnutzer zu gewährleisten.
Welche Rückgabemöglichkeiten exemplarisch als „geeignet“ gelten, konkretisiert das Gesetz nicht. Laut Gesetzesbegründung sind beispielsweise Kooperationen mit dem stationären Handel oder Sozialbetrieben denkbar.
Mit der Rücknahmepflicht für große Online-Händler korrespondieren bestimmte Informationspflichten über die Rückgabemöglichkeiten, die online umzusetzen sind.
Mehr Informationen und hilfreiche Muster stellt die IT-Recht Kanzlei hier bereit.
II. LG Ingolstadt: Kostenlose Versandretouren und Filialrückgaben können unzureichend sein
Um die Eignung eines Rücknahmesystems für Alt-Elektrogeräte im Online-Bereich stritten jüngst die Deutsche Umwelthilfe (DUH) und die Elektro-Fachmarktkette „Saturn“ vor dem LG Ingolstadt.
Saturn ermöglichte einerseits die Rückgabe in 433 stationären Filialen bundesweit und gleichzeitig den Rückversand mit DHL über kostenlos bereitgestellte Retourenlabel.
Die DUH hatte dieses Systems aus zwei Gründen als unzureichend gerügt: Einerseits sei die stationäre Rückgabe nicht hinreichend flächendeckend, um eine Rücknahme in „zumutbarer Entfernung“ gemäß § 17 Abs. 2 Satz 2 ElektroG zu gewährleisten. So müssten Endnutzer bis zur nächsten Filiale teilweise mehr als 50km zurücklegen, um Elektroschrott abgeben zu können.
Anderseits kompensiere die Rücksendemöglichkeit per DHL die Unzulänglichkeit stationärer Rückgaben nicht, weil Richtlinien des Versandunternehmens bestimmte Elektrogeräte aufgrund enthaltener Gefahrenstoffe grundsätzlich vom Transport ausnehmen. So könnten Endnutzer für bestimmte Gerätearten anfänglich nicht auf die Möglichkeit des Rückversandes zurückgreifen und seien daher auf die stationäre Rückgabe unter Inkaufnahme erheblicher Wegzeiten beschränkt.
Das Landgericht bestätigte mit Urteil vom 21.02.2020 (Az. 2 HK O 1582/18) die Auffassung der Klägerin und stufte das Rücknahmesystem von Saturn als unzulänglich ein.
In Ermangelung einer Rücksendemöglichkeit für bestimmte Altgeräteklassen, die wegen enthaltener Gefahrenstoffe gemäß der DHL-Richtlinien von einem Transport ausgeschlossen seien, seien Endnutzer für diese Geräte auf die stationäre Rückgabe angewiesen. Entfernungen von über 50km bis zur nächsten Rückgabestelle überschritten aber die vom Gesetz geforderte „zumutbare Entfernung“.
Insofern verurteilt das Landgericht Saturn dazu, für gefahrenstoffhaltige Altgeräte (konkret ging es um quecksilberhaltige Leuchtmittel) es um ein geeignetes Rücknahmesystem zu errichten.
Das Urteil ist allerdings noch nicht rechtskräftig. Saturn hat nach eigenen Angaben bereits Berufung zum OLG München eingelegt.
III. Fazit
Online-Händler, die über eine Lager- und Versandfläche von mindestens 400 Quadratmetern für Elektro- und Elektronikgeräte verfügen, müssen Altgeräte nach bestimmten Bedingungen unentgeltlich zurücknehmen.
Hierfür müssen Sie ein geeignetes Rücknahmesystem einrichten, was die Rückgabe durch Endnutzer bundesweit in zumutbarer Entfernung gewährleistet.
Eine Kombination aus stationärer Rücknahme und Rückversand kann unzureichend sein, wenn aufgrund eigener Richtlinien des eingesetzten Versandunternehmens bestimmte Altgeräte nicht transportiert werden dürfen. Für diese Geräte verbleibt insofern nur die stationäre Rückgabe, die nach Ansicht des LG Ingolstadt dann unzureichend ist, wenn einzelne Endnutzer mehr als 50km bis zur Abgabestelle zurücklegen müssen.
Die IT-Recht Kanzlei wird Sie über den weiteren Gang des Verfahrens auf dem Laufenden halten.
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