LG Hildesheim: Amazon-Gutscheine als Gegenleistung für Google-Bewertungen wettbewerbswidrig

LG Hildesheim: Amazon-Gutscheine als Gegenleistung für Google-Bewertungen wettbewerbswidrig
Stand: 01.04.2022 5 min

Viele Online-Anbieter scheuen keine Kosten und Mühen, um an positive Rezensionen ranzukommen. Dies hat jedoch schnell seine Grenzen wie das LG Hildesheim kürzlich entschied. Das Gericht stellte klar, dass es wettbewerbswidrig ist, wenn Unternehmen sich Google Bewertungen „erkaufen“, indem sie ihren Kunden Amazon Gutscheine (im Wert von 50 Euro) als Gegenleistung versprechen. Die Werbung mit solchen Bewertungen ist daher ohne entsprechenden Hinweis auf deren Entgeltlichkeit unzulässig.

I. Google Bewertungen gegen Amazon Gutscheine – die Wettbewerbszentrale schreitet ein

Ein Unternehmen aus der Baubranche hatte seine Kunden aktiv per E-Mail angeschrieben und ihnen Amazon Gutscheine (bzw. vergleichbare Gutscheine) im Wert von 50 Euro versprochen, unter der Voraussetzung, dass diese eine Google Bewertung abgeben würden.

Der konkrete Text der E-Mail lautete dabei wie folgt:

"Google wird von den meisten Menschen auf der Suche nach einem vertrauensvollen Partner für den Hausbau genutzt. Dort möchten wir uns gern so präsentieren und repräsentiert wissen, wie es der Realität entspricht. Und die zeigt, dass der weit überwiegende Teil unserer Bauherren wirklich zufrieden ist mit unserer Leistung und dem neuen Zuhause. Bitte schreiben auch Sie eine Bewertung: Ihre faire und ehrliche Meinung bei Google über uns und unsere Beratungsbüros. Für Ihren Aufwand belohnen wir Sie mit einem Amazon-Gutschein in Höhe von 50,- Euro. Alternativ können Sie auch gern einen Gutschein von Obi, Hagebau oder Bauhaus erhalten. Bewerten Sie jetzt Ihren X-Standort (…) Damit wir den Gutschein korrekt zuordnen und versenden können, senden Sie bitte eine E-Mail mit Ihrer Adresse, Ihrem Google-Namen und einem Screenshot Ihrer abgegebenen Google-Bewertung an: (…). Wir freuen uns auf Ihr Engagement! Ihr X-Team."

Es ließ nicht lange auf sich warten, bis die Wettbewerbszentrale hiervon Kenntnis erlangte und gegen das Verhalten des Unternehmens mittels einer Abmahnung vorging. Ihrer Auffassung nach handelte es sich hierbei nämlich um eine wettbewerbswidrige Irreführung der Kunden.

Denn Letztere seien bei der Abgabe ihrer Bewertungen hinsichtlich der tatsächlichen Qualität der Produkte bzw. des Unternehmens selbst nicht unbeeinflusst gewesen. Vielmehr würde das Inaussichtstellen eines Gutscheins die Kunden zur Abgabe einer positiven Bewertung veranlassen.

Dabei stützte die Wettbewerbszentrale ihre Argumentation insbesondere mit einer bereits existierenden Entscheidung des LG Hildesheim. So hatte das Gericht bereits 2020 entschieden, dass es wettbewerbswidrig sei, wenn Unternehmen mit Bewertungen werben, die im Gegenzug an eine Gewinnspielteilnahme geknüpft waren (Az. 6 U 270/19).

Dabei handele es sich zwar nicht um eine unmittelbar entgeltliche Gegenleistung. Es genüge jedoch, dass die Kunden bei Ihrer Entscheidung dahingehend beeinflusst würden, eher eine positive Bewertung in Erwartung eines Vorteils abzugeben.

Zudem habe auch das OLG Hamm bereits 2010 klargestellt, dass für die Annahme einer irreführenden und somit wettbewerbswidrigen Werbung ausreichend sei, wenn die Kunden als Gegenleistung für eine Produktbewertung eine Vergünstigung (bspw. in Form eines Rabatts) erhalten.

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II. LG Hildesheim gibt der Wettbewerbszentrale recht

Es kam schließlich zu einem Rechtsstreit vor dem LG Hildesheim. Wenig überraschend gab das Gericht (Urteil vom 28.12.2021 (Az. 11 O 12/21) ) der Wettbewerbszentrale im wesentlichen Recht. Die von dem Unternehmen verschickten E-Mails an dessen Kunden seien irreführend und somit wettbewerbswidrig.

Selbst wenn das Unternehmen in den streitgegenständlichen E-Mails um eine „faire und ehrliche Meinung bei Google“ gebeten hatte, würde die hierfür in Aussicht gestellte Entlohnung in Form eines Gutscheins die Kunden dazu bewegen, tendenziell eine positive Bewertung abzugeben. Insbesondere sei zu beachten, dass die Kunden einen Screenshot der von ihnen abgegebenen Bewertung an das Unternehmen übersenden mussten, um den Gutschein zu erhalten.

Soweit das Unternehmen nun mit den so erlangten Bewertungen Werbung betrieb, handele es sich um eine wettbewerbswidrige bezahlte Empfehlung. Nach Ansicht des Gerichts sei nicht nur die Werbung ohne Hinweis auf die entgeltlichen Bewertungen, sondern bereits das Versenden einer E-Mail wie im vorliegenden Fall unzulässig.

Schon gewusst? Nach Auffassung des OLG Frankfurt am sind durch ein Gewinnspiel „erkaufte“ Bewertungen unzulässig!

Auch interessant - bezahlte Amazon-Kundenbewertungen = Hinweispflicht: Problematisch wird es, wenn Bewertungsverfasser eine Gegenleistung für ihre Bewertungen erhalten, beispielsweise in Form von Rabatten oder dem kostenlosen Erhalt von Testprodukten. In solchen Fällen müssen die abgegebenen Produktbewertungen einen entsprechenden Hinweis auf den hierfür gewährten finanziellen Vorteil enthalten – dies hat das LG Hamburg in einer aktuellen Entscheidung bestätigt.

III. Professionelle Amazon-AGB, Wiederrufsbelehrung & Co. der IT-Recht Kanzlei

Die IT-Recht Kanzlei bietet Online-Händlern, die Waren über Amazon vertreiben, eine Widerrufsbelehrung mit AGB und Datenschutzerklärung im Paket für folgende Länder an:

Hinweis: Sie möchten rechtssicher auf dem Marketplace von Amazon handeln? Gerne stellen wir Ihnen unsere Rechtstexte für Amazon.de, Amazon.co.uk, Amazon.it und Amazon.es zur Verfügung. Informieren Sie sich hier.

IV. Fazit

Die Entscheidung des LG Hildesheim schließt sich an die mittlerweile gängige Rechtsprechung an und bestätigt wieder einmal, dass eine Gegenleistung für die Abgabe von Kundenbewertungen in den allermeisten Fällen wettbewerbswidrig ist.

Dabei ist es irrelevant, in welcher Form die Gegenleistung erfolgt, solange eine Beeinflussung der Kunden nicht ausgeschlossen werden kann. Es ist für Unternehmen daher ratsam, von jeglicher Form der Einflussnahme im Zusammenhang mit Bewertungen Abstand zu nehmen.

Tipp: Fragen zum Beitrag? Diskutieren Sie hierzu gerne mit uns in der Unternehmergruppe der IT-Recht Kanzlei auf Facebook .

Bildquelle:
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