LG Heidelberg: Biozid-Warnhinweis darf nicht hinter weiterführendem Link versteckt werden

LG Heidelberg: Biozid-Warnhinweis darf nicht hinter weiterführendem Link versteckt werden
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von Susanna Milrath
Stand: 11.07.2024 3 min

Leitfaden: Biozide im Internet rechtssicher verkaufen Tipp: Weiterführende Informationen finden Sie hier: "Leitfaden: Biozide im Internet rechtssicher verkaufen"

Um im Umgang mit Bioziden die Gesundheit von Mensch und Tier sowie die Umwelt bestmöglich zu schützen, muss jede Werbung für Biozidprodukte, sowohl on- als auch offline, einen Biozid-Warnhinweis enthalten. Ob es ausreicht, wenn dieser hinter einem Link mit der Aufschrift „mehr“ versteckt ist, entschied jüngst das LG Heidelberg.

I. Der Sachverhalt

Die Beklagte, eine Shop-Betreiberin, bot in ihrem Online-Shop unter anderem Desinfektions-Waschmittel an.

Der obligatorische Biozid-Hinweis mit dem Inhalt

Biozidprodukte vorsichtig verwenden. Vor Gebrauch stets Etikett und Produktinformationen lesen.“

wurde auf Produktdetailseiten aber erst sichtbar, wenn der Kunde auf den Link “mehr” klickte.

Ein Wettbewerbsverband sah darin eine unzulässige Tarnung des Warnhinweises und einen Verstoß gegen das Gebot aus Art. 72 Abs. 1 der EU-Biozidverordnung Nr. 528/2012, den Warnhinweis von übriger Werbung deutlich abzuheben.

Die Beklagte war dahingegen der Ansicht, sie habe den Hinweis transparent eingebunden. Die Hinterlegung hinter einem weiterführenden Link stelle die „Abhebung“ gerade sicher.

Nach erfolgloser Abmahnung wurde der Fall vor dem Landgericht Heidelberg verhandelt.

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II. Die Entscheidung

Das LG Heidelberg stufte die streitgegenständliche Ausgabe des Biozidwarnhinweises mit Urteil vom 07.02.2024 (Az: 11 O 18/23 KfH) als nicht ausreichend ein. Es mangele an der notwendigen Transparenz.

1.) Allgemeines zur Werbung mit Biozidprodukten

Gemäß Art. 72 der EU-Biozidverordnung muss jede Werbung für Biozidprodukte folgenden Hinweis enthalten: „Biozidprodukte vorsichtig verwenden. Vor Gebrauch stets Etikett und Produktinformation lesen.“

Dieser verpflichtende Hinweis muss sich von der eigentlichen Werbung abheben und gut lesbar sein. Dies kann etwa durch eine optische Herausstellung erfolgen, wenn der Hinweis zum Beispiel in Fettdruck und in einer größeren Schriftgröße dargestellt wird. Bei Artikeldetailseiten ist es ratsam, den Hinweis gleich zu Anfang in der Produktbeschreibung zu platzieren.

Tipp:

Detaillierte Informationen zur Warnhinweispflicht für Biozidprodukte und eine Anleitung zur rechtskonformen Umsetzung stellen wir in diesem Beitrag bereit.

2.) Ergebnis im konkreten Fall

Gemäß Art. 72 Abs. 1 S. 2 der EU-Biozidverordnung müsse sich der Warnhinweis von der eigentlichen Werbung deutlich abheben und gut lesbar sein.

Wenn der Hinweis wie - im vorliegenden Fall - erst durch Anklicken eines Links aufgefunden werden könne, entspreche dies nicht dem Erfordernis des „deutlichen Abhebens“.

Denn aus dem Umstand, dass sich der Hinweis von der Werbung abheben müsse, ergebe sich, dass er sich bei der eigentlichen Werbung selbst befinden müsse.

Sinn und Zweck sei es, den Leser schon bei der Wahrnehmung der eigentlichen Werbung darauf aufmerksam zu machen, dass das Produkt mit Vorsicht zu verwenden sei und vor dem Gebrauch Etikett und Produktinformation gelesen werden sollten.
Dadurch solle verhindert werden, dass sich der Leser bei der Kaufentscheidung der Gefahren des Produkts nicht bewusst sei.

Dieser Zweck werde nicht erreicht, wenn erst nach Anklicken eines Links im Bereich der Werbung, ,der zudem die Auffindbarkeit von Sicherheitshinweisen nicht indiziere, der Hinweis erscheine. Denn nicht jeder durch die Werbung Angesprochene werde sich veranlasst sehen, überhaupt den Link anzuklicken.

III. Fazit

Bei Bioziden darf der nach Art. 72 der EU-Biozidverordnung verpflichtende Warnhinweis im Online-Shop nicht hinter einem weiterführenden Link versteckt werden.

Der Warnhinweis ist vielmehr deutlich hervorgehoben unmittelbar in Textform innerhalb der Werbung (sei es auf der Produktdetail- oder der Kategorieübersichtsseite im Shop) darzustellen.

Tipp: Fragen zum Beitrag? Diskutieren Sie hierzu gerne mit uns in der Unternehmergruppe der IT-Recht Kanzlei auf Facebook .


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