MwSt.- und Versandkostenhinweis im Warenkorb ausreichend?

Online-Angebote gegenüber Verbrauchern müssen auf die enthaltene MwSt. und anfallende Versandkosten hinweisen. Doch genügt ein solcher Hinweis erst im Warenkorb? Dazu entschied das LG Hamburg.
Inhaltsverzeichnis
Der Sachverhalt
Die Beklagte vertrieb über einen Onlineshop Bekleidungswaren, Schuhwaren, Kopfbedeckungen und Accessoires.
Auf der Produktdetailseite einer Jacke wurde weder auf die im Preis enthaltene Umsatzsteuer hingewiesen noch darauf, ob zusätzliche Versandkosten anfielen.
Diesen MwSt.- und Versandkostenhinweis stellte die Beklagte erst im virtuellen Warenkorb nach Hinzufügen der Ware von der Produktdetailseite bereit.
Die Wettbewerbszentrale sah darin einen Verstoß gegen die Vorschrift des § 6 Abs. 1 PangV, der den Hinweis bereits „beim Anbieten“ und mithin auf den Produktdetailseiten verlange.
Eine Information erst im virtuellen Warenkorb sei verspätet.
Nach erfolgloser Abmahnung wurde Klage auf Unterlassung zum LG Hamburg erhoben.
Die Entscheidung
Der BGH hatte bereits im Jahr 2009 (Urteil vom 16.7.2009 -Az. I ZR 50/07) entschieden, dass ein Hinweis auf die enthaltene Mehrwertsteuer und gegebenenfalls anfallende Versandkosten bereits vor Einleitung des Bestellvorgangs erfolgen müsse. Ein entsprechender Hinweis erst im Warenkorb sei zu spät.
Das LG Hamburg folgte der Rechtsprechung des BGH und stellte mit Urteil vom 11.07.2024 (Az: 327 O 120/24) noch einmal klar, dass Informationen zu der enthaltenen Mehrwertsteuer und eventuellen Versandkosten bereits vor dem Einlegen in den Warenkorb angezeigt werden müssen. Dem Kläger stehe der geltend gemachte Unterlassungsanspruch zu.
Der Verbraucher benötige die Informationen bereits vor dem Einlegen in den Warenkorb.
Wer als Unternehmer Verbrauchern Waren oder Leistungen zum Abschluss eines Fernabsatzvertrages anbiete, habe gemäß § 6 PAngV anzugeben, dass die für Waren oder Leistungen geforderten Preise die Umsatzsteuer und sonstige Preisbestandteile enthielten und ob zusätzlich Fracht-, Liefer- oder Versandkosten oder andere Kosten anfielen.
Gemäß § 6 PAngV müsse der MwSt.- und Versandkostenhinweis dem Angebot, verstanden als konkrete Produktpräsentation mit Erwerbsmöglichkeit, beigestellt sein. Im Online-Shop verlange die Vorschrift den Hinweis auf die MwSt. und anfallende Versandkosten mithin auf der Seite, von der aus das Produkt in den virtuellen Warenkorb gelegt werden könne.
Von einer nicht rechtzeitigen Information sei dahingegen dann auszugehen, wenn der Hinweis erst nach Einleitung des Bestellprozesses und mithin erst im virtuellen Warenkorb ergehe.
Immerhin treffe der Verbraucher seine maßgebliche Erwerbsentscheidung auf Basis der Informationen auf der Detailseite mit dem Einlegen des Produkts in den virtuellen Warenkorb und müsse bereits zu diesem Zeitpunkt über die Preisbestandteilsinformationen nach § 6 PAngV verfügen.
Fazit
Online-Händler müssen Verbraucher schon vor dem Einlegen der Ware in den Warenkorb auf die im angegebenen Preis enthaltene Mehrwertsteuer und gegebenenfalls anfallenden Versandkosten hinweisen.
Der Hinweis „inkl. MwSt, zzgl. Versandkosten“ ist also unbedingt bereits auf den Seiten darzustellen, von denen aus ein Hinzufügen zum Warenkorb möglich ist.
Eine Bereitstellung des Hinweises erst im Warenkorb ist verspätetet und stellt einen abmahnbaren Rechtsverstoß dar.
Umfangreiche Informationen und Praxistipps zur Umsetzung der Hinweispflicht auf MwSt. und Versandkosten sowie aller weiteren Vorgaben der Preisangabenverordnung stellen wir in diesem Leitfaden zur Verfügung.
Tipp: Fragen zum Beitrag? Diskutieren Sie hierzu gerne mit uns in der Unternehmergruppe der IT-Recht Kanzlei auf Facebook .
Link kopieren
Als PDF exportieren
Per E-Mail verschicken
Zum Facebook-Account der Kanzlei
Zum Instagram-Account der Kanzlei
Beiträge zum Thema






1 Kommentar
Versandkosten sind natürlich etwas anderes, da diese ja immer unterschiedlich ausfallen können...