LG Hamburg: Bezahlte Amazon-Kundenbewertungen = Hinweispflicht
Produktbewertungen gelten im Online-Handel als pures Gold. Problematisch wird es jedoch, wenn die Bewertungsverfasser eine Gegenleistung für ihre Bewertungen erhalten, beispielsweise in Form von Rabatten. In solchen Fällen müssen die abgegebenen Produktbewertungen einen entsprechenden Hinweis auf den hierfür gewährten finanziellen Vorteil enthalten – dies hat das LG Hamburg in einer aktuellen Entscheidung bestätigt (Urteil vom 12.03.2021 - Az.: 315 O 464/19).
Bewertungsvermittlung als Geschäftsmodell
In dem zugrundeliegenden Fall hatte der Beklagte auf seiner Website die Erstellung von Rezensionen auf Handelsplattformen (so unter anderem auf Amazon) gegen ein monatlich zu zahlendes Entgelt vermittelt.
Dabei wurde auf der Website hervorgehoben, dass dies sowohl mit den Richtlinien der gängigen E-Commerce-Plattformen als auch mit wettbewerbsrechtlichen Vorgaben im Einklang stünde.
Das Geschäftsmodell sah wie folgt aus:
Um eines seiner Produkte bewerten zu lassen, musste man sich als Onlinehändler zunächst bei dem Beklagten registrieren und das zu testende Produkt an ihn versenden.
Dieser vermittelte sodann einen Produkttester, indem auf seiner Webseite einen Produkttest freigab, auf welchen sich Produkttester bewerben konnten. Das zu bewertende Produkt schickte der Beklagte anschließend an denjenigen Tester, der den Zuschlag erhalten hatte.
Letzterer hatte nun 30 Tage Zeit, um eine Bewertung auf der internen Plattform des Beklagten hochzuladen und durfte als Gegenleistung das Produkt behalten.
Gleichzeitig wurde es den Testern freigestellt, eigenständig auf der jeweiligen Handelsplattform eine Bewertung abzugeben. In seinen AGB enthielt der Beklagte dabei folgenden Hinweis:
"Solltest Du auf Amazon oder einer anderen Plattform Deine Rezension veröffentlichen, so bist Du dazu verpflichtet darauf hinzuweisen, dass Du ursprünglich beauftragt wurdest, für das entsprechende Produkt eine nicht öffentliche Rezension zu verfassen und im Gegenzug einen vermögenswerten Vorteil erhalten hast."
Bei einem Verstoß würde der Tester hingegen keine neuen Produkte mehr erhalten.
Allerdings hielten sich nicht alle Produkttester daran und erstellten auf der Plattform Amazon Bewertungen ohne entsprechenden Hinweis, woraufhin Amazon den Beklagten zunächst abmahnte und anschließend vor dem LG Hamburg verklagte.
Amazons eigene Regeln
Zunächst einmal ist es wichtig zu wissen, dass Amazon selbst in seinem sogenannten „Club der Produkttester“ Kunden ein Produkt gegen die Anfertigung einer Bewertung kostenlos überlässt.
Derartige Rezensionen sind jedoch stets mit einem entsprechenden Hinweis versehen. Drittanbietern ist es dagegen nach den auf Amazon geltenden „Community-Richtlinien“ verboten, Kundenbewertungen zu veröffentlichen oder veröffentlichen zu lassen, für die der Rezensent einen finanziellen Vorteil erhält – sei es in Form eines Honorars oder eines Rabattes. Gleichzeitig wird auch den Kunden untersagt, derartige Bewertungen für Drittanbieter anzufertigen.
LG Hamburg: Unterlassungsanspruch bei fehlendem Hinweis
Das Gericht gab der Klage von Amazon statt und verurteilte den Beklagten auf Unterlassung gem. § 8 Abs. 1 UWG. Dieser durfte zum einen künftig keine Kundenrezensionen ohne entsprechenden Hinweis auf die Entgeltlichkeit veröffentlichen bzw. veröffentlichen lassen.
Zum anderen wurde es ihm untersagt, seinen Kunden das Bewerben von Produkten mit bezahlten Kundenbewertungen zu ermöglichen. Zuletzt durfte er keine Behauptungen mehr dahingehend tätigen, sein Geschäftsmodell sei „Im Einklang mit dem Wettbewerbsrecht sowie den Richtlinien gängiger E-Commerce-Plattformen wie A.“ bzw. „100% Amazon-konform“ oder „legal".
Schon gewusst? Nach Auffassung des OLG Frankfurt am sind durch ein Gewinnspiel „erkaufte“ Bewertungen unzulässig!
Unlautere Geschäftshandlung bei fehlender Kenntlichmachung des kommerziellen Zwecks
Nach Auffassung des LG Hamburg stelle das Verhalten des Beklagten eine Irreführung des Verbrauchers im Sinne von §§ 3, 5a Abs. 6 UWG dar und sei daher wettbewerbswidrig.
Denn in § 5a Abs. 6 UWG heißt es:
"Unlauter handelt auch, wer den kommerziellen Zweck einer geschäftlichen Handlung nicht kenntlich macht, sofern sich dieser nicht unmittelbar aus den Umständen ergibt, und das Nichtkenntlichmachen geeignet ist, den Verbraucher zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er andernfalls nicht getroffen hätte."
Die Vermittlung von Bewertungen, welche trotz ihrer Entgeltlichkeit ohne entsprechenden Hinweis veröffentlicht werden, sei zunächst als geschäftliche Handlung einzuordnen, da sie der Absatzförderung des eigenen Unternehmens des Beklagten diene, gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 1 UWG. Für eine solche Annahme genüge der Umstand, dass der Beklagte als Vermittler den Wettbewerb seiner Kunden förderte.
Indem die Produkttester, die für ihre Bewertungen vom Beklagten entlohnt worden waren, keinen entsprechenden Hinweis in ihren Rezensionen angegeben hatten, wurde der hierbei zugrundeliegende kommerzielle Zweck nicht hinreichend kenntlich gemacht.
Das Gericht führt hierzu aus:
"Der Verkehr wird bei Produktbewertungen grds. davon ausgehen, dass diese grds. ohne Gegenleistung erstellt werden. Er mag den Bewertungen zwar nicht den gleichen Stellenwert einräumen wie redaktionellen Beiträgen, jedoch davon ausgehen, dass die Bewerter die Produkte auf Grund eines eigenen Kaufentschlusses erworben haben und nunmehr ihre Bewertung unbeeinflusst von Dritten mitteilen. Auf dieser Grundlage basiert die Idee eines jeden Bewertungsportals bzw. der Produktbewertung in Verkaufsportalen."
Insbesondere könne sich der Beklagte seiner Verantwortung nicht dadurch entziehen, dass er den Testern auf seiner Website mitteilte, "dass diese ihre externen Rezensionsveröffentlichungen mit einem Hinweis auf die erhaltene Gegenleistung zu versehen haben."
Vielmehr treffe ihn die Pflicht, die Rezensionen auch zu kontrollieren. Denn schließlich trage sein Geschäftsmodell maßgeblich dazu bei, dass wettbewerbswidrige Bewertungen wiederholt veröffentlicht.
Lesetipp: Sie möchten mehr zum Thema Gegenleistungen bei Kundenbewertungen im Online-Shop wissen? Dann empfehlen wir Ihnen unseren weiterführenden Beirag als Lektüre!
Fazit
Auch wenn im Online-Handel aus Verkaufsförderungsgründen ein wirtschaftliches Bedürfnis für ein möglichst breites Spektrum an Kundenmeinungen zur unternehmerischen Leistung besteht, sind das Versprechen und die Gewährung von geldwerten Vorteilen für Bewertungen stets unzulässig, sofern über deren „Ankauf“ nicht jeweils unmittelbar aufgeklärt wird.
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