LG Frankfurt a.M.: Exklusivpreise für „Amazon-Prime“-Mitglieder kennzeichnungspflichtig
Mit Vorteilsmitgliedschaften wie „Amazon Prime“ haben Unternehmen die Möglichkeit, Kunden an sich zu binden. Der Kunde zahlt einen monatlichen Beitrag und profitiert im Gegenzug von exklusiven Vorteilen wie zum Beispiel besonderen Angeboten. Was aber passiert, wenn das Unternehmen, das mit diesen exklusiven Angeboten wirbt, diese nicht als solche für Vorteilsmitglieder kenntlich macht, entschied das LG Frankfurt a.M. am 13.01.2023 (Az: 3-10 O 93/22).
Inhaltsverzeichnis
I. Der Sachverhalt
Der Betreiber der Internethandelsplattform www.amazon.de bewarb über die Internetseite von Google einen Pulsoximeter. Bei der Google-Suche erschien dieser mit einem vergleichsweise niedrigen Preis von 22,90€.
Klickte man auf das Produkt, wurde man zu der Webseite www.amazon.de weitergeleitet. Dort stellte sich heraus, dass dieser Preis nur für Amazon-Prime-Mitglieder galt, der reguläre Preis lag bei 29,99€.
Nach erfolgloser Abmahnung wegen einer Preisirreführung gemäß erhob die Wettbewerbszentrale Klage auf Unterlassung.
II. Die Entscheidung
Das zuständige LG Frankfurt a.M. gab der Klage statt und stufte das Verhalten Amazons mit Versäumnisurteil vom 13.01.2023 (Az: 3-10 O 93/22) als wettbewerbswidrig ein.
Es handele sich bei einem solchen Vorgehen um eine irreführende Werbung. Das Vorenthalten der wesentlichen Information, dass der beworbene Preis nur für Amazon-Prime-Mitglieder gelte, in den Anzeigen auf „Google Shopping“ sei als Irreführung durch Unterlassen nach § 5a Abs. 1 UWG zu bewerten.
Amazon hätte kenntlich machen müssen, dass der beworbene günstige Preis nur im Rahmen eines Vorteilsprogramms gelte.
III. Fazit
Wirbt ein Unternehmen im Internet mit Preisen, die nur für Kunden einer Vorteilsmitgliedschaft gelten, so muss es dies kenntlich machen. Erfolgt eine solche Kenntlichmachung nicht, stellt dies eine irreführende Werbung bzw. eine Irreführung durch Unterlassen dar.
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