LG Frankfurt a.M.: FernUSG findet bei B2B-Verträgen keine Anwendung
Mit dem Vormarsch digitaler Coaching- und Consulting-Optionen in Deutschland rückt auch das „Gesetz zum Schutz der Teilnehmer am Fernunterricht“ (FernUSG) zunehmend in den Fokus der Anbieter. Immerhin unterwirft es Kurse, bei denen Lehrender und Lernender räumlich getrennt sind und eine Lernerfolgskontrolle stattfindet, einer staatlichen Zulassungspflicht und erklärt Verträge über Kurse ohne eine solche Zulassung für nichtig. Ob das FernUSG auch auf reine B2B-Verträge anwendbar ist, ist bislang nicht eindeutig geklärt. Nun positionierte sich das LG Frankfurt a.M. zu dieser Gretchenfrage.
Inhaltsverzeichnis
I. Der Sachverhalt
Ein Unternehmer bot Online-Coaching-Leistungen für Berufstätige an und schloss einen entsprechenden Coaching-Vertrag mit einer GmbH ab.
Nachdem ob der Leistungsinhalte Unzufriedenheit aufkam, begehrte die GmbH eine Vertragsaufhebung und Rückzahlung bereits entrichteter Entgelte nach dem FernUSG.
Weil die Coaching-Leistungen als Fernunterricht einzustufen seien und eine staatliche Zulassung offensichtlich nicht vorlag, sei der geschlossene Vertrag nach § 7 FernUSG nichtig.
Nach erfolgloser außergerichtlicher Bestrebung erhob die GmbH Klage zum LG Frankfurt a.M.
Der beklagte Kursanbieter hielt dem Klägervortrag entgegen, das FernUSG diene ausschließlich dem Verbraucherschutz und sei daher auf Verträge zwischen Unternehmern, also auf B2B-Geschäftsverhältnisse, generell nicht anwendbar.
II. Die Entscheidung
Mit Urteil vom 15.09.2022 (Az. 2-21 O 323/21) wies das LG Frankfurt a.M. die Klage ab, indem es feststellte, dass der Anwendungsbereich des FernUSG vorliegend nicht eröffnet sei.
Es könne dahinstehen, ob der geschlossene Vertrag tatsächliche eine Form des zulassungspflichtigen Fernunterrichts darstelle, weil sich der Kläger auf die Vorschriften des FernUSG vorliegend nicht berufen könne.
Das Gesetz finde auf Verträge zwischen Unternehmern keine Anwendung, weil es nach Intention des Gesetzgebers ausschließlich dem Schutz von Verbrauchern bei der Teilnahme am Fernunterricht diene.
Dafür sprächen nicht nur die Gesetzesbegründung (BT-Drs. 7/4245, S. 13, 32BT-Drs. 7/4245, S. 13, 32), laut der sich der Rechtsakt in die übrigen gesetzgeberischen Bemühungen eines effektiven Verbraucherschutzes einreihe, sondern auch diverse Verweise auf das gesetzliche Verbraucherwiderrufsrecht gemäß BGB, so etwa in § 4 und § 7 FernUSG.
Mangels Anwendbarkeit des FernUSG könne die Nichtigkeitsfolge des § 7 bei fehlender Zulassung originär nicht eintreten und mithin die klägerischen Forderungen nicht tragen.
III. Fazit und Einordnung
Nach Ansicht des LG Frankfurt a.M. findet das FernUSG bei B2B-Verträgen grundsätzlich keine Anwendung.
Maßgeblich stützt das Gericht seine Auffassung darauf, dass im Gesetz auf das nur Verbrauchern zustehende Widerrufsrecht verwiesen werde.
Damit reiht sich die hier besprochene Entscheidung in eine Reihe diverser erst- und zweitinstanzlicher Urteile ein, die den Anwendungsbereich des FernUSG unterschiedlich auslegen.
Die Auffassung des LG Frankfurt a.M., dass das FernUSG im B2B-Bereich nicht zum Tragen komme, stützt das KG Berlin (Hinweisbeschluss vom 22.06.2023, Az. unbekannt).
Demgegenüber sehen das OLG Celle (Urteil vom 01.03.2023, Az.: 3 U 85/22), das LG Hamburg (Urteil vom 19.07.2023 - Az.: 304 O 277/22) und das LG Hannover (Urteil vom 20.02.2023, Az. 13 S 23/22) eine Anwendbarkeit auf B2B-Verträge gegeben.
Nach dieser Gegenansicht bestünden keine Anhaltspunkte für die Beschränkung des Anwendungsbereichs auf B2C-Verträge. Einerseits erwähne das Gesetz den Begriff des „Verbrauchers“ in Verbindung mit der Teilnahme an Fernunterricht nicht, sondern schütze allgemein „Teilnehmer“. Andererseits sei naturgemäß auch für Unternehmer eine den Verbrauchern vergleichbare Interessenlage gegeben, bei Vermittlung von Wissen via Fernunterricht eine hinreichende Qualitäts- und Seriositätssicherung gewährleistet zu wissen.
Das nunmehr veröffentliche Urteil des LG Hamburg sollte daher angesichts der divergierenden Entscheidungen und bis zu einer finalen Klärung durch den Bundesgerichtshof nicht als Freibrief für B2B-Fernunterricht verstanden werden.
Hinweis:
Details zum Anwendungsbereich, den Pflichten und den Rechtsfolgen nach dem FernUSG hält die IT-Recht Kanzlei in diesen FAQ bereit.
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