Es wurde leider kein Ergebnis gefunden. Bitte versuchen Sie es erneut.

keine Ergebnisse
Affiliate-Marketing
Afterbuy
Amazon
Apotheken-Online-Shop
Apps (Datenschutzerklärung)
Argato
Avocadostore
Azoo
BILD Marktplatz
Booklooker
Branchbob
Brick Owl
BrickLink
Cardmarket
Cdiscount.com
Check24
Chrono24
clicksale
Coaching
commerce:seo
Conrad
Consulting
CosmoShop
Decathlon
Delcampe
Dienstleistungen
Discogs
Dropshipping
Dropshipping-Marktplatz
eBay
ecwid
eGun
Einkaufsbedingungen (B2B)
ePages
Etsy
Etsy (digitale Inhalte)
Facebook
Facebook (Warenverkauf)
Fairmondo
Fernunterricht
Flow Shopsoftware
For-vegans
Fotografie und Bildbearbeitung
Freizeitkurse
Galaxus
Galeria
Gambio
Gambio-Cloud
Gastro-Lieferservice (Restaurants)
German Market
Germanized for WooCommerce
GTC for Shopify
GTC-Kaufland.de
Handmade at Amazon
home24
Homepage ohne Verkauf
Hood
Hornbach
Hosting
Hosting B2B
Impressum für Webseiten
Individuelle Kundenkommunikation (B2B)
Individuelle Kundenkommunikation (B2C)
Instagram
Instagram (Warenverkauf)
Jimdo
Joomla
JTL
Kasuwa
Kaufland
Kaufland - alle Marktplätze
Kaufland DE,CZ,SK
Kleinanzeigen.de
Kleinanzeigen.de (Vermietung)
Leroy Merlin
Lightspeed
LinkedIn
Lizenzo
Magento
Manomano
Mediamarkt
MeinOnlineLager
metro.de
modified eCommerce-Shops
Online-Shop
Online-Shop (digitale Inhalte)
Online-Shop - B2B
OnlyFans
OpenCart
Otto
Oxid-Shops
Pinterest
plentymarkets
Praktiker
Prestashop
Printkataloge
Productswithlove
RAIDBOXES
Restposten
Restposten24
Ricardo.ch
Selbstbedienungsläden
Seminare
SHOMUGO
Shop - Online-Kurse (live oder on demand)
DE Shop - Online-Kurse (live oder on demand) DE
Shop - Verkauf von eigener Software
Shop - Verkauf von fremder Software
Shop - Vermietung von Waren
Shop Apotheke
Shopify
Shopware
Shpock
Shöpping
Smartvie
Snapchat
Spandooly
Squarespace
Stationärer Handel
STRATO
SumUp
Teilehaber.de
Tentary
Threads
TikTok
Tumblr
Twitch
TYPO3
Verkauf von Veranstaltungstickets
Vermietung Ferienwohnungen
Vermietung von Shops (inkl. Hosting)
VersaCommerce
VirtueMart
Voelkner
webador
Webdesign
Webflow
Webshop Factory
Werky
WhatsApp Business
WhatsApp Business (Warenverkauf)
Wix
WooCommerce
WordPress
Wordpress (Warenverkauf)
wpShopGermany
X (ehemals Twitter)
Xanario
XING
xt:Commerce
XXXLutz
YouTube
zalando
Zen-Cart
Zoho
ZVAB

LG Frankfurt am Main: Biozid-Warnhinweis auch dann Pflicht auf einer Website, wenn Online-Bestellung nicht möglich ist

30.08.2024, 09:57 Uhr | Lesezeit: 3 min
LG Frankfurt am Main: Biozid-Warnhinweis auch dann Pflicht auf einer Website, wenn Online-Bestellung nicht möglich ist

Leitfaden: Biozide im Internet rechtssicher verkaufen Hinweis: Interessante weiterführende Informationen zum Thema hat die IT-Recht Kanzlei in ihrem Beitrag "Leitfaden: Biozide im Internet rechtssicher verkaufen" veröffentlicht.

Die Werbung für Biozidprodukte, wie etwa Desinfektionsmittel, ist gesetzlich streng reguliert. U. a. muss bei der Werbung für Biozidprodukte ein gesetzlich vorgeschriebener Warnhinweis erfolgen. Das LG Frankfurt am Main hat mit Urteil vom 05.12.2023 (Az.: 3-06 O 22/23) entschieden, dass der gesetzlich vorgeschriebene Warnhinweis auch dann auf einer Website zu erfolgen hat, wenn das Produkt hierüber lediglich präsentiert wird, nicht aber bestellt werden kann.

I. Rechtlicher Hintergrund

Die Bereitstellung auf dem Markt und die Verwendung von Biozidprodukten wird in der EU durch die EU-Biozidverordnung Nr. 528/2012 geregelt.

Zweck dieser Verordnung ist es, den freien Verkehr von Biozidprodukten innerhalb der EU zu verbessern und gleichzeitig ein hohes Schutzniveau für die Gesundheit von Mensch und Tier und für die Umwelt zu gewährleisten.

Biozidprodukt im Sinne der vorgenannten Verordnung meint

- jeglichen Stoff oder jegliches Gemisch in der Form, in der er/es zum Verwender gelangt, und der/das aus einem oder mehreren Wirkstoffen besteht, diese enthält oder erzeugt, der/das dazu bestimmt ist, auf andere Art als durch bloße physikalische oder mechanische Einwirkung Schadorganismen zu zerstören, abzuschrecken, unschädlich zu machen, ihre Wirkung zu verhindern oder sie in anderer Weise zu bekämpfen;

- jeglichen Stoff oder jegliches Gemisch, der/das aus Stoffen oder Gemischen erzeugt wird, die selbst nicht unter den ersten Gedankenstrich fallen und der/das dazu bestimmt ist, auf andere Art als durch bloße physikalische oder mechanische Einwirkung Schadorganismen zu zerstören, abzuschrecken, unschädlich zu machen, ihre Wirkung zu verhindern oder sie in anderer Weise zu bekämpfen.

Gemäß Art. 72 Abs. 1 der EU-Biozidverordnung Nr. 528/2012 ist jeder Werbung für Biozidprodukte zusätzlich zur Einhaltung der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 folgender Hinweis hinzuzufügen:

Biozidprodukte vorsichtig verwenden. Vor Gebrauch stets Etikett und Produktinformationen lesen.

Diese Sätze müssen sich von der eigentlichen Werbung deutlich abheben und gut lesbar sein.

Banner Premium Paket

II. Sachverhalt

In dem vom LG Frankfurt am Main zu entscheidenden Fall hatte die Beklagte auf Ihrer Website für ein Reinigungsmittel geworben, welches gemäß der vorgenannten Definition als Biozidprodukt zu qualifizieren war. Dabei diente die Website lediglich der Produktpräsentation und die Ware konnte hierüber nicht bestellt werden. Der gesetzlich vorgeschriebene Warnhinweis nach Art. 72 Abs. 1 der EU-Biozidverordnung Nr. 528/2012 erfolgte nicht.

Die Klägerin sah hierin einen Wettbewerbsverstoß und nahm die Beklagte nach erfolgloser Abmahnung vor dem LG Frankfurt am Main auf Unterlassung in Anspruch.

III. Entscheidung des LG Frankfurt am Main

Das Gericht schloss sich der Rechtsauffassung der Klägerin an und verurteilte die Beklagte, die streitgegenständliche Werbung unter Androhung der gesetzlichen Ordnungsmittel zu unterlassen.

Die Werbung der Beklagten sei gemäß § 5a, 5b Abs. 4 UWG i. V. m. Art. 72 Abs. 1 Biozid-VO unlauter gewesen, da dem Verbraucher eine wesentliche Information vorenthalten wurde.

Der in Art. 72 Abs. 1 Biozid-VO vorgeschriebene Warnhinweis hätte von der Beklagten erteilt werden müssen, da es sich bei den Darstellungen auf der Website der Beklagten um Werbung für Biozidprodukte handelte.

Dabei reiche es für die Anwendung der Biozid-VO aus, wenn das entsprechende Produkt beworben wird. Eine Bestellmöglichkeit sei nicht erforderlich. Maßgeblich sei vielmehr, ob eine kommerzielle Kommunikation vorliegt. Dies sei hier der Fall gewesen, da die Website der Beklagten zumindest mittelbar der Förderung des Absatzes von Waren bzw. des Erscheinungsbildes ihres Unternehmens diente.

IV. Fazit

Die Werbung für Biozidprodukte ist innerhalb der EU streng reguliert. Art. 72 Abs. 1 der EU-Biozidverordnung Nr. 528/2012 schreibt hierzu einen konkreten Warnhinweis vor, welcher der Werbung hinzuzufügen ist. Dies gilt für die Werbung auf geschäftlichen Webseiten nach Auffassung des LG Frankfurt am Main auch dann, wenn das Produkt hierüber nicht bestellt werden kann, die Website aber zumindest im Rahmen einer kommerziellen Kommunikation mit dem Ziel betrieben wird, den Absatz des werbenden Unternehmens zu fördern.

Tipp: Sie haben Fragen zu dem Beitrag? Diskutieren Sie hierzu gerne mit uns in der Unternehmergruppe der IT-Recht Kanzlei auf Facebook.


Link kopieren

Als PDF exportieren

Drucken

|

Per E-Mail verschicken

Zum Facebook-Account der Kanzlei

Zum Instagram-Account der Kanzlei

0 Kommentare

weitere News

Leitfaden: Biozide im Internet rechtssicher verkaufen
(30.08.2024, 09:58 Uhr)
Leitfaden: Biozide im Internet rechtssicher verkaufen
LG Heidelberg: Biozid-Warnhinweis darf nicht hinter weiterführendem Link versteckt werden
(11.07.2024, 08:50 Uhr)
LG Heidelberg: Biozid-Warnhinweis darf nicht hinter weiterführendem Link versteckt werden
EuGH: Bewerbung der Hautfreundlichkeit von Desinfektionsmitteln unzulässig
(08.07.2024, 07:53 Uhr)
EuGH: Bewerbung der Hautfreundlichkeit von Desinfektionsmitteln unzulässig
LG Berlin: Bewerbung eines Insektenschutzmittels als „umweltfreundlich“ ist unlauter
(06.03.2024, 10:24 Uhr)
LG Berlin: Bewerbung eines Insektenschutzmittels als „umweltfreundlich“ ist unlauter
LG Essen: Hand-Desinfektionsmittel darf nicht mit den Aussagen „natürlich“ oder „hautpflegend“ beworben werden
(06.09.2022, 11:20 Uhr)
LG Essen: Hand-Desinfektionsmittel darf nicht mit den Aussagen „natürlich“ oder „hautpflegend“ beworben werden
ChemBiozidDV in Kraft getreten: Neue Abgabebeschränkungen für Biozide im Handel
(07.12.2021, 08:20 Uhr)
ChemBiozidDV in Kraft getreten: Neue Abgabebeschränkungen für Biozide im Handel
Kommentar
verfassen
Ihre Meinung zu unserem Beitrag.
* mit Sternchen gekennzeichnete Felder sind Pflichtfelder
speichern

Vielen Dank für Ihren Kommentar

Wir werden diesen nach einer kurzen Prüfung
so schnell wie möglich freigeben.
Ihre IT-Recht Kanzlei
Vielen Dank!

Ihr Kommentar konnte nicht gespeichert werden!

Bitte versuchen Sie es zu einem späteren Zeitpunkt noch einmal.
Ihre IT-Recht Kanzlei
Vielen Dank!
© 2004-2024 · IT-Recht Kanzlei