LG Essen: Gebrauchsanweisung nicht in deutscher Sprache = Wettbewerbsverstoß
Das Produktsicherheitsgesetz (ProdSG) enthält in § 3 Abs. 4 eine Pflicht zur Bereitstellung einer in deutscher Sprache abgefassten Gebrauchsanweisung, wenn bei Verwendung, Ergänzung oder Instandhaltung eines Produkts bestimmte Regeln zu beachten sind. Das LG Essen hatte sich in diesem Zusammenhang mit der Frage zu beschäftigen, ob dieser Pflicht genügt wird, wenn eine englischsprachige Gebrauchsanleitung in Papierform und ein Link zu einer deutschsprachigen Gebrauchsanleitung zu einem ähnlichen Produkt geliefert wird.
Was ist geschehen?
Ein Händler ging gegen einen Mitbewerber wegen eines angeblich wettbewerbswidrigen Verhaltens vor. Der Mitbewerber vertrieb umfangreich sicherheitstechnische Produkte aus dem Bereich Feuer- und Brandprävention, die sowohl im gewerblichen Bereich, wie auch im privaten Bereich eingesetzt werden können. Der Händler war ebenfalls gewerblicher Verkäufer und hat gleichartige Produkte zum Verkauf angeboten.
Im Rahmen eines Testkaufs eines „... CO Alarm Gas Melder Kohlenmonoxid Gaswarner Warnmelder“ im Shop des Händlers hatte der Mitbewerber festgestellt, dass dem Produkt keine deutschsprachige Gebrauchsanweisung beigefügt war. Die gesamte Produktverpackung war ausschließlich in englischer Sprache gehalten. Auf der Produktverpackung oder dem Gerät selbst befanden sich keine sicherheitsrelevanten Informationen in deutscher Sprache. Der Händler wurde daraufhin durch den Mitbewerber abgemahnt, machte jedoch deutlich, die geltend gemachten Ansprüche nicht erfüllen zu wollen. Daraufhin erhob der Mitbewerber Klage beim LG Essen (Urt. v. 11.03.2020, Az. 44 O 40/19).
Der abmahnende Mitbewerber war der Ansicht, ihm stehe ein wettbewerbsrechtlicher Unterlassungsanspruch zu, weil der Beklagte gegen § 3 Abs. 4 Produktsicherheitsgesetz (ProdSG) verstoßen habe, indem er keine Gebrauchsanweisung in deutscher Sprache mitgeliefert habe. Der Mitbewerber hingegen war der Ansicht, es liege kein Verstoß gegen das Produktsicherheitsgesetz vor, weil von ihm ein Link zu einer deutschen Anleitung bereitgestellt worden sei. Diese Anleitung habe sich auf ein „praktisch identisches“ Gerät bezogen. Nur die Batterie sei von der Batterie des im Testkauf gekauften Gerätes abgewichen, was jedoch keinen sicherheitsrelevanten Unterschied darstelle. Eine Betriebsanleitung sei schon gar nicht notwendig, da es keine Einstellungsmöglichkeiten an dem Gerät gegeben habe und dieses selbsterklärend gewesen sei.
Woraus ergibt sich die Pflicht zur Bereitstellung einer Gebrauchsanweisung?
In § 3 Abs. 4 ProdSG heißt es:
"(4) Sind bei der Verwendung, Ergänzung oder Instandhaltung eines Produkts bestimmte Regeln zu beachten, um den Schutz von Sicherheit und Gesundheit zu gewährleisten, ist bei der Bereitstellung auf dem Markt hierfür eine Gebrauchsanleitung in deutscher Sprache mitzuliefern, sofern in den Rechtsverordnungen nach § 8 keine anderen Regelungen vorgesehen sind."
Bei § 3 Abs. 4 ProdSG handelt es sich um eine Marktverhaltensregelung, sodass auch die Möglichkeit besteht, Verstöße wettbewerbsrechtlich zu verfolgen. Konkret drohen Händlern, wenn sie keine geeignete Gebrauchsanweisung zur Verfügung stellen, Abmahnverfahren.
Sobald bei der Verwendung, Ergänzung oder Instandhaltung eines Produkts bestimmte Regeln zu beachten sind, um den Schutz von Sicherheit und Gesundheit zu gewährleisten, ist bei der Bereitstellung auf dem Markt hierfür eine Gebrauchsanleitung in deutscher Sprache mitzuliefern, s.o. Durch spezifischere Bestimmungen aus dem besonderen Produktsicherheitsrecht (zB dem Spielzeug-, Maschinen- oder Aufzugsrecht) kann die Pflicht aus § 3 Abs. 4 ProdSG jedoch verdrängt werden.
Problematisch kann in der Praxis die Frage sein, für welches Produkt nun eine Gebrauchsanweisung in deutscher Sprache bereitgestellt werden muss und für welches nicht. Denn die Pflicht nach § 3 Abs. 4 ProdSG besteht nur, wenn „bestimmte Regeln zu beachten (sind), um den Schutz von Sicherheit und Gesundheit zu gewährleisten“. Bei der Beurteilung, ob ein Produkt keine Gefahren für die Sicherheit und Gesundheit von Personen in sich birgt, können nach § 3 Abs. S. 2 Nr. 3 ProdSG unter anderem die Warnhinweise, die Gebrauchs- und Bedienungsanleitung sowie alle sonstigen produktbezogenen Angaben oder Informationen zu berücksichtigen sein.
Die Abgrenzung, ob ein Produkt nun eine Gefahr für die Sicherheit und Gesundheit darstellen kann, muss somit anhand des Einzelfalles beurteilt werden. Zumindest im Hinblick auf Verbraucherprodukte kann in nahezu jedem Fall bei Gebrauch des Produkts eine mögliche Gefährdung für die Sicherheit und/oder Gesundheit – wenn auch nur gedanklich – möglich erscheinen. Somit ist die Sicherheits- bzw. Gesundheitsrelevanz eher weit auszulegen, sodass nahezu jedes Produkt unter die Pflicht des § 3 Abs. 4 ProdSG fallen dürfte.
Urteil des LG Essen
Das LG Essen (Urt. v. 11.03.2020, Az. 44 O 40/19) urteilte in oben beschriebenem Fall, dass es einen Wettbewerbsverstoß darstellt, wenn keine in deutscher Sprache abgefasste Gebrauchsanweisung für das konkrete Produkt zur Verfügung gestellt werde. Dem Mitbewerber wurde gegen den Händler der Anspruch auf die begehrte Unterlassung aus §§ 8 Abs. 1 und 3, 3a UWG i.V.m. § 3 Abs. 4 UWG zugesprochen.
Der beklagte Händler habe gegen § 3a UWG i.V.m. § 3 Abs. 4 ProdSG verstoßen, indem er keine deutschsprachige Anleitung zu dem konkreten Produkt, das Gegenstand des Testkaufs war, zur Verfügung gestellt hat. Das Gericht führte aus, dass es nicht den Voraussetzungen von § 3 Abs. 4 ProdSG entspreche, eine Gebrauchsanweisung in englischer Sprache zur Verfügung zu stellen. Die in Papierform zur Verfügung gestellte Gebrauchsanweisung war nicht in deutscher, sondern in englischer Sprache verfasst.
Daneben war auch der per E-Mail übersandte Link zu einer Bedienungsanleitung in deutscher Sprache nicht ausreichend. Die Gebrauchsanweisung habe nämlich nicht das identische Produkt betroffen. Bei dem verkauften Gerät handelte es sich um ein britisches Gerät. Die Gebrauchsanweisung betraf zwar das Gerät eines identischen Herstellers, es handelte sich jedoch ein um ein anderes Gerät anderen Typs, als das gekaufte Gerät.
Zwar gab es zwischen den Produkten nur eine Abweichung im Hinblick auf die Batterien. Dieser Einwand fand laut Gericht jedoch keine Berücksichtigung, da die Funktionsweise der Geräte voneinander abweiche und damit eine andere Gebrauchsanweisung nicht den gesetzlichen Vorgaben genüge.
Fazit
Für die allermeisten Produkte gilt nach § 3 Abs. 4 ProdSG die Verpflichtung, eine deutschsprachige Bedienungsanleitung zur Verfügung zu stellen. Das gilt insbesondere dann, wenn für die korrekte Benutzung des Produkts Sicherheits- und Warnhinweise zu beachten sind. Wenn keine Gebrauchsanweisung in deutscher Sprache oder für das konkrete Gerät bereitgestellt wird, liegt ein abmahnbarer Wettbewerbsverstoß vor.
Zwar ist nicht geregelt, in welcher Form eine Bedienungsanleitung mitzuliefern ist. Eine Verpflichtung, die Bedienungsanleitung in auf Papier gedruckter Form beizufügen, lässt sich aus dem ProdSG nicht ableiten. Nach einem Urteil des OLG Frankfurt (Urt. v. 28.2.2019, 6 U 181/17) genügt es jedoch, wenn dem Käufer vor der Lieferung eine deutschsprachige Bedienungsanleitung per E-Mail als PDF-Datei zur Verfügung gestellt wird.
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