LG Düsseldorf: Online-Händler müssen ausländisches SEPA-Konto für Zahlungen akzeptieren
Mit dem SEPA-Verfahren sollen im europäischen Wirtschaftsraum ein einheitlicher Zahlungsverkehr für Eurozahlungen geschaffen werden und Unterschiede zwischen inländischen und grenzüberschreitenden Zahlungen überwunden werden. Zur Erreichung dieses Ziels schreibt die EU-SEPA-Verordnung gewisse Akzeptanzgrundsätze und Diskriminierungsverbote vor. Ob die Ablehnung der Zahlung durch einen Online-Händler auf eine litauische Bankverbindung eines potenziellen Kunden als Verstoß gegen diese Verordnung zu werten ist, klärte jüngst das LG Düsseldorf.
Inhaltsverzeichnis
I. Der Sachverhalt
Bei der Beklagten handelte es sich um einen Online-Anbieter, der gebrauchte Elektronikgeräte von Verbrauchern ankaufte, reinigte und wieder veräußerte.
In seinen AGB wies der Online-Anbieter darauf hin, dass sich sein Angebot nur an Kunden aus bestimmten europäischen Ländern, darunter Deutschland, richtete.
Im Mai 2022 bot ein in Deutschland ansässiger Verbraucher dem Anbieter ein Smartphone zum Kauf an und benannte für die Auszahlung eine litauische Bankverbindung. Dies lehnte der Anbieter mit der Begründung ab, keine litauische Bankverbindung zu akzeptieren.
Die Wettbewerbszentrale nahm daraufhin den Anbieter auf Unterlassung in Anspruch und rügte einen Wettbewerbsverstoß durch Missachtung der Diskriminierungsverbote der EU-SEPA-Verordnung.
Nach erfolgloser Abmahnung erhob die Zentrale Klage vor dem Landgericht Düsseldorf.
II. Die Entscheidung
Das LG Düsseldorf stufte die unternehmerische Ablehnung einer litauischen Bankverbindung für Zahlungen mit Urteil vom 02.06.2023 (Az: 38 O 162/22) als Wettbewerbsverstoß ein. Es handle sich um eine Verletzung von Art. 9 Abs. 2 SEPA-VO.
Durch die Ablehnung der Zahlung auf eine litauische Bankverbindung verstieße die Beklagte gegen Art. 9 Abs. 1 SEPA-VO.
Denn gem. Art. 9 Abs. 1 SEPA-VO könne ein Zahler, der eine Überweisung an einen Zahlungsempfänger vornehme, der Inhaber eines Zahlungskontos innerhalb der Union sei, nicht vorgeben, in welchem Mitgliedsstaat dieses Zahlungskonto zu führen sei. Voraussetzung dafür sei, dass das besagte Zahlungskonto die Anforderungen des Art. 3 SEPA-VO erfülle.
Eben gegen diese Bestimmung habe der Online-Anbieter als Beklagter verstoßen, indem er dem Kunden gegenüber erklärt habe, ein von ihm in einem anderen Mitgliedsstaat der Union geführtes Konto nicht für die von ihr zu leistende Zahlungen zu akzeptieren.
Dies wäre nur zulässig gewesen, wenn das Konto des Users nicht gem. Art. 3 SEPA-VO erreichbar gewesen sei. Dies habe der Beklagte aber nicht geltend gemacht. Er habe dem Kunden lediglich erklärt, er akzeptiere seine litauische Bankverbindung nicht.
Daran ändere auch die Tatsache nichts, dass zwischen der Beklagten und dem Kunden noch kein Vertrag zustande gekommen sei und noch keine Zahlungspflicht der Beklagten vorgelegen habe. Denn diese Umstände seien keine Tatbestandsmerkmale des Art. 9 Abs. 1 SEPA-VO.
Darüber hinaus könne der Zweck der Vorschrift nur unvollkommen erreicht werden, wenn der Anwendungsbereich erst nach dem Eingang einer vertraglichen Bindung eröffnet würde.
Weil es sich bei Art. 9 der SEPA-Verordnung schließlich um eine Marktverhaltensregelung im Sinne des § 3a UWG handele, die Schutzwirkung im EU-weiten Zahlungsverkehr zugunsten von Marktteilnehmern im Allgemeinen und Verbrauchern im Besonderen entfalte, sei der Verstoß wettbewerbsrechtlich verfolgbar.
III. Fazit
Im Online-Handel muss das ausländische SEPA-Konto eines Kunden für Zahlungen in Euro akzeptiert werden, wenn es den Anforderungen des Art. 3 SEPA-VO gerecht wird.
Dies gilt sowohl für Zahlungen, die per Überweisung an einen Kunden vorgenommen werden, als auch für Zahlungen, die per Überweisung oder Lastschrift (bei Angebot entsprechender Zahlungsarten) vom Kunden empfangen werden.
Wird eine ausländische SEPA-Bankverbindung trotzdem abgelehnt, liegt als Zuwiderhandlung gegen Art. 9 SEPA-VO ein Wettbewerbsverstoß vor.
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