LG Düsseldorf: E-Mail-Adresse zur Kontaktaufnahme auf einer kommerziellen Webseite verpflichtend
Das LG Düsseldorf beschäftigte sich kürzlich mit einem Fall, in dem eine Verbraucherzentrale gegen eine Airline vorging, welche auf ihrer Internetseite zwar ein Kontaktformular zur Kontaktaufnahme anbot, jedoch keine E-Mail-Adresse. Lesen Sie hierzu mehr im heutigen Beitrag!
Inhaltsverzeichnis
Worum geht es?
Im streitgegenständlichen Fall ging die Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen e.V. gegen die Brussels Airlines SA/NV vor.
Grund für das gerichtliche Vorgehen war, dass die Airline auf ihrer Webseite zwar für Anliegen ein Kontaktformular zur Verfügung stellte, sich im Impressum jedoch keine Angabe einer E-Mail-Adresse befand. Der Verbraucherzentrale nach genüge dies jedoch nicht, um Verbrauchern eine schnelle elektronische Kontaktaufnahme und unmittelbare Kommunikation zu gewährleisten.
Der Antragstellerin machte deshalb im Wege der einstweiligen Verfügung einen Unterlassungsanspruch gegen die Airline geltend und stützte diesen auf § 5 Telemediengesetz (TMG) i.V.m. § 2 Abs. 2 Nr. 2 UKlaG.
Wie hat das Gericht entschieden?
Wegen der Dringlichkeit des Falles beschloss das LG Düsseldorf (Beschluss vom 17.08.2022, Az. 12 O 219/22) im Wege der einstweiligen Verfügung, dass es der Antragsgegnerin untersagt werde, die Telemedien über ihre Internetseite gegenüber Verbrauchern in Deutschland anzubieten, ohne eine E-Mail-Adresse zur einfachen Kontaktaufnahme darzustellen.
Nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 TMG sei ein Dienstanbieter geschäftsmäßiger, in der Regel gegen Entgelt angebotener Telemedien verpflichtet, Angaben verfügbar zu halten, die eine schnelle elektronische Kontaktaufnahme und unmittelbare Kommunikation ermöglichen. Dies umfasse auch eine E-Mail-Adresse, die „leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar“ sein müsse.
Zwar stellte die Antragsgegnerin ein Kontaktformular zur Verfügung, dies genüge jedoch nicht als Ersatz für die Bereitstellung einer E-Mail-Adresse. Das LG Düsseldorf verwies in diesem Zusammenhang auch auf die Entscheidung des KG Berlin, welches ebenfalls ausdrücklich die Angabe einer E-Mail-Adresse forderte.
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Das KG Berlin begründete seine Ansicht in seiner Entscheidung insbesondere damit, dass Nutzer bei Verwendung eines Formulars gezwungen seien, ihr Anliegen der gegebenen Vorlage anzupassen. Diese erlauben oftmals nur bestimmte Kategorien, eine begrenzte Zeichenanzahl oder Dateiengröße/-anzahl und stellen die Nutzer somit schlechter als bei einer Kontaktaufnahme via E-Mail.
Auch sei es oft unklar, wen genau die Kontaktformulare erreichen oder wie im Folgenden weiterverfahren werde. Der Mailverkehr biete dementgegen den Vorteil, dass Nutzer die Auswahl ihres Providers selbst treffen können und die Mail im Archiv gespeichert werde.
Da die Antragsgegnerin den gesetzlichen Anforderungen nicht nachkam, sprach das LG Düsseldorf der Antragstellerin den Unterlassungsanspruch zu. Im Falle der Zuwiderhandlung müsse die Antragsgegnerin mit einem Ordnungsgeld von bis zu 250.000,00 Euro oder Ordnungshaft rechnen.
Ist die Angabe einer Telefonnummer im Impressum verpflichtend? Diese Frage haben wir bereits häufig gestellt bekommen, wenn Sie auch wissen möchten, ob die Angabe der Telefonnummer im Impressum zwingend vorzunehmen ist, dann können Sie die Lösung gerne hier nachlesen!
Fazit
Anbieter von Telemedien wie bspw. Webseiten-Betreiber und Online-Shop-Händler sind nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 TMG verpflichtet, im Impressum Angaben bereitzustellen, welche eine schnelle elektronische Kontaktaufnahme und unmittelbare Kommunikation gewährleisten können.
Dies umfasst zwingend auch die Angabe einer E-Mail-Adresse, sodass Kontaktformulare alleine keinen ausreichenden Ersatz darstellen. Diese können lediglich als zusätzliche Alternative angeboten werden.
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