LG Dortmund: Größe von Tischleuchten ausreichend, um Mülltonnensymbol nach ElektroG direkt anzubringen
Tipp: Weiterführende Informationen zum Thema finden Sie hier: "Nützliche Muster: Informationspflichten nach ElektroG für Vertreiber und Hersteller/Importeure"
Das Inverkehrbringen von Elektrogeräten geht mit einigen Pflichten einher. Neben der notwendigen Herstellerregistrierung bei der Stiftung ear muss unmittelbar am Gerät das Symbol einer durchgestrichenen Mülltonne angebracht werden. Ausnahmen sieht das Gesetz nur bei unzureichender Größe des Gerätes und/oder bei drohender Funktionsbeeinträchtigung vor. Dass bei Tischleuchten eine Kennzeichnungsausnahme wegen vermeintlich unzureichender Größe nicht in Betracht kommt, entschied jüngst das LG Dortmund mit Urteil vom 27.04.2020 (Az. 10 O 16/19). Lesen Sie mehr zum Urteil.
I. Die Kennzeichnung von Elektrogeräten nach ElektroG
Vor dem Inverkehrbringen in der EU, also der Bereitstellung auf dem europäischen Markt, müssen Elektro- und Elektronikgeräte mit verschiedenen Elementen verpflichtend gekennzeichnet werden.
1.) Herstellerkennzeichnung und Datum des Inverkehrbringens
So verlangt § 9 Abs. 1 ElektroG einerseits eine eindeutige Herstellerkennung und andererseits eine Angabe über den Zeitpunkt des Inverkehrbringens.
Die Herstellerkennzeichnung kann erfolgen durch Angabe
- des Namens,
- der Handelsmarke,
- des Warenzeichens,
- der registrierten Firmennummer oder
- anderer geeigneter Mittel zur Identifikation des Herstellers
Der Zeitpunkt des Inverkehrbringens ist dahingegen grundsätzlich durch Angabe des Produktionsdatums erfolgen.
Beide Kennzeichnungselemente sind direkt auf dem Produkt anzubringen, ein Ausweichen auf die Verpackung ist nicht zulässig.
2.) Symbol der durchgestrichenen Mülltonne
Als weiteres verpflichtendes Element ist gemäß § 9 Abs. 2 Satz 1 ElektroG auf dem Elektrogerät das Symbol der durchgestrichenen Mülltonne sichtbar, erkennbar und dauerhaft anzubringen, um dem Endnutzer zu signalisieren, dass das Gerät nicht über die normale Abfallwirtschaft entsorgt werden kann.
Auch mit dem Symbol ist grundsätzlich unmittelbar auf dem Gerät selbst zu kennzeichnen. Allerdings erlaubt § 9 Abs. 2 Satz 2 ElektroG hier ausnahmsweise ein Ausweichen auf die Verpackung, die Gebrauchsanweisung oder den Garantieschein, sofern eine hinreichende Kennzeichnung am Gerät selbst aufgrund dessen Größe oder der Funktion nicht möglich ist.
II. LG Dortmund: Größe von Tischleuchten für Symbolkennzeichnung am Gerät selbst ausreichend
Mit Urteil vom 27.4.2020 (Az. 10 O 16/19) entschied jüngst das LG Dortmund, dass für Tischleuchten eine Kennzeichnungsausnahme nach § 9 Abs. 2 Satz 2 ElektroG nicht in Betracht kommt.
Ein Hersteller hatte das Mülltonnensymbol bei einer Tischleuchte und einer Nachttischlampe nicht unmittelbar am Gerät, sondern nur im Begleitmaterial angebracht, und berief sich zur Rechtfertigung auf die fehlende Größe der Geräte.
Dem erteilte das Landgericht eine Absage.
Die Erforderlichkeit eines Ausweichens auf die Verpackung oder Begleitmaterialien für die Symbolkennzeichnung sei nur gegeben, wenn es aufgrund von Größe und Funktion keine Möglichkeit gebe, das Symbol direkt auf dem Produkt anzubringen, was beispielsweise dann gegeben ist, wenn das Produkt zu klein sei, um das Symbol noch sichtbar anzubringen oder wenn das Symbol nur auf Bedien- oder Gelenkflächen angebracht werden könnte.
Jedenfalls bei Tischleuchten und Nachttischlampen bestehe aber ausreichend Raum für eine sichtbare Kennzeichnung mit dem Mülltonnensymbol am Gerät selbst.
III. Fazit
Nach Ansicht des LG Dortmund ist die Frage, ob mangels unzureichender Gerätegroße das Mülltonnensymbol nach ElektroG ausnahmsweise auf der Verpackung oder Begleitmaterial angebracht werden darf, streng zu beurteilen.
Ausschließlich Gerätedimensionen, die eine sichtbare Darstellung des Symbols verhindern, rechtfertigen eine Kennzeichnungsausnahme. Jedenfalls bei Tischleuchten und Nachttischlampen lasse sich das Symbol aber hinreichend am Gerät selbst anbringen.
Inverkehrbringer von Elektrogeräten sollten die Gerätekennzeichnung gewissenhaft befolgen. Kennzeichnungsverstöße können nicht nur Bußgelder nach § 45 Abs.1 Nr. 8 ElektroG nach sich ziehen, sondern stellen nach überwiegender Ansicht über § 3a UWG auch Wettbewerbsverstöße dar.
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