LG Darmstadt: Pflicht zur Grundpreisangabe auch in allgemein zugänglichem B2B-Shop

LG Darmstadt: Pflicht zur Grundpreisangabe auch in allgemein zugänglichem B2B-Shop
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von Susanna Milrath und RA Phil Salewski
03.05.2024 | Lesezeit: 3 min

Die Preisangabenverordnung (PAngV) soll gegenüber Verbrauchern die Transparenz und Klarheit von Preisangaben stärken. Im rein unternehmerischen Geschäftsverkehr findet sie grundsätzlich keine Anwendung. Ob PAngV-Vorschriften, etwa zu Grundpreisen, aber in B2B-Shops zu beachten sind, wenn sie allgemein abrufbar sind und Angebote nicht erkennbar auf einen unternehmerischen Erwerberkreis beschränken, entschied jüngst das LG Darmstadt.

I. Der Sachverhalt

Gegenstand des Rechtsstreits war ein Angebot ohne Grundpreisangabe. Am 23.03.2023 bot die Beklagte, ein Produktions- und Handelsunternehmen der Süßwarenbranche, das Produkt „Yogurette Erdbeer 300g“ auf einer Internetplattform an.
Angegeben waren die Füllmenge von 300g und der Kaufpreis in Höhe von 5,69€, aber kein Preis je Mengeneinheit.

Der Kläger, ein Verein zur Bekämpfung des unlauteren Wettbewerbs in Deutschland, mahnte die Beklagte daraufhin mit Schreiben vom 13.04.2023 ab und forderte sie auf, sich strafbewehrt dem künftigen Unterlassen verpflichtender Grundpreisangaben zu unterwerfen.

Nachdem die Beklagte nicht reagierte, kam es schließlich zur Klage.

Die Beklagte machte geltend, das Angebot habe sich nur an Unternehmer gerichtet. Im rein unternehmerischen Geschäftsverkehr fänden die PAngV und mithin auch die Grundpreispflicht aber keine Anwendung.

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II. Die Entscheidung

Das LG Darmstadt wies mit Urteil vom 19.02.2024 (Az: 18 O 18/23) die Argumentation der Beklagten zurück und verurteilte diese antragsgemäß zur Unterlassung.

Entscheidend sei, dass das Angebot für jedermann abrufbar gewesen sei und sich damit auch an Verbraucher gerichtet habe.

1.) Allgemeines zur Grundpreisangabepflicht

§ 4 PAngV verpflichtet Unternehmer, die Waren nach Gewicht, Volumen, Länge oder Fläche gegenüber Verbrauchern anbieten oder bewerben, neben der Angabe des Gesamtpreises auch den Grundpreis anzugeben.

Maßgeblich für die Angabe des Grundpreises sind § 2 PAngV und § 5 PAngV, wonach der Grundpreis als Preis je Mengeneinheit zu verstehen ist.

Tipp:

Einen umfangreichen Leitfaden zur verpflichtenden Grundpreisangabe mit konkreten Umsetzungsbeispielen stellt die IT-Recht Kanzlei hier bereit.

2.) Ergebnis im konkreten Fall

Die Beklagte habe im Internet ein Angebot über „Yogurette Erdbeer 300g“ veröffentlicht, welches für jedermann sichtbar gewesen sei und entgegen § 4 PAngVO keine Angaben zum Grundpreis im Sinne von § 2 Nr. 1 PAngVO und § 5 PAngVO enthalten habe.

Bei allgemein zugänglichen Internetangeboten sei davon auszugehen, dass sie sich zumindest auch an Verbraucher richteten, wenn sie nicht eindeutig und unmissverständlich eine Beschränkung des Erwerberkreises auf Unternehmer zum Ausdruck brächten.

Eine derartige Beschränkung sei vorliegend gerade nicht ersichtlich. Insbesondere die Angabe einer Mindestbestellmenge von „6“ führe nicht dazu, dass der durchschnittliche Privatkunde, der auf das Angebot der Beklagten stoße, davon ausgehe, dass sich dieses Angebot ausschließlich an Unternehmer richte.

Indiziert werde eine Verbraucherausrichtung und ein dahingehendes Verständnis vielmehr zusätzlich durch die Ausweisung von Preisen inkl. MwSt., die im unternehmerischen Geschäftsverkehr grundsätzlich nicht zur Anwendung kämen.

An diesen Feststellungen änderten auch technische Unzulänglichkeiten der verwendeten Online-Plattform nichts. Das Argument der Beklagten, es gebe für den Marketplace-Verkäufer keinen Schalter, mit dem er festlegen könne, ob ein Grundpreis angezeigt werden solle oder nicht, greife nicht durch. Denn eine Plattform, bei der nicht sichergestellt sei, dass ein Angebot (auch) an Privatkunden den Grundpreis enthalte, dürfe grundsätzlich nicht genutzt werden.

III. Fazit

Ein von jedermann abrufbares Internetangebot, das keine Beschränkung auf Unternehmer enthält, fällt auch dann in den Anwendungsbereich der PAngV, wenn der Werbende keine Verträge mit Verbrauchern abzuschließen gedenkt. Maßgeblich ist allein der objektive Gesamteindruck des Angebots und dessen sich daraus vernünftigerweise herzuleitende Ausrichtung. Die Angabe eines Grundpreises im Sinne von § 4 PAngV ist daher auch bei solchen Angeboten erforderlich.

Wer Angebote ausschließlich Unternehmern unterbreiten und damit die Anwendung von Verbraucherschutzvorschriften ausschließen will, muss also durch geeignete Maßnahmen sicherstellen, dass der Erwerberkreis erkennbar beschränkt ist.

Eine praktische Handlungsanleitung zur rechtskonformen Beschränkung des Erwerberkreises für B2B-Verkäufer stellt die IT-Recht Kanzlei hier bereit.

Tipp: Sie haben Fragen zu dem Beitrag? Diskutieren Sie hierzu gerne mit uns in der Unternehmergruppe der IT-Recht Kanzlei auf Facebook .


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