Es wurde leider kein Ergebnis gefunden. Bitte versuchen Sie es erneut.

keine Ergebnisse
Affiliate-Marketing
Afterbuy
Amazon
Apotheken-Online-Shop
Apps (Datenschutzerklärung)
Argato
Avocadostore
Azoo
BILD Marktplatz
Booklooker
Branchbob
Brick Owl
BrickLink
Cardmarket
Cdiscount.com
Check24
Chrono24
Coaching
commerce:seo
Conrad
Consulting
CosmoShop
Decathlon
Delcampe
Dienstleistungen
Discogs
Dropshipping
Dropshipping-Marktplatz
eBay
ecwid
eGun
Einkaufsbedingungen (B2B)
ePages
Etsy
Etsy (digitale Inhalte)
Facebook
Facebook (Warenverkauf)
Fairmondo
Fernunterricht
For-vegans
Fotografie und Bildbearbeitung
Freizeitkurse
Galaxus
Galeria
Gambio
Gambio-Cloud
Gastro-Lieferservice (Restaurants)
German Market
Germanized for WooCommerce
GTC for Shopify
GTC-Kaufland.de
Handmade at Amazon
home24
Homepage ohne Verkauf
Hood
Hornbach
Hosting
Hosting B2B
Impressum für Webseiten
Individuelle Kundenkommunikation (B2B)
Individuelle Kundenkommunikation (B2C)
Instagram
Instagram (Warenverkauf)
Jimdo
Joomla
JTL
Kasuwa
Kaufland
Kaufland - alle Marktplätze
Kaufland DE,CZ,SK
Kleinanzeigen.de
Kleinanzeigen.de (Vermietung)
Leroy Merlin
Lightspeed
LinkedIn
Lizenzo
Magento
Manomano
Mediamarkt
MeinOnlineLager
metro.de
modified eCommerce-Shops
Online-Shop
Online-Shop (digitale Inhalte)
Online-Shop - B2B
OnlyFans
OpenCart
Otto
Oxid-Shops
Pinterest
plentymarkets
Praktiker
Prestashop
Printkataloge
Productswithlove
RAIDBOXES
Restposten
Restposten24
Ricardo.ch
Selbstbedienungsläden
Seminare
SHOMUGO
Shop - Online-Kurse (live oder on demand)
DE Shop - Online-Kurse (live oder on demand) DE
Shop - Verkauf von eigener Software
Shop - Verkauf von fremder Software
Shop - Vermietung von Waren
Shop Apotheke
Shopify
Shopware
Shpock
Shöpping
Smartvie
Snapchat
Spandooly
Squarespace
Stationärer Handel
STRATO
Teilehaber.de
Threads
TikTok
Tumblr
Twitch
TYPO3
Verkauf von Veranstaltungstickets
Vermietung Ferienwohnungen
Vermietung von Shops (inkl. Hosting)
VersaCommerce
VirtueMart
Voelkner
webador
Webdesign
Webflow
Webshop Factory
Werky
WhatsApp Business
WhatsApp Business (Warenverkauf)
Wix
WooCommerce
WordPress
Wordpress (Warenverkauf)
wpShopGermany
X (ehemals Twitter)
Xanario
XING
xt:Commerce
XXXLutz
YouTube
zalando
Zen-Cart
ZVAB

LG Darmstadt: Pflicht zur Grundpreisangabe auch in allgemein zugänglichem B2B-Shop

03.05.2024, 09:27 Uhr | Lesezeit: 3 min
author
von Susanna Milrath und RA Phil Salewski
LG Darmstadt: Pflicht zur Grundpreisangabe auch in allgemein zugänglichem B2B-Shop

Die Preisangabenverordnung (PAngV) soll gegenüber Verbrauchern die Transparenz und Klarheit von Preisangaben stärken. Im rein unternehmerischen Geschäftsverkehr findet sie grundsätzlich keine Anwendung. Ob PAngV-Vorschriften, etwa zu Grundpreisen, aber in B2B-Shops zu beachten sind, wenn sie allgemein abrufbar sind und Angebote nicht erkennbar auf einen unternehmerischen Erwerberkreis beschränken, entschied jüngst das LG Darmstadt.

I. Der Sachverhalt

Gegenstand des Rechtsstreits war ein Angebot ohne Grundpreisangabe. Am 23.03.2023 bot die Beklagte, ein Produktions- und Handelsunternehmen der Süßwarenbranche, das Produkt „Yogurette Erdbeer 300g“ auf einer Internetplattform an.
Angegeben waren die Füllmenge von 300g und der Kaufpreis in Höhe von 5,69€, aber kein Preis je Mengeneinheit.

Der Kläger, ein Verein zur Bekämpfung des unlauteren Wettbewerbs in Deutschland, mahnte die Beklagte daraufhin mit Schreiben vom 13.04.2023 ab und forderte sie auf, sich strafbewehrt dem künftigen Unterlassen verpflichtender Grundpreisangaben zu unterwerfen.

Nachdem die Beklagte nicht reagierte, kam es schließlich zur Klage.

Die Beklagte machte geltend, das Angebot habe sich nur an Unternehmer gerichtet. Im rein unternehmerischen Geschäftsverkehr fänden die PAngV und mithin auch die Grundpreispflicht aber keine Anwendung.

1

II. Die Entscheidung

Das LG Darmstadt wies mit Urteil vom 19.02.2024 (Az: 18 O 18/23) die Argumentation der Beklagten zurück und verurteilte diese antragsgemäß zur Unterlassung.

Entscheidend sei, dass das Angebot für jedermann abrufbar gewesen sei und sich damit auch an Verbraucher gerichtet habe.

1.) Allgemeines zur Grundpreisangabepflicht

§ 4 PAngV verpflichtet Unternehmer, die Waren nach Gewicht, Volumen, Länge oder Fläche gegenüber Verbrauchern anbieten oder bewerben, neben der Angabe des Gesamtpreises auch den Grundpreis anzugeben.

Maßgeblich für die Angabe des Grundpreises sind § 2 PAngV und § 5 PAngV, wonach der Grundpreis als Preis je Mengeneinheit zu verstehen ist.

Tipp:

Einen umfangreichen Leitfaden zur verpflichtenden Grundpreisangabe mit konkreten Umsetzungsbeispielen stellt die IT-Recht Kanzlei hier bereit.

2.) Ergebnis im konkreten Fall

Die Beklagte habe im Internet ein Angebot über „Yogurette Erdbeer 300g“ veröffentlicht, welches für jedermann sichtbar gewesen sei und entgegen § 4 PAngVO keine Angaben zum Grundpreis im Sinne von § 2 Nr. 1 PAngVO und § 5 PAngVO enthalten habe.

Bei allgemein zugänglichen Internetangeboten sei davon auszugehen, dass sie sich zumindest auch an Verbraucher richteten, wenn sie nicht eindeutig und unmissverständlich eine Beschränkung des Erwerberkreises auf Unternehmer zum Ausdruck brächten.

Eine derartige Beschränkung sei vorliegend gerade nicht ersichtlich. Insbesondere die Angabe einer Mindestbestellmenge von „6“ führe nicht dazu, dass der durchschnittliche Privatkunde, der auf das Angebot der Beklagten stoße, davon ausgehe, dass sich dieses Angebot ausschließlich an Unternehmer richte.

Indiziert werde eine Verbraucherausrichtung und ein dahingehendes Verständnis vielmehr zusätzlich durch die Ausweisung von Preisen inkl. MwSt., die im unternehmerischen Geschäftsverkehr grundsätzlich nicht zur Anwendung kämen.

An diesen Feststellungen änderten auch technische Unzulänglichkeiten der verwendeten Online-Plattform nichts. Das Argument der Beklagten, es gebe für den Marketplace-Verkäufer keinen Schalter, mit dem er festlegen könne, ob ein Grundpreis angezeigt werden solle oder nicht, greife nicht durch. Denn eine Plattform, bei der nicht sichergestellt sei, dass ein Angebot (auch) an Privatkunden den Grundpreis enthalte, dürfe grundsätzlich nicht genutzt werden.

III. Fazit

Ein von jedermann abrufbares Internetangebot, das keine Beschränkung auf Unternehmer enthält, fällt auch dann in den Anwendungsbereich der PAngV, wenn der Werbende keine Verträge mit Verbrauchern abzuschließen gedenkt. Maßgeblich ist allein der objektive Gesamteindruck des Angebots und dessen sich daraus vernünftigerweise herzuleitende Ausrichtung. Die Angabe eines Grundpreises im Sinne von § 4 PAngV ist daher auch bei solchen Angeboten erforderlich.

Wer Angebote ausschließlich Unternehmern unterbreiten und damit die Anwendung von Verbraucherschutzvorschriften ausschließen will, muss also durch geeignete Maßnahmen sicherstellen, dass der Erwerberkreis erkennbar beschränkt ist.

Eine praktische Handlungsanleitung zur rechtskonformen Beschränkung des Erwerberkreises für B2B-Verkäufer stellt die IT-Recht Kanzlei hier bereit.

Tipp: Sie haben Fragen zu dem Beitrag? Diskutieren Sie hierzu gerne mit uns in der Unternehmergruppe der IT-Recht Kanzlei auf Facebook.


Link kopieren

Als PDF exportieren

Drucken

|

Per E-Mail verschicken

Zum Facebook-Account der Kanzlei

Zum Instagram-Account der Kanzlei

0 Kommentare

weitere News

Transparente Preise: Wie weisen Online-Shops auf Mindermengenzuschläge rechtssicher hin?
(06.06.2024, 14:53 Uhr)
Transparente Preise: Wie weisen Online-Shops auf Mindermengenzuschläge rechtssicher hin?
OLG Schleswig-Holstein: Hinweis auf Differenzbesteuerung in Artikelbeschreibung ist ausreichend
(03.06.2024, 12:10 Uhr)
OLG Schleswig-Holstein: Hinweis auf Differenzbesteuerung in Artikelbeschreibung ist ausreichend
Ratenzahlung im Online-Handel – Was ist aus rechtlicher Sicht zu beachten?
(02.04.2024, 16:40 Uhr)
Ratenzahlung im Online-Handel – Was ist aus rechtlicher Sicht zu beachten?
OLG Celle: Mindermengenzuschläge sind nicht in den Gesamtpreis einzurechnen
(12.03.2024, 07:36 Uhr)
OLG Celle: Mindermengenzuschläge sind nicht in den Gesamtpreis einzurechnen
Pflichten bei Preisermäßigungen im Online-Handel nach PAngV
(23.02.2024, 15:43 Uhr)
Pflichten bei Preisermäßigungen im Online-Handel nach PAngV
OLG Nürnberg gibt wichtige Hinweise zur Werbung mit Streichpreisen
(21.02.2024, 07:54 Uhr)
OLG Nürnberg gibt wichtige Hinweise zur Werbung mit Streichpreisen
Kommentar
verfassen
Ihre Meinung zu unserem Beitrag.
* mit Sternchen gekennzeichnete Felder sind Pflichtfelder
speichern

Vielen Dank für Ihren Kommentar

Wir werden diesen nach einer kurzen Prüfung
so schnell wie möglich freigeben.
Ihre IT-Recht Kanzlei
Vielen Dank!

Ihr Kommentar konnte nicht gespeichert werden!

Bitte versuchen Sie es zu einem späteren Zeitpunkt noch einmal.
Ihre IT-Recht Kanzlei
Vielen Dank!
© 2004-2024 · IT-Recht Kanzlei