LG Cottbus: Widerrufsrecht bei personalisierter Ware nicht kategorisch ausgeschlossen
Bei Online-Angeboten liest man häufig den Hinweis, dass ein Widerrufsrecht aufgrund der Personalisierung der angebotenen Ware nicht bestehe. Das Gesetz sieht für personalisierte Waren unter bestimmten Voraussetzungen einen Ausschluss des Widerrufsrechts vor. Das LG Cottbus hat nun für ein Haustürgeschäft entschieden, dass diese Ausnahme nicht greift, wenn sich die Personalisierung ohne Substanzverletzung der Ware entfernen lässt.
I. Rechtlicher Hintergrund
§ 312g Abs. 2 Nr. 1 BGB sieht vor, dass das Widerrufsrecht nicht bei Fernabsatzverträgen zur Lieferung von Waren besteht, die nicht vorgefertigt sind und für deren Herstellung eine individuelle Auswahl oder Bestimmung durch den Verbraucher maßgeblich ist oder die eindeutig auf die persönlichen Bedürfnisse des Verbrauchers zugeschnitten ist.
Beim ersten Blick auf diese Regelung scheint das Widerrufsrecht bei allen für den Verbraucher personalisierten Artikeln ausgeschlossen zu sein. Dem ist jedoch nicht so, wie der Bundesgerichtshof, sowie mehrere Instanzgerichte festgestellt haben.
Einen Überblick über die bisherige Rechtsprechung sowie einige ausgewählte Beispiele zu diesem Thema skizzieren wir in diesem Beitrag.
II. Sachverhalt
In dem nunmehr vom LG Cottbus entschiedenen Fall ((Urt. v. 29.9.2022 – 2 O 223/21) ) hatte der Kläger von der Beklagten am 28.05.2020 im Rahmen eines Haustürgeschäfts ein Faksimile mit dem Titel „Liber Scivias – Die göttlichen Visionen der Hildegard von Bingen" zu einem Preis von 7.920,00 € erworben.
Auf der Bestellurkunde vom 28.05.2020 befand sich ein Kästchen mit dem nachfolgenden Text:
"Personalisierung gewünscht / Name und Editionsnummer auf Messingschild (Widerrufsrecht nach Lieferung ausgeschlossen)"
Das Kästchen war händisch angekreuzt.
Nach dem – unbestrittenen – Vortrag des Klägers kostet ein entsprechendes Messingschild weniger als 20,00 € und wird üblicherweise mit Schrauben oder Nieten befestigt. Es lässt sich ohne Substanzbeeinträchtigung an der eigentlichen Ware wieder entfernen und durch ein anderes, gleichgroßes Messingschild ersetzen.
Der Bestellurkunde lagen eine Widerrufsbelehrung und ein Widerrufsformular bei. Die Widerrufsbelehrung enthielt den Hinweis, dass der Widerruf „mittels einer eindeutigen Erklärung (z.B. ein mit der Post versandter Brief, Telefax oder E-Mail)“ auszuüben sei. Eine Anschrift, eine Telefaxnummer oder eine E-Mail-Adresse der Beklagten enthielt die Widerrufsbelehrung nicht.
Der Kläger zahlte den Kaufpreis und erhielt das Faksimile. Auf der Innenseite des Einbandes des gelieferten Faksimiles war ein gefaltetes Blatt Papier eingeklebt. Auf der linken Seite des Blattes wurde unter der Überschrift „Notarielle Beurkundung" bekundet, dass das Faksimile die Nummer „DEX - 87 -“ trage. Die Erklärung war mit einer unleserlichen Unterschrift über dem gedruckten Namen „Mag. Bernhard Schilcher“ versehen und auf den 15.05.2022 datiert. Auf der rechten Seite des Blattes wurde u.a. erklärt, dass die Verkaufsauflage dieser Faksimile-Ausgabe auf 180 von Hand nummerierte Exemplare limitiert sei. Ferner war dort unter dem vorgedruckten Text „Dies ist das persönliche Exemplar für" handschriftlich der Name des Klägers eingetragen. Eine Unterschrift befand sich auf dieser Seite des eingeklebten Blattes nicht. Außer dieser Eintragung des Namens des Klägers enthielt das Buch keine auf den Kläger individualisierten Merkmale, insbesondere auch kein Messingschild.
Mit Schreiben vom 25.01.2021 erklärte der Kläger, dass er „Widerspruch zum Auftrag vom 28.5.2020" einlege. Mit Schreiben vom 04.02.2021 antwortete die Beklagte dem Kläger, dass „Widerrufsschreiben“ am 29.01.2021 per Post erhalten zu haben. Dem Wunsch des Klägers auf „Stornierung“ des Vertrages könne sie jedoch nicht entgegenkommen, weil die Widerrufsfrist bereits abgelaufen sei und der Kläger ein personalisiertes Buch erhalten habe.
Daraufhin beauftragte der Kläger seine späteren Prozessbevollmächtigten mit der außergerichtlichen Durchsetzung seines Rückzahlungsbegehrens. Die außergerichtlichen Bemühungen der Prozessbevollmächtigten blieben jedoch erfolglos.
Mit seiner Klage vor dem LG Cottbus begehrte der Kläger die Rückzahlung des Kaufpreises sowie die Freistellung von entstandenen Rechtsverfolgungskosten.
III. Entscheidung des LG Cottbus
Das LG Cottbus gab dem Kläger recht und verurteile die Beklagte antragsgemäß.
1) Anspruch auf Rückzahlung des Kaufpreises
Das Gericht erkannte einen Anspruch des Klägers auf Rückzahlung des Kaufpreises Zug um Zug gegen Rückgabe des Faksimiles aus §§ 357 Abs. 1, 355 Abs. 1, 312g Abs. 1, 312b, 312 BGB. Dem Kläger habe ein Widerrufsrecht gemäß § 355 BGB zugestanden.
Der Kläger hat mit der Beklagten einen Verbrauchervertrag i.S.d. § 310 Abs. 3 BGB über die Lieferung eines Faksimiles „Liber Scivias – Die göttlichen Visionen der Hildegard von Bingen“ geschlossen und sich zur Zahlung eines Kaufpreises i.H.v. 7.920,00 € verpflichtet. Für eine Einschränkung des Anwendungsbereiches der Widerrufsvorschriften nach § 312 Abs. 2 bis 6 BGB bestehen keine Anhaltspunkte. Es handelt sich um einen außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Vertrag im Sinne des § 312b BGB, denn jedenfalls hat der Kläger hat sein Kaufangebot bei gleichzeitiger körperlicher Anwesenheit eines Vertreters der Beklagten in seiner Wohnung abgegeben, was gem. § 312b Abs. 1 Nr. 2 BGB ausreichend ist. Insofern kommt es nicht darauf an, ob die Beklagte das Angebot sogleich in der Wohnung des Klägers durch ihren Vertreter oder erst zu einem späteren Zeitpunkt durch die Lieferung des Faksimiles angenommen hat.
2) Kein Ausschluss des Widerrufsrechts
Das Widerrufsrecht war nach Auffassung des Gerichts nicht gemäß § 312g Abs. 2 Nr. 1 BGB ausgeschlossen.
a) Kein Ausschluss durch aufgedrängte Individualisierung
Auf die handschriftliche Eintragung des Namens des Klägers in die eingeklebte „Notarielle Beurkundung“ komme es nicht an, denn eine derartige Individualisierung des Faksimiles hatte der Kläger nicht bestellt. Durch eine ohne ausdrücklichen Wunsch des Verbrauchers vom Unternehmer vorgenommene und damit aufgedrängte Individualisierung werde das Widerrufsrecht nicht gemäß § 312g Abs. 2 Nr. 1 BGB ausgeschlossen.
b) Kein Ausschluss durch bestellte Individualisierung
Das Widerrufsrecht war jedoch nach Auffassung des Gerichts auch nicht durch die vom Kläger bestellte Individualisierung in Form der Anbringung eines Messingschildes mit seinem Namen gemäß § 312g Abs. 2 Nr. 1 BGB ausgeschlossen.
aa) Verstoß gegen Treu und Glauben
Das Widerrufsrecht war nach Auffassung des Gerichts schon deshalb nicht ausgeschlossen, weil die Beklagte ein Faksimile mit der bestellten Individualisierung durch ein Messingschild nicht geliefert hat.
Zwar sei es für das Eingreifen des § 312g Abs. 2 Nr. 1 BGB grundsätzlich unerheblich, ob der Unternehmer die vereinbarte Individualisierung im Zeitpunkt des Widerrufs bereits vorgenommen hat. Insofern sei allein entscheidend, ob sich die Parteien über eine tatbestandsmäßige Individualisierung der Kaufsache geeinigt haben. Wann der Unternehmer diese Individualisierung vornimmt, spiele keine Rolle (EuGH, Urt. v. 21.10.2020 – C-529/19 – Juris, Rn. 15 ff.). Vorliegend könne sich die Beklagte auf einen Ausschluss des Widerrufsrechts nach § 312g Abs. 2 Nr. 1 BGB vor der Lieferung eines entsprechend personalisierten Faksimiles jedoch nach Treu und Glauben aus § 242 BGB nicht berufen, da sie den Beklagten irreführend belehrt habe.
Vorliegend kann sich die Beklagte auf einen Ausschluss des Widerrufsrechts nach § 312g Abs. 2 Nr. 1 BGB vor der Lieferung eines entsprechend personalisierten Faksimiles jedoch nach Treu und Glauben aus § 242 BGB nicht berufen, denn sie hat den Kläger in der Bestellurkunde über einen Ausschluss des Widerrufsrechts irreführend belehrt, indem sie dort darauf hingewiesen hat, dass das Widerrufsrecht im Falle der Personalisierung „nach Lieferung“ ausgeschlossen sei. Der durchschnittliche Adressat der Bestellurkunde ohne besondere Rechtskenntnisse konnte diesen Hinweis ohne Weiteres dahingehend verstehen, dass ein Widerrufsrecht vor der Lieferung des entsprechend personalisierten Faksimile noch nicht ausgeschlossen ist. An diesem von ihr unmittelbar durch die Gestaltung der Bestellurkunde vermittelten (rechtlich unzutreffenden) Eindruck muss sich die Beklagte unbeschadet des Umstandes festhalten lassen, dass sie in der Widerrufsbelehrung (rechtlich zutreffend aber abstrakt) darauf hingewiesen hat, dass das Widerrufsrecht im Falle einer Individualisierung der Ware generell ausgeschlossen ist.
bb) Keine hinreichende Individualisierung
Unbeschadet dessen sei das Widerrufsrecht nach Auffassung des Gerichts jedoch auch ohne den rechtlich unzutreffenden Hinweis auf der Bestellurkunde nicht ausgeschlossen, weil sich das vom Kläger bestellte Messingschild nach seinem unbestrittenen Vortrag ohne Einbuße an der Substanz des Faksimiles wieder entfernen und durch ein anderes gleich großes Messingschild ersetzen ließe.
Nach dem Sinn und Zweck des § 312g Abs. 2 Nr. 1 BGB soll ein Widerruf in Fällen ausgeschlossen sein, in denen die Angaben des Verbrauchers, nach denen die Ware angefertigt wird, die Sache so individualisieren, dass diese für den Unternehmer im Falle ihrer Rücknahme wirtschaftlich wertlos ist, weil er sie wegen ihrer vom Verbraucher veranlassten besonderen Gestalt anderweitig nicht mehr oder allenfalls noch unter erhöhten Schwierigkeiten und mit erheblichem Preisnachlass absetzen kann. Entscheidend ist, ob die Anfertigung der Ware bzw. deren Zuschnitt auf die Bedürfnisse des Verbrauchers nicht ohne Einbuße an Substanz und Funktionsfähigkeit ihrer Bestandteile bzw. nur mit unverhältnismäßigem Aufwand wieder rückgängig zu machen ist (BGH, Urt. v. 19.03.2003 – VIII ZR 295/01 – Juris, Rn 15). Rückbaukosten jedenfalls unter 5 % des Warenwerts sind dabei als noch verhältnismäßig anzusehen (BGH, a.a.O., Rn. 19). An dieser Rechtsauffassung ist auch nach Inkrafttreten der Verbraucherrechterichtlinie vom 25.10.2011 (Richtlinie 2011/83/EU) unverändert festzuhalten (vgl. Buchmann, Das neue Fernabsatzrecht 2014 (Teil 3), in: K&R 2014, S. 369 (372); Wendehorst, in: MüKo-BGB, 9. Auflage 2022, § 312g Rn. 17).
Auf dieser Grundlage sind die Voraussetzungen eines Ausschlusses des Widerrufsrechts nach § 312g Abs. 2 Nr. 1 BGB durch die Vereinbarung der Anbringung eines Messingschildes mit dem Namen des Klägers nicht gegeben. Nach dem unbestrittenen Vortrag des Klägers ließe sich das Messingschild problemlos wieder entfernen und durch ein anderes, gleich großes Messingschild mit dem Namen eines anderen Käufers ersetzen. Der Wert des Messingschildes liegt unbestritten unter 20,00 € und damit weit unter 1 % des vereinbarten Kaufpreises. Die Beklagte könnte ein durch ein Messingschild für den Kläger personalisiertes Faksimile daher ohne Überschreiten der Opfergrenze wieder verkehrsfähig machen und erneut zum Kauf anbieten.
IV. Fazit
Die Frage, ob das gesetzliche Widerrufsrecht aufgrund einer Personalisierung der Ware für den Kunden ausgeschlossen ist, spielt gerade im Online-Handel eine wichtige Rolle und führt in der Praxis immer wieder zu Streitigkeiten. Zwar sieht das Gesetz für solche Fälle grundsätzlich einen Ausschluss des Widerrufsrechts vor. Allerdings zeigt die Rechtsprechung zu entsprechenden Sachverhalten, dass sich dies eben nicht auf alle Fälle gleichermaßen anwenden lässt. Vielmehr kommt es insoweit auf eine Würdigung der Gesamtumstände im konkreten Einzelfall an. Dies zeigt auch die o. a. Entscheidung des LG Cottbus, in der trotz Personalisierung einer Ware ein Ausschluss des gesetzlichen Widerrufsrechts verneint wurde.
Online-Händler, die (auch) personalisierte Ware zum Verkauf anbieten, sollten sich davor hüten, den gesetzlich geregelten Ausschlussgrund des § 312g Abs. 2 Nr. 1 BGB zu weit auszulegen, etwa indem Sie bei entsprechenden Angeboten ausdrücklich darauf hinweisen, dass ein gesetzliches Widerrufsrecht aufgrund der Personalisierung der Ware nicht besteht. Was in einem Fall zutreffen mag, könnte sich in einer anderen Konstellation als unzulässige Beschränkung des gesetzlichen Widerrufsrechts herausstellen. Unabhängig davon halten wir es aber für zulässig, wenn in der Widerrufsbelehrung auf den gesetzlich geregelten Ausschlussgrund des § 312g Abs. 2 Nr. 1 BGB hingewiesen wird, sofern sich der Hinweis nicht auf eine konkrete Ware des Händlers bezieht. Dies hat den Vorteil, dass der Händler sich in einschlägigen Fällen auf den Ausschlussgrund berufen kann, ohne zugleich das Widerrufsrecht für nicht erfasste Fälle unzulässig zu beschränken.
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