LG Bochum: Werbung mit "Müdigkeitsverringerung" auf Müsliverpackung ist unzulässig
Mit Urteil vom 06.12.2023, Az. I-13 O 51/23, hat das LG Bochum entschieden, dass die Aussage „Dieses Müsli enthält Magnesium, das zur Verringerung von Müdigkeit und Ermüdung beiträgt.“ auf einer Müsliverpackung des Herstellers Dr. August Oetker Nahrungsmittel KG unzulässig ist. Es gab damit einer Klage des Verbraucherzentrale Bundesverband e.V. statt, der die Aussage mit der Argumentation angegriffen hatte, dass diese gegen die Health-Claims-Verordnung der EU (LGVO) verstößt.
Inhaltsverzeichnis
I. Sachverhalt
Die Beklagte vertreibt als Lebensmittelunternehmen u. a. auch Müslis. Auf der Verpackung des von ihr angebotenen „Vitalis Knusper-Müsli Schoko“ befand sich folgender Hinweis:
„Dieses Vitalis-Müsli enthält Magnesium, das zur Verringerung von Müdigkeit und Ermüdung beiträgt.“
Zusätzlich befand sich folgende Aussage auf der Verpackung:
„Starte im Rahmen einer magnesiumhaltigen Ernährung mit diesem Müsli in den Tag und achte gleichzeitig auf eine abwechslungsreiche und ausgewogene Ernährung und gesunde Lebensweise.“
Die Nährwerttabelle auf der Verpackung war in zwei Spalten gegliedert, die überschrieben waren mit: „100 g enthalten:“ und „1 Portion = 40 g Müsli“. Als Magnesiumgehalt wies die Tabelle in der ersten Spalte (100 g) 70,7 mg (19 %) und in der zweiten Spalte (1 Portion = 40 g Müsli) 28,3 mg (8 %) aus.
Der hinter den Angaben befindliche Sternchenhinweis wurde wie folgt erläutert:
„Prozent der Referenzmenge für die tägliche Zufuhr“.
Der Kläger sah hierin einen Verstoß gegen die Health-Claims-Verordnung der EU. Denn aus der Nährwerttabelle auf der Verpackung ging hervor, dass eine 40-Gramm-Portion die Menge von 28,3 Milligramm Magnesium enthält, was nur acht Prozent der empfohlenen Tageszufuhr entspreche. Diese Portionsmenge reiche jedoch nicht aus, um die gewünschte Wirkung zu erzielen. Er mahnte die Beklagte deshalb mit Schreiben vom 10.01.2023 ab und forderte sie zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung sowie zur Erstattung von Aufwendungen für die Abmahnung auf.
Da die Beklagte die geforderte Unterlassungserklärung nicht abgab, erhob der Kläger schließlich Klage vor dem LG Bochum.
Im Termin zur mündlichen Verhandlung trug die Beklagte ergänzend vor, dass sie bei dem betreffenden Müsli ca. 20 % weniger Magnesium deklariert habe, als tatsächlich darin enthalten sei. Tatsächlich werde mit 63,6 g des Knusper-Müslis die tägliche Referenzmenge an Magnesium erreicht.
II. Entscheidung des LG Bochum
Das LG Bochum gab der Klage des Verbraucherzentrale Bundesverband e.V. statt und verurteilte die Dr. August Oetker Nahrungsmittel KG antragsgemäß zur Unterlassung der streitgegenständlichen Werbung.
Dem Kläger stehe ein Unterlassungsanspruch aus § 8 UWG zu. Durch die auf der Verpackung enthaltenen Hinweise verstoße die Beklagte gegen Art. 10 Abs. 1 LGVO und handle somit wettbewerbswidrig i. S. d. §§ 3, 3a UWG.
Gemäß Art. 10 der LGVO sind gesundheitsbezogene Angaben verboten, sofern sie nicht den allgemeinen Anforderungen und den speziellen Anforderungen der Verordnung entsprechen, gemäß der Verordnung zugelassen und in die Liste der zugelassenen Angaben gem. Art. 13 aufgenommen sind.
Der streitgegenständliche Hinweis stelle eine gesundheitsbezogene Angabe im Sinne des Art. 2 Nr. 5 LGVO dar. Es werde zum Ausdruck gebracht, dass ein Zusammenhang zwischen dem Knusper-Müsli und dem darin enthaltenen Magnesium und der Gesundheit besteht. Gemäß Art. 5 Abs. 1 b LGVO sei die Verwendung nährwert- und gesundheitsbezogener Angaben nur zulässig, wenn der Nährstoff oder die andere Substanz, für die die Angabe gemacht wird, im Endprodukt in einer gemäß dem Gemeinschaftsrecht signifikanten Menge oder, wo einschlägige Bestimmungen nicht bestehen, in einer Menge vorhanden sind, die nach allgemein anerkannten wissenschaftlichen Erkenntnissen geeignet ist, die behauptete ernährungsbezogene Wirkung oder physiologische Wirkung zu erzielen.
Die Verordnung (EU) Nr. 432/2023 regelt in Art. 1 Abs. 2, dass die in Abs. 1 genannten gesundheitsbezogenen Angaben gemäß Art. 13 Abs. 3 der LGVO nur gemäß den im Anhang genannten Bedingungen gemacht werden dürfen. Im Anhang ist geregelt, dass die Aussage „Magnesium trägt zur Verringerung von Müdigkeit und Ermüdung bei“ nur für Lebensmittel verwendet werden darf, die die Mindestanforderungen an eine Magnesium-Quelle gemäß den im Anhang der LGVO aufgeführten Angaben erfüllen. Die von der Beklagten auf der Verpackung des Knusper-Schoko-Müslis verwendeten Aussagen wären daher nur dann zulässig, wenn die Menge des Knusper-Schoko-Müslis, deren Verzehr vernünftigerweise erwartete werden kann, 15 % der Referenzmenge an Magnesium enthält. Dies sei aber nicht der Fall.
Bei der Beurteilung der Frage, welche Verzehrmenge bei dem Knusper-Müsli Schoko vernünftigerweise erwartet werden kann, sei die Angabe der Beklagten, dass eine Portion 40 g Müsli enthalte, zu berücksichtigen. Insbesondere dürften dabei die Gestaltung der Verpackung und die Verzehrempfehlungen der Beklagten nicht außer Betracht bleiben, zumal sich die Verbraucher im Zweifel daran halten würden. Eine Portion von 40 g enthalte aber nicht die erforderliche signifikante Menge an Magnesium.
III. Fazit
Die Werbung mit gesundheitsbezogenen Aussagen für Lebensmittel ist innerhalb der EU nicht zuletzt durch die Health-Claims-Verordnung stark reguliert. Zwar lässt das Gesetz nährwert- und ernährungsbezogene Informationen auf Produktverpackungen und in der Werbung grundsätzlich zu. Allerdings dürfen die Angaben nicht falsch, mehrdeutig oder irreführend sein.
Die vorgenannte Entscheidung des LG Bochum liefert einen weiteren Beweis dafür, dass Hersteller bei der Kennzeichnung von Lebensmitteln und der Werbung auf den Produktverpackungen besondere Vorsicht walten lassen sollten. Indirekt betrifft dies auch die Vertreiber solcher Produkte, die sich die Werbeaussagen der Hersteller ggf. zu eigen machen.
Die Dr. August Oetker Nahrungsmittel KG hat gegen das Urteil Berufung eingelegt. Die Entscheidung ist also noch nicht rechtskräftig.
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