LG Bochum: Verstoß gegen DSGVO kann nicht wettbewerbsrechtlich abgemahnt werden!
Äußerst intensiv wird derzeit diskutiert, ob Verstöße gegen die DSGVO wettbewersrechtlich abgemahnt werden können. Das LG Würzburg hatte die Position eingenommen, dass Verstöße gegen das neue europäische Datenschutzrecht abgemahnt werden können. Das LG Bochum hat nunmehr entschieden (Urteil vom 07.08.2018, Az.: I-12 O 85/18), dass ein Verstoß gegen die Informationspflichten (Art. 13 DSGVO) nicht im Rahmen einer wettbewerbsrechtlichen Abmahnung verfolgt werden kann. Lesen Sie mehr zur Entscheidung des LG Bochum in unserem Beitrag:
Verstoß DSGVO = Wettbewerbsverstoß -> LG Würzburg bejaht die Frage?
Bislang ist es hoch umstritten, ob Verstöße gegen die neue europäische Datenschutz-Grundverordnung dazu berechtigt, eine wettbewerbsrechtliche Abmahnung aussprechen zu lassen. Das LG Würzburg bezieht sich in seiner kurzen Begründung der einstweiligen Verfügung auf die Rechtsprechung des OLG Hamburg (Az. 3 U 26/12) und des OLG Köln (Az. 6 U 121/15). Nach Meinung des würzburger Gerichts seien Verstöße gegen die DSGVO als Wettbewerbsverstöße gemäß § 3a UWG einzuordnen und damit abmahnbar:
"Dem Antragsteller steht ein Verfügungsanspruch auf Unterlassung zu, das der Antragsteller glaubhaft gemacht hat, dass die Antragsgegnerin bezüglich ihrer Homepage gegen die Datenschutzgrundverordnung (DSGVO), die spätestens seit 25.05.2018 umzusetzen ist, verstößt. Die im Impressum der Antragsgegnerin enthaltene 7-zeilige Datenschutzerklärung genügt der neuen DSGVO nicht. Es fehlen Angaben zum/zur Verantwortlichen, […]. Mit OLG Hamburg (3 U 26/12 und dem OLG Köln (8 U 121/15) geht das erkennende Gericht davon aus, dass es sich bei den Vorschriften, gegen die hier verstoßen wurde um Verstöße gegen das Wettbewerbsrecht gemäß § 4 Nr. 11 UWG bzw. jetzt § 3a UWG darstellt und somit vom Antragstelleer abgemahnt werden konnte.[…] Da die Antragsgegnerin jedenfalls über ein Kontaktformular Daten erheben kann, ist zwingend auch eine Verschlüsselung der Homepage erforderlich, die hier fehlt."
Eine weitere Begründung lässt der gerichtliche Beschluß zu dieser Streitfrage vermissen.
LG Bochum hält dagegen: Verstoß gegen DSGVO ist KEIN Wettbewerbsverstoß
Das LG Bochum lehnte teilweise eine beantragte einstweilige Verfügung ab, soweit hiermit verboten werden sollte, nicht in der Datenschutzerklärung zu informieren über
- Name und Kontaktadressen des Verantwortlichen sowie gegebenenfalls seines Vertreters;
- ggf. die Kontaktdaten seines Datenschutzbeauftragten;
- die Speicherdauer der personenbezogenen Daten, die der Antragsgegner bei betroffenen Personen erhebt oder, falls die nicht möglich ist, die Kriterien für die Festlegung dieser Dauer;
- das Bestehen eines Berichtigungsrechts, eines Löschungsrechts, eines Rechts auf Einschränkung der Verarbeitung und eines Rechts auf Datenübertragbarkeit der betroffenen Personen;
- das Bestehen eines Beschwerderechts bei der Datenschutzbehörde und
- Informationen darüber, ob der Antragsgegner als Verantwortlicher automatisierte Einzelentscheidungen anwendet oder Profiling anwendet und, falls dem so ist, Informationen über die involvierte Logik und die Tragweite sowie die angestrebten Auswirkungen dieser Verarbeitungsart für die Betroffene, […]
Das Gericht begründete seine Ansicht, dass Verstöße gegen die DSGVO nicht wettbewerbsrechtlich abgemahnt werden können, wie folgt:
"Keinen Erfolg hatte der Antrag hingegen, soweit ein Verstoß gegen Artikel 13 der Datenschutzgrundverordnung geltend gemacht wird. Denn dem Verfügungskläger steht ein solcher nicht zu, weil die Datenschutzgrundverordnung in den Artikeln 77 bis 84 eine die Ansprüche von Mitbewerbern ausschließende, abschließende Regelung enthält. Die Kammer verkennt dabei nicht, dass diese Frage in der Literatur umstritten ist und die Meinungsbildung noch im Fluss ist. Die Kammer in ihrer derzeitigen Besetzung schließt sich der besonders von Köhler (ZD 2018, 337 sowie in Köhler/Bornkamm/Feddersen, UWG, 36. Aufl. 2018, § 3 a Rn. 1.40 a und 1.74 b, im Ergebnis auch Barth WRP 2018, 790; anderer Ansicht Wolff, ZD 2018, 248) vertretenen Auffassung an. Dafür spricht insbesondere, dass die Datenschutzgrundverordnung eine detaillierte Regelung des anspruchsberechtigten Personenkreises enthält. Danach steht nicht jedem Verband ein Recht zur Wahrnehmung der Rechte einer betroffenen Person zu, sondern nur bestimmten Einrichtungen, Organisationen und Vereinigungen ohne Gewinnerzielungsabsicht unter weiteren Voraussetzungen. Hieraus ist zu schließen, dass der Unionsgesetzgeber eine Erstreckung auf Mitbewerber des Verletzers nicht zulassen wollte (Köhler, ZD 2018, 337, 338). Wegen der weiteren Einzelheiten der Argumentation kann auf die zitierten Literaturstellen Bezug genommen werden."
Seit dem Zeitpunkt der Geltung der Datenschutz-Gundverordnung (DSGVO) wird in juristischer Hinsicht gestritten, ob die Vorschriften der Art. 77 bis 84 DSGVO abschließend sind und damit wettbewerbsrechtliche (Unterlassungs-) Ansprüche (von Mitbewerbern) ausschließen. Hierbei sind sich nicht nur die Gerichte uneins, auch im juristischen Schrifttum werden bei Lager vertreten. Es bleibt diesbezüglich abzuwarten, wie sich weitere Gerichte in Bezug auf die Streitfrage positionieren werden.
Verstoß gegen DSGVO ≠ Wettbewerbsverstoß: bald gesetzlich geregelt?
Augenblicklich stehen sich zwei Meinungslager gegenüber, wenn es um die Frage geht, ob Verstöße gegen die DSGVO wettbewerbsrechtlich abgemahnt werden können. Jedoch sind gesetzliche Maßnahmen durch die Unionsfraktion im Bundestag angekündigt worden, wonach missbräuchliche Abmahnungen wegen vermeintlicher Verstöße gegen die neue Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) gestoppt werden sollen.
Darüber hinaus hat auch der Freistaat Bayern einen Entwurf eines Gesetzes zur Anpassung zivilrechtlicher Vorschriften an die Datenschutz-Grundverordnung im Bundesrat eingebracht.
Nach dieser Gesetzesinitiative soll der bestehenden Vorschrift des § 3a UWG ein weiterer Satz hinzugefügt werden, um wettbewerbsrechtliche Abmahnungen nach der DSGVO zu verhindern:
Es bleibt auch hier abzuwarten, ob die Gesetzesinitiativen weiter erfolgreich verfolgt werden, um am Ende einen wertvollen Dienst für viele Website-Betreiber und Online-Händler zu leisten. Bis dahin ist der Boden für Abmahner unsicherer geworden, denn: Sollte ein Abmahner einen Datenschutzverstoß wettbewerbsrechtlich abmahnen, müsste im Rahmen eines gerichtlichen Verfahrens befürchtet werden, dass bis dahin gesetzlich festgeschrieben wird, dass derartige Verstöße gerade nicht abgemahnt werden können. Wir werden weiter berichten.
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