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Irreführungen

Gesetzliche Rechte dürfen nicht als Vorteil beworben werden

Gesetzliche Rechte dürfen nicht als Vorteil beworben werden
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Beitrag vom: 30.03.2016

Wer gesetzliche Rechte als besondere Vorzüge bewirbt, täuscht Verbraucher. Das KG Berlin hat in einer aktuellen Entscheidung die strenge Linie des BGH bestätigt: Die Hervorhebung von Selbstverständlichkeiten stellt eine unzulässige Irreführung dar!

Der Sachverhalt

Dem Kammergericht lag ein Sachverhalt zugrunde, wonach ein Unternehmer auf der Handelsplattform eBay seine Waren vertrieb. Diese waren mit einem Hinweis gekennzeichnet, durch den die Sendungsverfolgung, die Versicherung, der Retouren Versand sowie die Gratis Retour der Waren als besonderes Recht der Verbraucher gewährleistet wurde. Dieses Recht war mit einem Häckchen hinter jeder „Gewährleistung“ kenntlich gemacht, es galt somit als erfüllt.

Der Kläger begehrte die Unterlassung solcher selbstverständlichen Angaben und erhob Klage gegen den Unternehmer.

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Die Entscheidung des Gerichts

Das Kammergericht Berlin (Urteil vom 03.02.2016 - Az. 5 W 2/16) gab der Klage statt und bejahte damit den begehrten Unterlassungsanspruch.

1. Verletzung der schwarzen Klausel Nr.10 des Anhangs UWG

Die Verwendung des Hinweises zum Versand „versichert“ verstoße gegen Nr. 10 des Anhangs zu § 3 Abs. 1 UWG. Demnach ist jede geschäftliche Handlung unzulässig, die eine unwahren Angabe enthält oder den unzutreffenden Eindruck erweckt, gesetzlich bestehende Rechte stellen eine Besonderheit des Angebots dar. Für solche selbstverständliche Angaben ist eine Hervorhebung zu unterlassen.

Im vorliegenden Fall wurde den Verbrauchern der Eindruck erweckt, der Unternehmer hebe sich mit seinem Angebot dadurch von den Mitbewerbern ab, dass er dem Verbraucher freiwillig ein Recht einräume. Der Durchschnittsverbraucher sehe die streitgegenständliche Angabe nicht als Information von DHL und Hermes, über die das Unternehmen seine Transporte durchführt. Vielmehr wird das Angebot dahin verstanden, dass gesetzlich bestehende Rechte eine Besonderheit des Angebots des Antragsgegners darstellen.

Der Hinweis „versichert“, welcher mit einem Häckchen als erfüllt gekennzeichnet wird, erwecke in dem gegebenen Zusammenhang mit dem Transportunternehmen den Eindruck, dass der Unternehmer den Versand versichert. Dieser Versicherungsschutz wird als Besonderheit des Angebots des Antragsgegners verstanden. Die Verbraucher gehen somit von einer Wohltat des Antragsgegners aus, wonach ein ihm obliegendes Transportrisiko abgenommen bzw. vermindert werden soll. Sie sind somit im Glauben, die Gefahr liege im Rahmen eines Versendungskaufs nach § 474 Abs. 2 Satz 2 BGB iVm § 447 Abs. 1 BGB nicht bei ihnen, sondern beim Unternehmer. Somit erfolgt die Versicherung des Transports nicht im Interesse des Verbrauchers, sondern im eigenen Interesse des Unternehmers.

Zuletzt waren in der Entscheidung des BGH „Geld-zurück-Garantie III“ mit Urteil vom 19.03.2014 (Az. I ZR 185/12) ähnliche Aussagen anzutreffen. Der BGH stellte jedoch unmissverständlich klar, dass selbstverständliche, vom Gesetzgeber gesetzlich begründete Rechte, wie die 2-jährige Gewährleistung, die 2-wöchige Geld-zurück-Garantie oder das Versandrisiko des Unternehmers keine besondere Hervorhebung bedürfen und die Hervorhebung somit unzulässig sind.

Unseren Beitrag zum Urteil des BGH finden Sie hier

2. Verstoß gegen § 5 Abs. 1 Satz 1, Satz 2 Nr. 7 UWG

Die Werbung mit selbstverständlichen Angaben stellt zudem eine unzulässige Irreführung nach § 5 Abs. 1 Satz. 1, Satz 2 Nr. 7 UWG dar. Nach Ansicht des Kammergerichts fentsteht bei einem angemessen gut unterrichteten und angemessen aufmerksamen Verbraucher aufgrund dieser Hinweise eine irrtümliche Vorstellung über seine Rechte.

Insbesondere wird dem Verbraucher bei einer Beschädigung oder einem Verlust des Transports der Eindruck erweckt, ihm stünden gegenüber dem Unternehmer keine Rechte zu, sondern nur solche gegenüber dem Versicherer des Versands. Diese Irreführung erfolgt systematisch gegenüber jedem, der sich für den Internetauftritt des Unternehmers interessiert und ist somit nicht nur auf den Einzelfall bezogen.

Fazit

Bereits durch das o.a. Urteil des BGH war bzgl. solcher selbstverständlichen Werbeaussagen Klarheit geschaffen. Auch das aktuelle Urteil des Kammergerichts Berlin verweist irreführende Unternehmer in ihre Schranken. Die Abgrenzung zwischen zulässiger Werbung und Irreführung ist meist nicht einfach. Deshalb ist bei solchen Anzeigen besonders Vorsicht geboten. Um unnötige Abmahnungen und Unterlassungsansprüchen zu vermeiden, können Sie sich jederzeit hinsichtlich solcher Werbeaussagen anwaltlich von uns beraten lassen. Wir stehen Ihnen jederzeit gerne zur Verfügung.

Fragen zum Beitrag? Diskutieren Sie hierzu gerne mit uns in der Unternehmergruppe der IT-Recht Kanzlei auf Facebook.

Bildquelle: CeltStudio / shutterstock.com
von Evangelos Krachtis

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2 Kommentare

I
IT-Recht Kanzlei
@ Herrn Matthias Müller
Wir danken für Ihren Hinweis und haben den in Bezug genommenen Textpassus gemäß Ihres zutreffenden Einwands klarer dargestellt! Vielen Dank für das aufmerksame Lesen unserer Beiträge!
M
Matthias Müller
müsste es nicht eher heißen...
Der BGH stellte jedoch unmissverständlich klar, dass selbstverständliche, vom Gesetzgeber gesetzlich begründete Rechte, wie die 2-jährige Gewährleistung, die 2-wöchige Geld-zurück-Garantie oder das Versandrisiko des Unternehmers keiner besonderen Hervorhebung bedürfen und die Hervorhebung somit unzulässig sei.


(denn die Rechte sind ja sicher nicht unzulässig, sondern deren Hervorhebung)
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