LG Arnsberg: Wesentliche Merkmale einer Ware sind unmittelbar vor Bestellabgabemöglichkeit mitzuteilen

LG Arnsberg: Wesentliche Merkmale einer Ware sind unmittelbar vor Bestellabgabemöglichkeit mitzuteilen

Online-Händler müssen unmittelbar vor Abschluss des Bestellvorgangs spezifische Informationen, insbesondere über die wesentlichen Merkmale der Ware oder Dienstleistung, bereitzustellen. Immer wieder befasste sich die Rechtssprechung mit der Frage, welche Merkmale eines Produktes im Online-Handel angegeben werden müssten, damit der Kunde eine umfassende und aufgeklärte Entscheidung treffen kann. Das LG Arnsberg hat mit seiner Entscheidung vom 14.01.2016 (Az.: I-8 O 119/15) nunmehr ein weiteres Kapitel der Frage beigefügt, welche Aritkelmerkmale dem Kunden unmittelbar vor Bestellabgabe mitzuteilen sind, lesen Sie mehr in unserem Beitrag.

Bereits das OLG Hamburg (Beschluss vom 13.08.2014, Az.: 5 W 14/14) hatte eine Entscheidung getroffen, was unter den wesentlichen Merkmale im Fernabsatz zu verstehen sei. Nun hat das Landgericht Arnsberg die Ansicht der Hamburger Richter noch einmal bestätigt und die Angabe der wesentlichen Produktmerkmale weiter konkretisiert. Insbesondere reiche es nicht aus, wenn die Merkmale lediglich auf der allgemeinen Produktseite vorab genannt werden, denn vielmehr müssten diese relevanten Merkmale nochmals separat in der Bestellübersicht – also unmittelbar vor der Bestellung – angegeben werden. Diese Meinung vertrat auch das OLG Düsseldorf (Urteil vom 14.10.2014, Az.: I-15 U 103/14).

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I. Worüber wurde vor dem LG Arnsberg gestritten?

Die Klägerin machte im Rahmen eines einstweiligen Verfügungsverfahrens gegen die Beklagte Unterlassungsansprüche geltend. Die Beklagte vertrieb über ihre Internetplattform Sonnenschirme und entsprechendes Zubehör. Zum einen rügte die Klägerin, dass beim Bestellvorgang die konkreten Versandkosten entgegen der Preisangabenverordnung nicht noch einmal unmittelbar nach der Einleitung des Bestellvorgangs gesondert dargestellt wurden. Durch dieses Vorgehen könne der Kunde nicht nachvollziehen, ob und in welcher Höhe überhaupt Versandkosten für die bestellten Sonnenschirme anfallen. Ein solches Verhalten verletzte sowohl verbraucherschützende Normen als auch das Wettbewerbsrecht.

Des Weiteren hielt die Klägerin die fehlenden Angaben auf der Bestellübersichtsseite für wettbewerbswidrig. Es genüge nicht den gesetzlichen Anforderungen, unmittelbar bevor der Kunde den Bestell-Button drückt, die Beschreibung des Artikels wie folgt anzugeben: "Sonnenschirm eckig mit Kurbel 2 x 3 m blau Marktschirm Rechteckschirm Sonnenschutz". Die Benennung des Sonnenschirm-Typs, dessen Farbe sowie der Anzahl der bestellten Artikel widerspreche der Pflicht, alle wesentlichen Merkmale direkt bei Abgabe der Bestellung nochmals aufzulisten.

II. Wie entschied das LG Arnsberg?

Das Landgericht erkannte die Unterlassungsansprüche der Klägerin als gegeben an und erklärte sowohl die fehlende Auflistung der Verandkosten, als auch die nicht aufgeführten wesentlichen Produktmerkmale für wettbewerbswidrig.

In Bezug auf die Darstellung der wesentlichen Artikelmerkmale auf der bestellzusammenfassenden Seite führte das Gericht aus, dass ein Verstoß gegen Artikel 246a § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EGBGB gegeben sei. Nach dieser Vorschrift hat der Unternehmer dem Verbraucher Informationen zu den wesentlichen Eigenschaften der Ware in dem für das verwendete Kommunikationsmittel angemessenem Umfang zu liefern. Insbesondere reiche es nicht aus, wenn diese Informationen nur zu Beginn des allgemeinen Bestellvorgangs oder erst nach dem Abschluss des Kaufvertrages aufgeführt werden.

Vielmehr müssten die Produktinformationen unmittelbar vor Abschluss des Bestellvorgangs klar und verständlich in hervorgehobener Weise mitgeteilt und notfalls wiederholt werden.

Doch was genau versteht man unter wesentlichen Produktmerkmalen? Dies bestimmt sich nach dem jeweiligen Einzelfall. Aus Artikel 246a § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EGBGB folge, dass hinsichtlich der dort genannten „wesentlichen Merkmale" nähere Angaben erforderlich seien. Das LG Arnsberg schloß sich insoweit der Auffassung der Klägerin an, dass zumindest Angaben zum Material, der Stoffbeschaffenheit, der Größe und des Gewichts erforderlich sind, wobei sich aus einem veröffentlichtem Beschluss des OLG Hamburg (MMR 2014, 818) ergebe, dass jedenfalls Angaben zum Material des Bezugsstoffs und zum Material des Gestells erforderlich seien, die im vorliegenden Fall, unmittelbar bevor der Verbraucher seine Bestellung abgeben konnte, nicht gemacht wurden.

Da die Beklagte diesen Pflichten nicht nachkam, verhielt sich diese nach Ansicht der Arnsberger Wettbewerbskammer unlauter im Sinne des § 4 Nr. 11 UWG i.V.m. § 3 Abs. 1 UWG.

III. Tipps für Online-Händler

Mit der aktuellen Entscheidung hat das Landgericht Arnsberg die Aufklärungspflichten von Online-Händlern weiter in den Fokus gerückt. Online-Händler müssen unmittelbar vor Abschluss des Bestellvorgangs spezifische Informationen, insbesondere über die wesentlichen Merkmale der Ware oder Dienstleistung, bereitzustellen.Bei jedem Einzelfall besteht für Online-Händler allerdings die Crux, mit Blick auf das Informationsinteresse des Verbrauchers eine Auswahl der (zwingend) anzuführenden wesentlichen Warenmerkmalen zu treffen.

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