Wegfall der verpflichtenden Energieverbrauchskennzeichnung für Leuchten zum 25.12.2019!

Wegfall der verpflichtenden Energieverbrauchskennzeichnung für Leuchten zum 25.12.2019!
11.12.2019 | Lesezeit: 8 min

Bisher hat die europäische Union Leuchten als energieverbrauchsrelevante Produkte eingestuft und infolgedessen den Handel dazu verpflichtet, online wie offline unter anderem in der Werbung die Effizienzklasse und das Effizienzspektrum auszuweisen und Angeboten das (elektronische) Effizienzetikett beizufügen. Eine neue EU-Kennzeichnungsverordnung für Lichtquellen hebt die bisher geltenden Kennzeichnungsvorgaben für Leuchten nunmehr aber mit Wirkung zum 25.12.2019 auf und stellt Online-Händler vor die Frage, ob und inwieweit Leuchten zu diesem Stichtag weiter im Internet mit Energieinformationen zu kennzeichnen sind. Die IT-Recht Kanzlei klärt auf und spricht eine Handlungsempfehlung aus.

I. Aufhebung der Energiekennzeichnungspflichten für Leuchten zum 25.12.2019

Zum 11.03.2019 hat die EU-Kommission die neue Kennzeichnungsverordnung Nr. 2019/2015 verabschiedet, mit welcher im Jahr 2021 die Energieverbrauchskennzeichnung für Leuchtmittel von Grund auf reformiert werden und an die neuen energetischen Standards angepasst werden soll. Die Folge sind neue Berechnungsmethoden für die Energieeffizienzklassen und neue Energie-Label.

Art. 9 der Verordnung ordnet insofern die Aufhebung der ursprünglichen Leuchtmittel-Kennzeichnungsverordnung Nr. 874/2012 zum 01.09.2021 und deren Ersetzung durch die neue Verordnung an.

Allerdings hebt Art. 9 die Art. 3 Abs. 2 und Art. 4 Abs. 2 der Kennzeichnungsverordnung Nr. 874/2012 hiervon abweichend bereits zum 25.12.2019 auf.

Art. 3 Abs. 2 und Art. 4 Abs. 2 der Verordnung betreffen die Hersteller- und Händlerpflichten zur Energieverbrauchskennzeichnung von Leuchten.

Als Leuchten werden alle Geräte zur Verteilung, Filterung oder Umwandlung des von einer oder mehreren Leuchtmitteln übertragenen Lichts verstanden, die alle zur Aufnahme, zur Fixierung und zum Schutz der Leuchtmittel notwendigen Teile und erforderlichenfalls Hilfselemente zusammen mit den Vorrichtungen zu ihrem Anschluss an die Stromquelle umfassen.

Durch die Aufhebung der besagten Artikel aus der ursprünglichen Kennzeichnungsverordnung entfällt die Pflicht zur Energieverbrauchskennzeichnung von Leuchten zum 25.12.2019 (s. auch Erwägungsgrund 11 der neuen Verordnung Nr. 2019/2015). Betroffen sind alle Leuchten, d.h.

  • Leuchten ohne Leuchtmittel,
  • Leuchten mit mitgeliefertem Leuchtmittel sowie
  • Leuchten mit eingebautem Leuchtmittel

Grund für die Aufhebung ist vermutlich die zu weite Fassung der ursprünglichen Kennzeichnungsverordnung, die alle Leuchten lückenlos einer Energiekennzeichnungspflicht unterwarf, ohne hinreichend zu berücksichtigen, dass Leuchten als bloße Verbindungsvorrichtungen zwischen Stromquelle und Leuchtmittel per se keinerlei energetische Relevanz aufweisen, sondern diese vielmehr vom verwendeten Leuchtmittel ableiten.

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II. Auswirkung der Aufhebung für den Online-Handel

Die Aufhebung der verpflichtenden Energieverbrauchskennzeichnung wirkt sich vor allem auf den Online-Handel aus.

So entfallen zum 25.12.2019 alle Informationspflichten im Internet, die bisher in Bezug auf den Energieverbrauch für Leuchten zu erfüllen waren.

Konkret entfallen

  • die Pflicht zur Nennung der Energieeffizienzklasse in der Werbung (d.h. auch für Produktübersichtsseiten und Preisvergleichsseiten)
  • die Pflicht zur Ausweisung des Effizienzspektrums gemäß dem Etikett in der Werbung (d.h. auch für Produktübersichtsseiten und Preisvergleichsseiten)
  • die Pflicht zur Darstellung des elektronischen Energieetiketts in Online-Angeboten (bei Einblendung über eine Pfeilgraphik auch die Pflicht zur Darstellung dieser Graphik)
  • die Pflicht zur Angabe spezifischer technischer Parameter in technischem Online-Werbematerial

Exkurs: Löst der Wegfall der Leuchten-Kennzeichnungspflicht eine eigenständige Kennzeichnungspflicht für mitgelieferte Lampen aus?

Lampen, die als Teil einer Leuchte mitgeliefert werden und in dieser fest verbaut sind, sind gemäß Art. 1 Abs. 2 lit. d der Verordnung (EU) Nr. 874/2012 nicht eigenständig zu kennzeichnen. Vielmehr bestanden in diesen Fällen bislang nur für die Leuchte Kennzeichnungspflichten. Mit dem Wegfall dieser Kennzeichnungspflichten zum 25.12.2019 werden wegen des fortgeltenden Art. 1 Abs. 2 lit d. der Verordnung (EU) Nr. 874/2012 nicht aber Kennzeichnungspflichten für in Leuchten fest verbaute Lampen begründet. Vielmehr sind nunmehr weder Leuchten noch die in ihnen fest verbauten Lampen mehr zu kennzeichnen.

Etwas anderes gilt für Lampen, die nicht fest verbaut, sondern "lose" im Lieferumfang der Leuchte enthalten sind. Diese waren und sind nach wie vor eigenständig zu kennzeichnen.

III. Pflicht zur Entfernung der Online-Kennzeichnung für Leuchten zum 25.12.2019, also auch Kennzeichnungsverbot?

Fraglich ist, ob die Aufhebung der Energieverbrauchskennzeichnungspflichten für Leuchten nur die Verpflichtung für Online-Händler aufhebt, die Kennzeichnung vorzunehmen, oder ob mit ihr gleichzeitig auch das Verbot einhergeht, Leuchten online ab dem 25.12.2019 energiebezogen zu kennzeichnen. Hieraus resultiert die Frage, ob Online-Händler insofern verpflichtet sind, zum 25.12.2019 alle Online-Kennzeichnungsmaßnahmen für Leuchten zum Stichtag zu entfernen.

1.) Grundsätzlich nur Wegfall der Kennzeichnungserfordernisse zum 25.12.2019

Unmittelbare Folge der Aufhebung der Kennzeichnungstatbestände für Leuchten ist zunächst, dass diese zum 25.12.2019 ohne Weiteres den Status ihrer verpflichtenden unmittelbaren Anwendbarkeit in jedem EU-Mitgliedsstaat verlieren. Die Kennzeichnungsvorschriften für Leuchten büßen schlichtweg ihre Gültigkeit ein und müssen nicht mehr befolgt werden.

In Bezug auf die für aufgehobene Energieverbrauchskennzeichnungsverordnung für Leuchten bedeutet dies primär, dass die bislang im Online-Handel zwingenden Kennzeichnungspflichten zum 25.12. 2019 entfallen. Mithin ist ab dem Stichtag eine Online-Leuchtenkennzeichnung vorrangig nicht mehr erforderlich.

2.) Auch Verbot der Online-Kennzeichnung ab dem 25.12.2019?

Fraglich ist jedoch, ob zum 25.12.2019 über ein Entfallen der Online-Kennzeichnungspflichten für Leuchten hinaus auch ein Verbot etabliert wird, die Online-Kennzeichnung weiterhin vorzuhalten.

Folge dieses Verbots wäre, dass durch die Anzeige der (ehemals verpflichtenden) Energieverbrauchsinformationen für Leuchten im Internet ab dem Stichtag abmahnbare Wettbewerbsverstöße begangen würden.

a) Kein Verbot nach Art. 6 Abs. 1 Buchstabe d der VO (EU) Nr. 2017/1369

Angestoßen wird diese Problematik durch Art. 6 Abs. 1 Buchstabe d der EU-Rahmenverordnung für die Energiekennzeichnung (VO (EU) Nr. 2017/1369). Dort heißt es:

"[Lieferanten und Händler] dürfen für Produkte, die nicht von delegierten Rechtsakten erfasst sind, keine Etiketten liefern oder ausstellen, die die in dieser Verordnung oder in den einschlägigen Rechtsakten vorgesehenen Etiketten nachbilden."

Nach Ansicht der IT-Recht Kanzlei wäre die Herleitung eines Verbotes für die Kennzeichnung aus dieser Vorschrift nach Aufhebung der Kennzeichnungsbestimmungen einer produktspezifischen Kennzeichnungsverordnung allerdings rechtsfehlerhaft.

So enthält die Vorschrift schon nach dem Wortlaut keine Rechtsfolgen für die Aufhebung von Kennzeichnungsvorschriften für bestimmte Produkte. Vielmehr regelt sie ausschließlich, dass es Händlern verboten ist, eine produktspezifische Kennzeichnungsverordnung auf Produkte anzuwenden, die von jener gar nicht erfasst werden, und so unter Nachbildung von Effizienzetiketten eine vom Anwendungsbereich nicht erfasste Kennzeichnung vorzunehmen.

Anders als der Tatbestand von Art. 6 Abs. 1 Buchstabe d der Verordnung aber voraussetzt, sind Leuchten auch weiterhin von einem delegierten Rechtsakt (der VO Nr. 874/2012) erfasst. Die Aufhebung nur der Kennzeichnungsvorgaben für Leuchten hebt nicht die Existenz des Rechtsakts an sich auf, sondern nur die Anwendbarkeit der Kennzeichnungsvorgaben für Leuchten. Demgemäß führt die Aufhebung nicht dazu, dass Leuchten jetzt so behandelt werden müssen, als wären sie nie Gegenstand einer EU-Rechtsvorschrift gewesen.

Schließlich wäre bei Beibehaltung der bisherigen Kennzeichnung auch das Merkmal des „Nachbildens“ nicht erfüllt, an welches das Verbot anknüpft. Effizienzetiketten für Leuchten sind gerade in „einem einschlägigen Rechtsakt“, der VO Nr. 974/2012, vorgegeben. Deren Verwendung auch nach der Aufhebung bildet also kein gesetzliches Etikett nach, sondern stellt sich als Gebrauch eines gesetzlichen EU-Originals dar.

Händlern bleibt es nach Meinung der IT-Recht Kanzlei somit zunächst einmal prinzipiell unbenommen, die bislang vorgesehene Energieverbrauchskennzeichnung für Leuchten auch weiterhin umzusetzen. Insbesondere kann aus der Aufhebung der Kennzeichnungsvorgaben nach hier vertretener Ansicht europarechtlich nicht die Handlungspflicht der Händler hergeleitet werden, sofort sämtliche Energiekennzeichnungsmaßnahmen aus ihren Online-Angeboten und ihrer Werbung zu entfernen.

b) Kein Verbot nach Einschätzung des „LightingEurope“-Interessenverbandes

Gestützt wird diese Auffassung durch die von der EU gegründete Interessenvertretung für die Beleuchtungsindustrie „LightingEurope“. Diese ist maßgeblich an allen Gesetzgebungsverfahren für neue energieverbrauchsbezogene Rechtsakte der EU beteiligt und führt zur Aufhebung der Kennzeichnungsvorgaben für Leuchten in ihrem aktuellen Leitfaden auf Seite 25 für die physische Verpackungskennzeichnung wie folgt aus:

Even though the energy label for luminaires is no longer required, some products already placed on the market may have such a label printed on the box. However, as the label is not illegal (only no longer required), the package does not need to be removed from the market.

Sieht die LightingEurope die physische Leuchtenkennzeichnung ab dem 25.12.2019 nicht als illegal oder rechtswidrig, sondern nur als nicht mehr notwendig an, muss sich diese Einschätzung auch auf die Online-Kennzeichnung übertragen und muss sich derselbe Schluss ziehen lassen: die Online-Kennzeichnung von Leuchten ist ab dem 25.12.2019 nicht mehr verpflichtend, aber nicht gleichzeitig auch verboten.

Nur durch den Gleichlauf der Maßgaben für die physische und für die Online-Kennzeichnung kann nämlich ein reibungsloser, belastungsfreier Abverkauf von noch gekennzeichneten Leuchtenmodellen gewährleistet werden.

IV. Handlungsempfehlung: besser kein Risiko eingehen

Zwar ist es nach Ansicht der IT-Recht Kanzlei infolge der Aufhebung der Kennzeichnungsvorgaben für Leuchten zum 25.12.2019 rechtlich nicht angezeigt, auch sämtliche Online-Kennzeichnungsmaßnahmen einzustellen. Nach hier vertretener Ansicht entfällt nur die Kennzeichnungspflicht, es wird allerdings kein Kennzeichnungsverbot begründet.

Allerdings ist zu erwarten, dass für Online-Händler, die eine Energiekennzeichnung für Leuchten auch über den 25.12.2019 vornehmen, Abmahnungen drohen werden. Um hier kostspieligen Rechtsstreitigkeiten und zeitintensiven gerichtliche Auseinandersetzungen von Anfang an vorzubeugen, rät die IT-Recht Kanzlei dazu, auf Nummer sicher zu gehen und vorerst, bis zu einer gerichtlichen Klärung, die Online-Energiekennzeichnung (Online-Etiketten, Pfeildarstellungen, Effizienzklassen und Effizienzspektren) für Leuchten aus Angeboten und Werbung zu entfernen. Nur so lässt sich eine Abmahngefahr effektiv abwenden.

Händler, die sich für diesen Weg entscheiden, müssen allerdings unbedingt in zeitlicher Hinsicht Folgendes beachten:

Bis zum 25.12.2019 ist die Online-Kennzeichnung für Leuchten noch verpflichtend. Dies bedeutet, dass alle Online-Kennzeichnungsmaßnahmen unmittelbar am 25.12.2019 zu entfernen wären!

V. Fazit

Zum 25.12.2019 werden durch die VO (EU) Nr. 2019/2015 sämtliche Energieverbrauchskennzeichnungspflichten für Leuchten aufgehoben. Dies wirkt sich vor allem auch auf den Online-Handel aus.

Nach Ansicht der IT-Recht Kanzlei resultiert aus der Aufhebung zwar kein Verbot für die Aufrechterhaltung von (Online)-Kennzeichnungsmaßnahmen über den Stichtag hinaus.

Wer auf „Nummer sicher“ gehen will, sollte aber unmittelbar am 25.12.2019 energiebezogene Kennzeichnungselemente aus seinen Online-Angeboten und der Werbung entfernen.

Tipp: Sie haben Fragen zu dem Beitrag? Diskutieren Sie hierzu gerne mit uns in der Unternehmergruppe der IT-Recht Kanzlei auf Facebook .


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3 Kommentare

I
IT-Recht Kanzlei 16.04.2020, 13:21 Uhr
Geltung der EU-Verordnung Nr. 2019/2015
Sehr geehrter Herr Schmich,

danke für Ihren Kommentar.

Zum 25.12.2019 wurden mit der EU-Verordnung Nr. 2019/2015 die Kennzeichnungsvorgaben für alle Leuchten aufgehoben.

Bestimmte Beleuchtungsmodelle, die vorher als Leuchten gelten, können unter Geltung der neuen Verordnung als "Lichtquellen" zwar wieder kennzeichnungspflichtig werden. Dieses Wiederaufleben der Kennzeichnungspflichten ist aber an das Geltungsdatum der Verordnung geknüpft und tritt daher frühestens zum 01.09.2021 ein.
M
Michael Schmich 16.04.2020, 12:59 Uhr
ALLE Leuchten sind von der Kennzeichnungspflicht ausgenommen? Das spricht dagegen!
Hallo!
In der Kennzeichnungsverordnung Nr. 2019/2015 Artikel 2 Absatz 2 heißt es: „…. Kann ein umgebendes Produkt nicht zur Überprüfung der Lichtquelle und des separaten Betriebsgeräts zerlegt werden, gilt das umgebende Produkt insgesamt als Lichtquelle.“ Wiederspricht das nicht ihrer Auffassung, dass die Energieverbrauchskennzeichnung für ALLE Leuchten aufgehoben ist? In vielen Leuchten ist eine LED Beleuchtung fest verbaut. Demnach gilt doch die Leuchte als Lichtquelle und muss entsprechend gekennzeichnet werden, oder?
J
Joachim 13.12.2019, 20:08 Uhr
Leuchte / Lampe / Leuchtmittel
Habe ich richtig verstanden, dass dies nur Leuchten (die ja umgangssprachlich auch als Lampen bezeichnet werden) betrifft? Leuchtmittel oder wie man früher auch gesagt hat "Glühbirnen" sind demnach weiterhin kennzeichnungspflichtig und fallen nicht unter diese Änderung, korrekt?

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