Reform zum 01.09.2021: Welche „Leuchten“ sind künftig kennzeichnungspflichtig?
Tipp: Weiterführende Informationen finden Sie hier: "Leitfaden: Lichtquellen im Internet richtig kennzeichnen"
Leuchten sind hinsichtlich ihres Energieverbrauchs nicht kennzeichnungspflichtig. Mit der VO 2019/2015, die zum 01.09.2021 für Lichtquellen allgemein in Kraft tritt, lebt für einige Leuchten aber die Kennzeichnungspflicht wieder auf. Welche Leuchten sind künftig wieder eigenständig zu kennzeichnen?
I. Aufhebung der Energiekennzeichnungspflichten für Leuchten zum 25.12.2019
Zum 11.03.2019 hat die EU-Kommission die neue Kennzeichnungsverordnung Nr. 2019/2015 verabschiedet, mit welcher zum 01.09.2021 die Energieverbrauchskennzeichnung für Lichtquellen von Grund auf reformiert werden und an die neuen energetischen Standards angepasst werden soll. Die Folge sind neue Berechnungsmethoden für die Energieeffizienzklassen und neue Energie-Label.
Art. 9 der Verordnung ordnet insofern die Aufhebung der ursprünglichen Leuchtmittel-Kennzeichnungsverordnung Nr. 874/2012 zum 01.09.2021 und deren Ersetzung durch die neue Verordnung an.
Allerdings hob Art. 9 die Art. 3 Abs. 2 und Art. 4 Abs. 2 der Kennzeichnungsverordnung Nr. 874/2012 hiervon abweichend bereits zum 25.12.2019 auf.
Art. 3 Abs. 2 und Art. 4 Abs. 2 der Verordnung betreffen die Hersteller- und Händlerpflichten zur Energieverbrauchskennzeichnung von Leuchten.
Als Leuchten werden alle Geräte zur Verteilung, Filterung oder Umwandlung des von einer oder mehreren Leuchtmitteln übertragenen Lichts verstanden, die alle zur Aufnahme, zur Fixierung und zum Schutz der Leuchtmittel notwendigen Teile und erforderlichenfalls Hilfselemente zusammen mit den Vorrichtungen zu ihrem Anschluss an die Stromquelle umfassen.
Durch die Aufhebung der besagten Artikel aus der ursprünglichen Kennzeichnungsverordnung ist die Pflicht zur Energieverbrauchskennzeichnung von Leuchten zum 25.12.2019 (s. auch Erwägungsgrund 11 der neuen Verordnung Nr. 2019/2015) ersatzlos entfallen. Betroffen sind alle Leuchten, d.h.
- Leuchten ohne Leuchtmittel,
- Leuchten mit mitgeliefertem Leuchtmittel sowie
- Leuchten mit eingebautem Leuchtmittel
Grund für die Aufhebung ist vermutlich die zu weite Fassung der ursprünglichen Kennzeichnungsverordnung, die alle Leuchten lückenlos einer Energiekennzeichnungspflicht unterwarf, ohne hinreichend zu berücksichtigen, dass Leuchten als bloße Verbindungsvorrichtungen zwischen Stromquelle und Leuchtmittel per se keinerlei energetische Relevanz aufweisen, sondern diese vielmehr vom verwendeten Leuchtmittel ableiten.
II. Wiederaufleben von Kennzeichnungspflichten: Leuchten als Lichtquellen bei fehlender Zerlegbarkeit
Für bestimmte Arten von Leuchten werden Energieverbrauchs-Kennzeichnungspflichten nun aber zum 01.09.2021 mit Inkrafttreten der Lichtquellen-Kennzeichnungsverordnung Nr. 2019/2015 wiederaufleben.
Dies setzt voraus, dass die Leuchte als „Lichtquelle“ im Sinne von Art. 2 Nr. 1 der neuen Verordnung gilt.
Wann das der Fall ist, hängt maßgeblich von der Verbindung der Leuchtenvorrichtung mit dem eingesetzten Leuchtmittel ab.
Leuchten, verstanden als Geräte zur Verteilung, Filterung oder Umwandlung des von einer oder mehreren Lampen übertragenen Lichts, gelten unter der neuen Verordnung 2019/2015 als sog. „umgebende Produkte“ (Art. 2 Nr. 3).
Grundsätzlich sind Leuchten als umgebende Produkte nicht eigenständig kennzeichnungspflichtig, sofern sie zur separaten Überprüfung der darin enthaltenen Leuchtmittel zerlegt werden können. In diesem Fall ist nur das eigentliche Leuchtmittel als „Lichtquelle“ energieverbrauchskennzeichnungspflichtig.
Nur dann, wenn eine Leuchte nicht bzw. nicht ohne substanz- bzw. funktionsverletzende Konsequenzen für das enthaltene Leuchtmittel zur separaten Überprüfung des verbauten Leuchtmittels zerlegt werden kann, das Leuchtmittel also in der Leuchte nicht entfernbar verbaut ist, gilt die gesamte Leuchte zusammen mit dem Leuchtmittel als einheitlich kennzeichnungspflichtige Lichtquelle.
Diese Differenzierung ordnet Art. 2 Nr. 3 der VO 2019/2015 in Zusammenspiel mit Erwägungsgrund 6 der Änderungsverordnung (EU) 2021/340 ausdrücklich an:
"Umgebendes Produkt" bezeichnet ein Produkt, das eine oder mehrere Lichtquellen oder separate Betriebsgeräte oder beides enthält, darunter unter anderem Leuchten, die zur separaten Überprüfung der enthaltenen Lichtquelle(n) zerlegt werden können, sowie Haushaltsgeräte oder Möbel (Regale, Spiegel, Vitrinen), die eine oder mehrere Lichtquellen enthalten.
Produkte, die Lichtquellen enthalten, die für die Nachprüfung nicht ohne Beschädigung einer oder mehrerer Lichtquellen entnommen werden können, sollten bei der Konformitätsbewertung und Nachprüfung als Lichtquellen geprüft werden.
Für die entscheidende Zerlegbarkeit kommt es maßgeblich darauf an, ob die Leuchte konzeptuell darauf ausgerichtet und dafür bestimmt ist und ob die Zerlegung von der Marktüberwachung bzw. geschultem Fachpersonal nach einer ggf. bereitzustellenden Anleitung vorgenommen werden kann.
Hinweis zu Ausnahmetatbeständen nach der VO 2019/1015:
Unabhängig von der obigen Differenzierung sieht die VO 2019/2019 allgemeine Ausnahmen von den Energiekennzeichnungspflichten vor, die auch dann eingreifen, wenn eine "Leuchte" als "Lichtquelle" im Sinne der Verordnung gilt.
III. Wer entscheidet über die Kennzeichnungspflichtigkeit einer Leuchte als Lichtquelle?
Die Entscheidung, ob die Leuchte (mangels Zerlegbarkeit) als Ganzes oder (wegen Zerlegbarkeit) nicht und dann nur das enthaltene Leuchtmittel energieverbrauchsrechtlich zu kennzeichnen ist, trifft den Lieferanten (EU-Hersteller bzw. der EU-Importeur).
Der Lieferant ist für die verordnungskonforme Einordnung von Leuchten verantwortlich und muss für seine Entscheidung, ob die ganze Leuchte als Lichtquelle eigenständig kennzeichnungspflichtig ist oder nicht, gegenüber Behörden zur entsprechenden Rechenschaft verpflichtet.
Dies wird dadurch bestätigt, dass Art. 3 Absatz 2 der Verordnung 2019/2015 Lieferanten auferlegt, auf Anfrage Marktüberwachungsbehörden Informationen darüber bereitzustellen, wie Lichtquellen zur Nachprüfung ohne dauerhafte Beschädigung aus einer Leuchte entnommen werden können.
Händler, die für die Erfüllung ihrer Energieverbrauchskennzeichnungspflichten auf die Bereitstellung der entsprechenden Energieinformationen, Labels und Datenblätter auf den Lieferanten angewiesen sind, sind an die Einordnungsentscheidung des Lieferanten gebunden und können für dessen Fehleinschätzungen grundsätzlich behördlich nicht belangt werden.
IV. Fazit
Leuchten gelten nach der neuen Verordnung 2019/2015, die zum 01.09.2021 in Kraft tritt, als sogenannte umgebende Produkte.
Sie sind immer dann nicht eigenständig kennzeichnungspflichtig, wenn die Leuchten zur separaten Überprüfung des enthaltenen Leuchtmittels ohne Substanzverletzung zerlegt werden können, wenn das Leuchtmittel als in der Leuchte nicht fest oder untrennbar verbaut ist. In derlei Fällen ist nur das Leuchtmittel, nicht aber die umgebende Leuchte, als Lichtquelle kennzeichnungspflichtig.
Nur dann, wenn die Leuchten zur Überprüfung des Leuchtmittels nicht ohne Substanzverletzung zerlegt werden können, das/die Leuchtmittel in ihnen also unentfernbar und fest verbaut sind, wird die Einheit aus Leuchte und Leuchtmittel insgesamt zur kennzeichnungspflichtigen Lichtquelle. In diesem Fall leben die zum 25.12.2019 entfallenen energieverbrauchsrechtlichen Kennzeichnungspflichten für Leuchten also wieder auf.
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2 Kommentare
„3. ‚umgebendes Produkt‘ bezeichnet ein Produkt, das eine oder mehrere Lichtquellen oder separate Betriebsgeräte oder beides enthält, darunter unter anderem Leuchten, die zur separaten Überprüfung der enthaltenen Lichtquelle(n) zerlegt werden können, sowie Haushaltsgeräte oder Möbel (Regale, Spiegel, Vitrinen), die eine oder mehrere Lichtquellen enthalten.“
Der letzte Satz aus EU 2019/2015 wurde gestrichen „ Kann ein umgebendes Produkt nicht zur Überprüfung der Lichtquelle und des separaten Betriebsgeräts zerlegt werden, gilt das umgebende Produkt insgesamt als Lichtquelle;“
Das könnte jetzt zu der Schlussfolgerung führen, dass Haushaltsgeräte und Möbel grundsätzlich umgebende Produkte sind und für dies kein Energieverbrauchsetikett gefordert wird.
Wie legen Sie diese Änderung aus?
Ich würde mich über Ihre Einschätzung sehr freuen.
Es wird ja die ganze Leuchte verkauft und nicht nur das Leuchtmittel