Inverkehrbringen und Etikettierung von Leuchten: Ab dem 01.03.2014 sind neue Vorgaben der EU-Verordnung Nr. 874/2012 zu beachten

Inverkehrbringen und Etikettierung von Leuchten: Ab dem 01.03.2014 sind neue Vorgaben der EU-Verordnung Nr. 874/2012 zu beachten

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Aktuellere Informationen zum Thema finden Sie hier: "Verkauf von Leuchten"

Die EU-Verordnung Nr. 874/2012 sieht ab dem 01.03.2014 eine neue Energieverbrauchskennzeichnung für Leuchten vor. Hersteller und Importeure, die Leuchten in Verkehr bringen, haben komplett neue Etiketten für ihre Produkte zu entwerfen Nur, wie sind die neuen Energie-Etiketten zu gestalten? Müssen Leuchten-Lieferanten die Händler unentgeltlich mit diesen Etiketten versorgen? In welcher Sprache muss das Leuchtenetikett verfasst sein und ist es zwingend mehrfarbig zu gestalten? Lesen Sie hierzu die aktuellen FAQ der IT-Recht Kanzlei.

Frage: Was werden Lieferanten von Leuchten sicherzustellen haben?

Lieferanten von elektrischen Leuchten, die an Endnutzer vermarktet werden sollen, haben gemäß Artikel 3 Abs. 2 EU-Verordnung Nr. 874/2012 dafür zu sorgen, dass

"a) die technischen Unterlagen gemäß Anhang III auf Antrag den Behörden der Mitgliedstaaten und der Kommission zur Verfügung gestellt werden;

b) die Informationen, die das Etikett gemäß Anhang I Abschnitt 2 enthält, in folgenden Fällen bereitgestellt werden:

i) in jeglicher Werbung sowie in allen offiziellen Preisangeboten oder Ausschreibungsangeboten, in denen energiebezogene Informationen oder Preisinformationen zu einer bestimmten Leuchte bekannt gegeben werden,
ii) in technischem Werbematerial zu einer bestimmten Leuchte mit Informationen zu deren spezifischen technischen Parametern.

c) Falls die Leuchte über eine Verkaufsstelle in Verkehr gebracht werden soll, wird ein Etikett, das gemäß dem Format und mit den Informationen, die in Anhang I festgelegt sind, hergestellt wird, den Händlern in elektronischer Form oder auf Papier unentgeltlich zur Verfügung gestellt. Falls der Lieferant ein Lieferverfahren wählt, bei dem Etiketten nur auf Anforderung der Händler zur Verfügung gestellt werden, liefert der Lieferant unverzüglich die angeforderten Etiketten;

d) Wenn die Leuchte in einer für Endnutzer bestimmten Verpackung, die elektrische Lampen enthält, die der Endnutzer in der Leuchte austauschen kann, in Verkehr gebracht wird, ist die Originalverpackung dieser Lampen in der Verpackung der Leuchte enthalten. Ist dies nicht der Fall, müssen in einer anderen Form auf der Außen- oder Innenseite der Leuchtenverpackung die Informationen ausgewiesen werden, die auf der Originalverpackung der Lampen angegeben und aufgrund dieser Verordnung und anderer Verordnungen der Kommission zur Festlegung von Ökodesign-Anforderungen für Lampen gemäß der Richtlinie 2009/125/EG erforderlich sind."

Frage: Was hat es mit den technischen Unterlagen auf sich? (40)

Gemäß Artikel 3 Abs. 2 b) EU-Verordnung Nr. 874/2012 haben Lieferanten von Leuchten, die an Endnutzer vermarktet werden, die technischen Unterlagen gemäß Anhang III der Verordnung auf Antrag den Behörden der Mitgliedstaaten und der Kommission zur Verfügung zu stellen.

Diese technischen Unterlagen umfassen gemäß Anhang III der Verordnung:

  • Name und Anschrift des Lieferanten;
  • eine allgemeine, für eine eindeutige und unmittelbare Identifizierung ausreichende Beschreibung des Modells,
  • gegebenenfalls die Fundstellen der angewandten harmonisierten Normen;
  • gegebenenfalls andere Normen oder technische Spezifikationen, die angewandt wurden;
  • Name und Unterschrift der für den Lieferanten zeichnungsberechtigten Person;
  • die technischen Parameter für die Bestimmung des Energieverbrauchs und der Energieeffizienz im Fall von elektrischen Lampen und für die Bestimmung der Kompatibilität mit Lampen im Fall von Leuchten, wobei mindestens eine realistische Kombination der Produkteinstellungen und Bedingungen für die Prüfung des Produkts festzulegen ist.
  • für elektrische Lampen die Ergebnisse von Berechnungen gemäß Anhang VII der Verordnung

Die Angaben in diesen technischen Unterlagen können in die technischen Unterlagen einfließen, die in Einklang mit Maßnahmen gemäß der Richtlinie 2009/125/EG zur Verfügung gestellt werden.

Frage: Was werden Lieferanten bei der Bewerbung ihrer Leuchten zu beachten haben? (50)

Gemäß Artikel 3 Abs. 2 b) i), ii) EU-Verordnung Nr. 874/2012 haben Lieferanten von Leuchten, die an Endnutzer vermarktet werden, dafür zu sorgen, dass die Informationen, die das Etikett gemäß Anhang I Abschnitt 2 der Verordnung enthält, in folgenden Fällen bereitgestellt werden:

  • in jeglicher Werbung sowie in allen offiziellen Preisangeboten oder Ausschreibungsangeboten, in denen energiebezogene Informationen oder Preisinformationen zu einer bestimmten Leuchte bekannt gegeben werden,
  • in technischem Werbematerial zu einer bestimmten Leuchte mit Informationen zu deren spezifischen technischen Parametern.

Sämtliche Informationen, die das Etikett gemäß Anhang I Abschnitt 2 der Verordnung enthält, müssen in diesen Fällen vollumfänglich bereitgestellt werden.

Die Informationen können gemäß Artikel 3 Abs. 2 letzter Absatz EU-Verordnung Nr. 874/2012

  • durch die Abbildung der einschlägigen Etiketten oder
  • auch in anderen Formaten, z.B. in reiner Textform.

zur Verfügung gestellt werden.

Sollte man die Informationen in Textform zur Verfügung stellen, so ist Folgendes anzugeben:

1. Name oder Warenzeichen des Lieferanten;

2. Modellkennung des Lieferanten, d. h. der üblicherweise alphanumerische Code, der ein bestimmtes Leuchtenmodell von anderen Modellen des gleichen Warenzeichens oder mit dem gleichen Lieferantennamen unterscheidet;

3. Relevanter Satz

In der Werbung ist zudem zu informieren, ob bspw. die Leuchte geeignet ist für bestimmte Leuchtmittel, ob sie austauschbare oder auch nicht austauschbare LED-Module enthält etc..

In dem Zusammenhang lautet in der Regel der Pflichthinweis wie folgt:

"Diese Leuchte ist geeignet für Leuchtmittel der Energieklassen: [Entsprechende Energieklassen sind anzugeben, z.B. E-A]"

Alternativ hierzu sind jedoch andere Fallkonstallationen zu unterscheiden - mit jeweils anders lautenden Pflichthinweisen :

- Sollte etwa die Leuchte ausschließlich nicht austauschbare LED-Module enthalten, so lautet der Satz:

"Die Leuchte enthält eingebaute LED-Lampen."

- Sollte die Leuchte sowohl nicht austauschbare LED-Module als auch Fassungen für vom Nutzer austauschbare Lampen enhalten, so lautet der Satz:

"Diese Leuchte enthält eingebaute LED-lampen und hat Fassungen für Leuchtmittel der Energieklassen: [Entsprechende Energieklassen sind anzugeben, z.B. C und D]"

- Sollte die Lampe sowohl nicht austauschbare LED-Module als auch Fassungen für vom Nutzer austauschbare Lampen enthalten. ohne dazugehörige Lampen, so lautet der Satz: :

"Diese Leuchte enthält eingebaute LED-Lampen und hat Fassungen für Leuchtemittel der Energieklassen: [Entsprechende Energieklassen sind anzugeben, z.B. B - E]"

Hinweis: Statt des Begriffs „Leuchte“ kann ein genauerer Begriff verwendet werden, der die konkrete Leuchtenart oder das Produkt, in das die Leuchte eingebaut ist (z. B. Möbelstück), beschreibt, solange klar ist, dass der Begriff sich auf das zum Verkauf stehende Produkt bezieht, mit dem die Lichtquellen betrieben werden.

4. Skala der Energieeffizienzklassen der kompatiblen Lampen und - falls zutreffend - mit folgenden zusätzlichen Informationen:

  • Angabe der Energieeffizienzklassen von Lampen, mit denen die Leuchte nicht kompatibel ist.
  • Hinweis, dass die Leuchte LED-Module enthält, die nicht dafür bestimmt sind, vom Endnutzer entfernt zu werden / Hinweis, dass eine solche Leuchte keine Fassungen für vom Nutzer austauschbare Lampen enthält.

5. Weitere Pflichthinweise in bestimmten Fällen

- Wenn die Leuchte mit Lampen betrieben wird, die vom Endnutzer ausgetauscht werden können, und wenn solche Lampen in der Verpackung der Leuchte enthalten sind, lautet der Pflichthinweis wie folgt:

"Die Leuchte wird verkauft mit einem Leuchtmittel der Energieklasse: [Entsprechende Energieklasse ist anzugeben]"

Sofern erforderlich, kann der Satz so angepasst werden, dass er sich auf eine oder auf mehrere Lampen bezieht, und es können mehrere Energieeffizienzklassen angegeben werden.

- Wenn die Leuchte nur LED-Module enthält, die nicht dafür bestimmt sind, vom Endnutzer entfernt zu werden, so lautet der Pflichthinweis:

"Die Lampen können in der Leuchte nicht ausgetauscht werden."

- Wenn die Leuchte sowohl LED-Module, die nicht dafür bestimmt sind, vom Endnutzer entfernt zu werden, als auch Fassungen für austauschbare Lampen enthält und solche Lampen nicht zu der Leuchte gehören, so lautet der Pflichthinweis wie folgt:

"Die LED-Lampen können in der Leuchte nicht ausgetauscht werden."

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Das konkrete Ausmaß

Zu beachten ist, dass die oben aufgeführten Ausweisungsobliegenheiten vor allem im Online-Geschäft nicht nur die frei zugänglichen Websites der Lieferanten betreffen, sondern sämtliche Online-Präsenzen von Lieferanten, in denen die entsprechenden Produkte mit Preisangabe beworben werden können.

So unterfallen der Angabepflicht der Energieeffizienzklasse nicht nur Produktsuchmaschinen, die lediglich eine Kategorisierung oder einen Vergleich stoffähnlicher Produkte vornehmen und im Folgenden eine Weiterleitung auf Lieferantenseiten ermöglichen, sondern auch schlichte Google-Anzeigen. In diesen ist nämlich eine Preisinformation zunehmend ebenfalls enthalten, sodass bereits dort die Pflichtkennzeichnung aufgeführt sein muss.

Frage: Werden Leuchten in jeglicher Werbung gemäß EU-Verordnung Nr. 874/2012 zu kennzeichnen sein?

Nein, die Kennzeichnungsvorgaben sind in jeglicher Werbung (sowie in allen offiziellen Preisangeboten oder Ausschreibungsangeboten) nur zu berücksichtigen, in denen

  • energiebezogene Informationen oder *Preisinformationen
  • zu einer bestimmten Leuchte

bekannt gegeben werden.

Frage: Wie sind Etiketten für die in Verkaufsstellen ausgestellten Leuchten zu gestalten?

Dies ergibt sich aus Anhang I Abschnitt 2 ("ETIKETT FÜR LEUCHTEN, DIE IN EINER VERKAUFSSTELLE AUSGESTELLT WERDEN) der EU-Verordnung Nr. 874/2012.

Wie folgt sind Etiketten für Leuchten zu gestalten, die in einer Verkaufsstelle ausgestellt werden:

Das Etikett muss gemäß Anhang I Abschnitt 2 EU-Verordnung 874/2012 in der jeweiligen Sprache abgefasst sein und dem folgenden Muster oder den in den Nummern 2 und 3 festgelegten Varianten entsprechen:

kennzeichnung leuchte

1. Das Etikett muss die folgenden Informationen enthalten:

I. Name oder Warenzeichen des Lieferanten;

II. Modellkennung des Lieferanten, d. h. der üblicherweise alphanumerische Code, der ein bestimmtes Leuchtenmodell von anderen Modellen des gleichen Warenzeichens oder mit dem gleichen Lieferantennamen unterscheidet;

III. den im Beispiel in Nummer 1 dargestellten Satz oder gegebenenfalls eine der Alternativen dazu aus den Beispielen in nachstehender Nummer 3. Statt des Begriffs „Leuchte“ kann ein genauerer Begriff verwendet werden, der die konkrete Leuchtenart oder das Produkt, in das die Leuchte eingebaut ist (z. B. Möbelstück), beschreibt, solange klar ist, dass der Begriff sich auf das zum Verkauf stehende Produkt bezieht, mit dem die Lichtquellen betrieben werden;

IV. die Skala der Energieeffizienzklassen gemäß Teil 1 dieses Anhangs, gegebenenfalls mit den folgenden Elementen:
a) einem „Leuchtmittel“-Piktogramm, um die Energieeffizienzklassen der vom Nutzer austauschbaren Lampen anzugeben, mit denen die Leuchte gemäß den Anforderungen an die Kompatibilität nach dem Stand der Technik kompatibel ist,
b) einem Kreuz durch die Energieeffizienzklassen von Lampen, mit denen die Leuchte gemäß den Anforderungen an die Kompatibilität nach dem Stand der Technik nicht kompatibel ist,
c) den Buchstaben „LED“, die vertikal neben den Energieeffizienzklassen A bis A++ angeordnet sind, wenn die Leuchte LED-Module enthält, die nicht dafür bestimmt sind, vom Endnutzer entfernt zu werden. Wenn eine solche Leuchte keine Fassungen für vom Nutzer austauschbare Lampen enthält, ist ein Kreuz über den
Klassen B bis E anzubringen;

V. gegebenenfalls eine der folgenden Optionen:

a) wenn die Leuchte mit Lampen betrieben wird, die vom Endnutzer ausgetauscht werden können, und wenn
solche Lampen in der Verpackung der Leuchte enthalten sind, den Satz gemäß dem Beispiel in Nummer 1
mit den entsprechenden Energieeffizienzklassen. Sofern erforderlich, kann der Satz so angepasst werden,
dass er sich auf eine oder auf mehrere Lampen bezieht, und es können mehrere Energieeffizienzklassen
angegeben werden,
b) wenn die Leuchte nur LED-Module enthält, die nicht dafür bestimmt sind, vom Endnutzer entfernt zu
werden, den Satz gemäß dem Beispiel in Nummer 3 Buchstabe b,
c) wenn die Leuchte sowohl LED-Module, die nicht dafür bestimmt sind, vom Endnutzer entfernt zu werden,
als auch Fassungen für austauschbare Lampen enthält und solche Lampen nicht zu der Leuchte gehören, den Satz gemäß dem Beispiel in Nummer 3 Buchstabe d,
d) wenn die Leuchte nur mit Lampen betrieben wird, die vom Endnutzer ausgetauscht werden können, und
wenn solche Lampen nicht zu der Leuchte gehören, bleibt das Feld gemäß dem Beispiel in Nummer 3
Buchstabe a leer.

2. Egänzend zur obigen Abbildung weitere (nicht abschließende) Beispiele für typische Leuchtenetikette

Die folgenden Abbildungen enthalten ergänzend zu der oberen Abbildung weitere Beispiele für typische Leuchtenetikette, ohne alle Kombinationsmöglichkeiten aufzuzeigen, vgl. Anhang I Abschnitt 2 Nr. 3 EU-Verordnung Nr. 874/2012.

a) Leuchte, die mit Lampen betrieben wird, die vom Nutzer ausgetauscht werden können, und die mit Lampen aller Energieeffizienzklassen kompatibel ist, ohne dazugehörige Lampen:

36

b) Leuchte, die ausschließlich nicht austauschbare LED-Module enthält:

37

c) Leuchte, die sowohl nicht austauschbare LED-Module als auch Fassungen für vom Nutzer austauschbare Lampen enthält, mit dazugehörigen Lampen:

37

d) Leuchte, die sowohl nicht austauschbare LED-Module als auch Fassungen für vom Nutzer austauschbare Lampen enthält, ohne dazugehörige Lampen:

38

3. Die grafische Gestaltung des Etiketts muss den folgenden Abbildungen entsprechen:

40
41
42
43

Frage: Müssen Leuchten-Lieferanten die Händler unentgeltlich mit Etiketten versorgen?

Ja, falls die Leuchte über eine Verkaufsstelle in Verkehr gebracht werden soll, muss ein Etikett (das gemäß dem Format und mit den Informationen, die in Anhang I festgelegt sind, hergestellt wird) den Händlern

  • in elektronischer Form (etwa durch Möglichkeit des Downloads von der Herstellerpräsenz) oder
  • auf Papier

unentgeltlich zur Verfügung gestellt werden.

Aber: Der Lieferant hat die Möglichkeit ein Lieferverfahren zu wählen, bei dem er die Etiketten nur auf Anforderung der Händler zur Verfügung diesen zur Verfügung stellt. Fordern die Händler die Etiketten an, hat der Lieferant unverzüglich die angeforderten Etiketten zu liefern, vgl. hierzu Artikel 3 Abs. 2 c EU-Verordnung Nr. 874/2012.

Dies hat zur Folge, dass im Zweifelsfall der Händler dafür Sorge zu tragen hat, die entsprechenden Etiketten anzufordern, und dass die Bereitstellungspflicht nicht vollumfänglich bei den Lieferanten liegt.

Bei verpackten Leuchten, die in einer Verkaufsstelle ausgestellt und verkauft werden, kann der Lieferant seiner Pflicht dadurch nachkommen, dass er die Vorderseite der Leuchtenverpackung deutlich sichtbar mit dem Etikett bedruckt.

Frage: Was ist zu beachten, wenn Leuchten mit Lampen in einer gemeinsamen Verkaufsverpackung an Konsumenten vermarktet werden?

Wenn die Leuchte in einer für Endnutzer bestimmten Verpackung, die elektrische Lampen enthält, die der Endnutzer in der Leuchte austauschen kann, in Verkehr gebracht wird, ist die Originalverpackung dieser Lampen in der Verpackung der Leuchte enthalten.

Ist dies nicht der Fall, müssen in einer anderen Form auf der Außen- oder Innenseite der Leuchtenverpackung die Informationen ausgewiesen werden, die auf der Originalverpackung der Lampen angegeben und aufgrund dieser Verordnung und anderer Verordnungen der Kommission zur Festlegung von Ökodesign-Anforderungen für Lampen gemäß der Richtlinie 2009/125/EG erforderlich sind, Artikel 3 Abs. 2 d EU-Verordnung Nr. 874/2012.

Hinweis: Enthält die Leuchte Lampen oder LED-Module, die nicht als Teil der Leuchte vermarktet werden und nicht dafür bestimmt sind, vom Endnutzer entfernt zu werden (also nicht austauschbar sind), ist es nicht erforderlich, die Lampen gesondert zu kennzeichnen (vgl. Art 1 Abs. 2 d) EU-Verordnung Nr. 874/2012.

Frage: In welcher Sprache muss das Leuchtenetikett verfasst sein?

Die EU-Verordnung Nr. 874-2012 nimmt nur an einer Stelle auf die Sprache Bezug, nämlich bei Anhang 1, Teil 2 Nr. 1. Dort heißt es:

"Das Etikett muss in der jeweiligen Sprache abgefasst sein und dem folgenden Muster oder den in den Nummern 2 und 3 festgelegten Varianten entsprechen."

Ein wenig ergiebiger ist da die EU-Rahmenrichtlinie 2010/30, auf deren Basis die EU-Verordnung Nr. 874/2012 erlassen wurde. Dort heißt es in Artikel 6 b):

"Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass bei der Ausstellung eines von einem delegierten Rechtsakt
erfassten Produkts die Händler an der in dem entsprechenden delegierten Rechtsakt vorgeschriebenen Stelle ein geeignetes Etikett in der entsprechenden Sprache deutlich sichtbar anbringen."

Die IT-Recht Kanzlei vertritt in dem Zusammenhang die Auffassung, dass die die Etikettierung und die Kennzeichnung in der Amtssprache oder den Amtssprachen des Mitgliedstaats, in dessen Hoheitsgebiet die Leuchten dem Verbraucher bereitgestellt werden, zu erfolgen hat.

Beispiel: Verkauft ein deutscher Händler eine Leuchte an einen griechischen Verbraucher, der in Athen wohnt, so sind die Angaben auf dem Etikett (zumindest auch) in griechischer Sprache darzustellen.

Tipp: Fragen zum Beitrag? Diskutieren Sie hierzu gerne mit uns in der Unternehmergruppe der IT-Recht Kanzlei auf Facebook .

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