Einbettung des elektronischen Etiketts für Leuchten per Verlinkung nach VO 518/2014
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"Verkauf von Leuchten"
Ab 2015 können Online-Händler bei der verpflichtenden Bereitstellung elektronischer Etiketten zwischen einer unmittelbaren graphischen Darstellung und einer Einbettung per Verlinkung (sog. „geschachtelte Anzeige“) wählen. Da letztere jedoch nur unter Einhaltung konkreter Formvorgaben zugelassen wird, ergeben sich für die Gerätegattung der Leuchten darstellerische Schwierigkeiten, die im Folgenden nicht nur aufgezeigt werden, sondern auch etwaigen Lösungsmöglichkeiten zugeführt werden sollen.
Inhaltsverzeichnis
- 1. Einleitung
- 2. Das Problem
- 3. Etwaige Lösungsmöglichkeiten
- a. Leuchten mit festverbauten LEDs ohne Fassung für andere Leuchtmittel
- b. Leuchten mit festverbauten LEDs und Fassungen für andere Leuchtmittel
- c. Leuchten ohne festverbaute LEDs mit austauschbaren Leuchtmitteln im Lieferumfang
- d. Leuchten ohne festverbaute LEDs oder Leuchtmittel im Lieferumfang
- 4. Umgehungsmöglichkeit
- 5. Fazit
1. Einleitung
Ab 2015 werden Online-Händler verpflichtet sein, nach Maßgaben der Verordnung VO (EU) Nr. 518/2014 beim Verkauf energieverbrauchsrelevanter Ware über das Internet gerätespezifische Energieeffizienzetiketten und Produktdatenblätter zur Einsicht für Verbraucher bereitzustellen. Diese können auf den Internetpräsenzen zum einen als geschachtelte Anzeige dargestellt werden, indem das Etikett per Verlinkung und anschließender Anzeige durch Mouse-Over, Klick, oder Berührung (bei Touch-Screens) eingebettet wird. Alternativ ist es ebenfalls zulässig, die Dokumente in graphischer Form unmittelbar und in vollem Umfang ohne Verlinkung direkt auf den Websites anzuführen.
In einem umfangreichen Beitrag hat die IT-Recht-Kanzlei die neuen Händler-Pflichten und deren Umsetzungsmöglichkeiten bereits thematisiert.
2. Das Problem
Vorab: Neben der Möglichkeit der geschachtelten Anzeige, also der Einbettung des Etiketts per Verlinkung und anschließender Anzeige durch Mouse-Over, Klick, oder Berührung (bei Touch-Screens) haben Händler die Option, das Etikett direkt und unmittelbar in vollem Umfang graphisch darzustellen. Wird letztere Alternative gewählt, stellt sich die im Folgenden angeführte Problematik nicht, da mangels Verlinkung die speziellen Gestaltungsvoraussetzungen für geschachtelte Anzeigen aus der VO 518/2014 nicht gelten.
An geschachtelte Anzeigen von elektronischen Etiketten knüpft die Verordnung eine Reihe von Gestaltungsvoraussetzungen, die sich primär auf das Ausgangsobjekt der Verlinkung beziehen.
Insbesondere ist darauf zu achten, dass ein Pfeil in der Farbe der Energieeffizienzklasse des Produktes mit ausgewiesener Energieeffizienz in weißer Schrift im Inneren der Anknüpfungspunkt für das verlinkte elektronische Etikett sein muss.
Bei Leuchten stellt sich in Anbetracht der zwingenden Angabe des Pfeils mit ausgewiesener Energieeffizienzklasse und spezifischer Farbe aber das Problem, dass die Leuchte selbst nicht hinsichtlich ihrer Energieeffizienz bewertet werden kann und dass somit vielmehr auf das jeweils kompatible Leuchtmittel abzustellen ist.
Deshalb ist auf Leuchtenetiketten stets ausgewiesen, mit welchen Leuchtmitteln welcher Energieeffizienzklasse die Leuchte betrieben werden kann. Dabei wird die Kompatibilität der Leuchtmittel überwiegend nicht auf eine bestimmte Effizienzklasse (etwa A+) beschränkt, sondern lässt ein Spektrum über mehrere Klassen zu.
Leuchten, die nicht austauschbare LEDs enthalten, weisen deren Energieeffizienzklasse regelmäßig durch eine Klammer um die obersten 3 Ränge aus:
Problematisch ist nun, welche der 3 möglichen Klassen auf dem für die geschachtelte Anzeige notwendig einzubindenden Pfeil
anzugeben ist und welche klassenspezifische Farbe dieser zu führen hat.
Noch verwirrender wird es, wenn die in Frage stehende Leuchte nicht nur eingebaute LED-Lampen enthält, sondern zudem über Fassungen für Leuchtmittel aller Energieeffizienzklassen verfügt. Ein derartiges Etikett in Muster-Form differenziert nicht nur zwischen den eingebauten und den austauschbaren Leuchtmitteln, sondern erstreckt sich über das gesamte Spektrum der Energieeffizienzklassen:
3. Etwaige Lösungsmöglichkeiten
Über die von der Verordnung intendierte Darstellung des Pfeils in geschachtelten Anzeigen für Leuchten herrscht zurzeit noch Unklarheit. Die IT-Recht-Kanzlei hat diesbezüglich bereits beim Bundesumweltministerium angefragt. Dennoch sind bereits Lösungsmöglichkeiten in Betracht zu ziehen, die jeweils von der Art der Leuchten und dem Typ der Leuchtmittel abhängen.
a. Leuchten mit festverbauten LEDs ohne Fassung für andere Leuchtmittel
Die IT-Recht-Kanzlei hält es für möglich, bei festverbauten, nicht austauschbaren LEDs im Pfeil das Spektrum der jeweils einschlägigen Energieeffizienzklassen in „von-bis-Form“ anzugeben.
Dass der Pfeil ferner laut Verordnung stets in der Farbe der Energieeffizienzklasse des Produkts darzustellen ist, ist bei einem Effizienzspektrum über mehrere Klassen nicht unmittelbar realisierbar.
Nach Ansicht der IT-Recht-Kanzlei kann diesem Erfordernis Rechnung getragen werden, indem die Farbe der mittleren Klasse des Spektrums angegeben wird. So wird ein Irreführungspotenzial durch die Darstellung der Farbskala einer höheren Klasse umgangen und der Verbraucher wird auf den durchschnittlichen Energieeffizienzwert der eingebauten LEDs hingewiesen.
Demzufolge hätte der Pfeil bei verbauten LEDs der Klassen A++ - A die Farbe der Klasse A+ und enthielte in weißer Schrift die „von-bis“-Angabe „A++ - A“:
Andererseits wäre zu erwägen, das Klassenspektrum auch durch die komplementäre Darstellung des einschlägigen Farbspektrums im Pfeil wiederzugeben (Farbe des Pfeils bei den Klassen A++ - A in 3 Etappen von dunkelgrün zu hellgrün werdend) und die „von-bis“-Anzeige entsprechend einzufügen.
b. Leuchten mit festverbauten LEDs und Fassungen für andere Leuchtmittel
Nacht Ansicht der IT-Recht-Kanzlei müssen die obigen Darstellungsoptionen auch für Leuchten mit festverbauten LEDs und weiteren Fassungen für andere Leuchtmittel gelten.
Abzustellen ist nämlich stets auf die Energieeffizienzklasse der zu bestellenden Produkte selbst und nicht auf die etwaige Kompatibilität mit anderen Waren. Im Falle von Leuchten mit festverbauten LEDs musst es somit auf die Energieeffizienzklasse der mitgelieferten Leuchtmittel ankommen und nicht etwa darauf, dass Fassungen für Leuchtmittel anderer Klassen verfügbar sind. Eine derartige Gestaltung trägt auch dem Informationsinteresse des Verbrauchers an energieverbrauchsrelevanten Informationen, das durch den Pfeil als Ausgangspunkt der geschachtelten Anzeige befriedigt werden soll, Rechnung. Für ihn wird sofort ersichtlich ist, in welchem Energieeffizienz-Feld sich die eingebauten Leuchtmittel bewegen.
c. Leuchten ohne festverbaute LEDs mit austauschbaren Leuchtmitteln im Lieferumfang
Werden Leuchten angeboten, die mit austauschbaren Leuchtmitteln betrieben werden können und solche im Lieferumfang enthalten, ist angesichts des Informationsinteresses des Verbrauchers auf die Energieeffizienzklasse des mitgelieferten Leuchtmittels abzustellen. Diese kann sodann im Pfeil, der farblich angepasst sein muss, angegeben werden.
Eine derartige Gestaltung entspräche auch dem zugehörigen EU-Label, welches die Information über die Energieeffizienzklasse des mitgelieferten Leuchtmittels im unteren Drittel vorsieht:
Mithin müsste der Pfeil wie folgt aussehen:
d. Leuchten ohne festverbaute LEDs oder Leuchtmittel im Lieferumfang
Wird eine Leuchte angeboten, die zwar mit einem Spektrum von Energieeffizienzklassen kompatibel ist, die aber weder mit festverbauten LEDs betrieben wird, noch ein Leuchtmittel im Lieferumfang beinhaltet, ist besonders fraglich, was innerhalb des Pfeils angegeben werden muss. Gleichzeitig ist unklar, welche konkrete Farbe der Pfeil aufweisen muss.
Grundsätzlich verfügt das Angebot in diesem Fall über keine nennenswerte Energieeffizienz, deren Angabe dem Informationsinteresse des Verbrauchers Rechnung tragen könnte. Insofern hat dieser nämlich die Wahl, durch den Kauf eines Leuchtmittels über die Effizienz der gesamten Leuchte selbst zu entscheiden, und kann mithin nicht durch einen bloßen Blick auf die Ausweisung des Pfeils über die Energieeffizienzklasse des Produktes unterrichtet werden. Auch könnte eine gewisse Farbwahl eine Irreführung des Verbrauchers herbeiführen, da diese grundsätzlich eine eingeschränkte Kompatibilität potentieller Leuchtmittel implizieren würde
Zu erwägen wäre -auch um einem Irreführungspotenzial durch die Angabe einer Energieeffizienzklasse innerhalb des Pfeils vorzubeugen – auf eine textliche Darstellung der Effizienzklasse gänzlich zu verzichten. Da der Pfeil bei einer geschachtelten Anzeige aber zwingend angegeben werden muss, könnte dieser entweder farblos angezeigt werden, um keine gewisse Effizienzklasse zu implizieren.
Andererseits würde der Verbraucher durch einen Blick auf die Farbwahl des Pfeils ebenso über die universelle Kompatibilität informiert, wenn alle kompatiblen Farbklassen der Reihe nach die Pfeilform ausfüllten.
Angesichts des notwendigen Klärungsbedarfs in der Frage nach der korrekten Darstellung der Pfeile bei geschachtelten Anzeigen von Leuchten wird die IT-Recht-Kanzlei die aktuellen Entwicklungen weiter verfolgen und entsprechend darüber informieren.
4. Umgehungsmöglichkeit
Das bisher noch ungeklärte Problem der verordnungskonformen Pfeilgestaltung bei Leuchten kann immerhin dadurch umgangen werden, dass auf die Möglichkeit einer geschachtelten Anzeige der Etiketten verzichtet wird. In diesem Fall muss die Etiketten-Graphik direkt auf der Website in Nähe des Preises angeführt werden, sodass eine Pfeil-Schaltfläche obsolet wird.
5. Fazit
Offensichtlich hat die europäische Kommission beim Erlass der Verordnung (EU) Nr. 518/2014 und bei der Vereinheitlichung der Darstellungsvoraussetzungen bei geschachtelten Anzeigen für sämtliche energieverbrauchsrelevante Geräte die spezifischen Gestaltungsverschiedenheiten der EU-Labels selbst nicht hinreichend berücksichtigt.
Gerade bei Leuchten nämlich weichen die Etiketten von denen anderer Gerätegattungen deshalb ab, weil deren Energieeffizienz erst durch kompatible Leuchtmittel indiziert werden kann. Mithin kommt eine allgemeingültige Darstellung des Pfeils als Ausgangspunkt für geschachtelte Anzeigen nicht in Betracht, sondern es muss laut derzeitigem Stand vielmehr nach Art der Leuchte und nach Typus der Leuchtmittel differenziert werden.
Diese Komplexität widerstrebt aber grundsätzlich dem Ziel der Verordnung, die Umsetzung der neuen Pflichten für Online-Händler möglichst problemlos und einfach zu gestalten.
Angesichts des insofern bestehenden Klärungsbedarfs in der Frage nach der korrekten Darstellung der Pfeile bei geschachtelten Anzeigen von Leuchten wird die IT-Recht-Kanzlei die aktuellen Entwicklungen weiter verfolgen und entsprechend darüber informieren.
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1 Kommentar
inwieweit sind Produkte betroffen, die eine Solarlaterne haben. Wie z.B. ein Gartenzwerg mit Solarlaterne oder Dachschmuck mit Solarlaterne ?
Für Ihre Info besten Dank im Voraus.