Neu: Kennzeichnung von Leuchten ab dem 01.03.2014 verpflichtend / EU-Verordnung Nr. 874/2012

Neu: Kennzeichnung von Leuchten ab dem 01.03.2014 verpflichtend / EU-Verordnung Nr. 874/2012
06.09.2013 | Lesezeit: 9 min

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Aktuellere Informationen zum Thema finden Sie hier: "Verkauf von Leuchten"

Derzeit unterliegen Leuchten nicht der Pflicht zur Energieverbrauchskennzeichnung. Das wird sich ab dem 01.03.2014 ändern, da ab diesem Zeitpunkt die EU-Verordnung Nr. 874/2012 Lieferanten und Händlern einen umfangreichen Pflichtenkatalog beim Inverkehrbringen bzw beim Vertrieb von Leuchten aufgibt. Welche Leuchten werden ab dem 01.03.2014 etikettierungs- bzw. kennzeichnungspflichtig sein? Welche Leuchten werden nicht von der EU-Verordnung Nr. 874/2012 erfasst sein? Was wird im B2B-Bereich gelten? Diese und viele weiteren Fragen beantwortet die IT-Recht Kanzlei in ihren aktuellen FAQ.

Frage: Was ist Sinn und Zweck der EU-Verordnung Nr. 874/2012?

Die EU-Verordnung Nr. 874/2012 wurde auf Basis der EU-Rahmenrichtlinie 2010/30 erlassen und legt neue und überarbeitete verbindliche Energiekennzeichnungsvorschriften

  • für Hersteller und Importeure fest, die elektrische Leuchten in Verkehr bringen, sowie
  • für Händler fest, die elektrische Leuchten über den stationären Handel ("die Verkaufsstelle") oder im Fernverkauf über Kataloge oder das Internet anbieten.

Mit der Verordnung wird bezweckt, den Herstellern den Anreiz zu geben, die Energieeffizienz ihrer Produkte weiter zu verbessern und die Marktumstellung auf energieeffizientere Technologien zu beschleunigen. Gleichzeitig soll eine gesteigerte Transparenz der energieverbrauchsrelevanten Produkte unter den Verbrauchern gewährleistet werden, um deutliche Energieeinsparung zu erzielen und somit einen Beitrag zu nationalen und europäischen Energie-und Klimaschutzzielen zu leisten.

Frage: Unterliegen Leuchten derzeit der Energieverbrauchskennzeichnung?

Dies ist nicht der Fall.

Frage: Ab wann unterliegen Leuchten der neuen Energieverbrauchskennzeichnung?

Die neue Energieverbrauchskennzeichnung für Leuchten gilt ab dem 01.03.2014, vgl. Artikel 9 der EU-Verordnung Nr. 874/2012.

Die IT-Recht Kanzlei hat (am 05.08.2013) eine Anfrage beim Umweltbundesamt dahingehend gestellt, ob ab dem 01.03.2014

  • sämtliche Leuchten (also auch Lagerware) oder
  • nur ab dem 01.03.2014 neu in den Verkehr gebrachte Leuchten

im Sinne der EU-Verordnung Nr. 874/2012 etikettierungs- bzw. kennzeichnungspflichtig sind.

Antwort des Umweltbundesamt:

"Sowohl die EU-Kommission als auch das Bundeswirtschaftsministerium beantworten diese Frage in dem Sinn, dass die Anforderungen jeweils ab dem Tag des Inverkehrbringens gelten. Ein "Nachlabeln" von bereits in Verkehr gebrachten Produkten wurde nicht diskutiert und ist auch in allen anderen delegierten Verordnungen zur Energieverbrauchskennzeichnung nicht vorgesehen. Gleichwohl ist der Bezug zum Inverkehrbringen in der Verordnung (EU) Nr. 874/2012 für die Leuchten nicht klar erkennbar.

Die EU-Kommission begründet ihre Auffassung mit den beiden folgenden Argumenten:

- Art. 5 (a) der englischen Fassung der Rahmen-Richtlinie 2010/30/EU spricht von "suppliers placing on the market."; es wäre also für ein Nachlabeln keine ausreichende Ermächtigungsgrundlage gegeben. (Anmerkung: Allerdings erfolgte die Übersetzung in die deutsche Fassung von Art. 5 (a) der RL 2010/30/EU mit "vertreiben" und nicht mit "Inverkehrbringen".)
- Art. 3 Abs. 2 der VO 874/2012 ("Leuchten, die an Endnutzer vermarktet werden sollen") ist nach Ansicht der KOM zukunftsbezogen und lässt daher den Rückschluss zu, dass das Produkt noch nicht in Verkehr gebracht wurde.

Wir müssen jedoch darauf hinweisen, dass das Umweltbundesamt ebenso wie andere öffentliche Stellen einschließlich der EU-Kommission keine rechtsverbindliche Auskunft geben können, da eine rechtsverbindliche Auslegung den zuständigen Gerichten vorbehalten ist."

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Frage: Darf das neue Leuchtenetikett bereits vor dem 01.03.2014 verwendet werden?

Ja, dies ist möglich.

Frage: Welche Leuchten werden kennzeichnungspflichtig sein? (30)

Widersprüchlich geregelt scheint auf den ersten Blick der sachliche Anwendungsbereich der EU-Verordnung 874/2012/EU hinsichtlich der Leuchten zu sein. So heißt es diesbezüglich in Artikel 1 Abs. 1 UA 2 der Verordnung:

In dieser Verordnung werden Anforderungen an die Kennzeichnung von elektrischen Lampen sowie an die Bereitstellung ergänzender Produktinformationen zu elektrischen Lampen festgelegt, z. B. für

a) Glühlampen,
b) Leuchtstofflampen,
c) Hochdruckentladungslampen,
d) LED-Lampen und LED-Module.

In dieser Verordnung werden außerdem Anforderungen an die Kennzeichnung von Leuchten festgelegt, die für den Betrieb solcher Lampen ausgelegt sind und an Endnutzer vermarktet werden, auch wenn sie in andere Produkte eingebaut sind, die für die Erfüllung ihres primären Zwecks nicht auf die Zufuhr von Energie angewiesen sind (z. B. Möbel).

Problem: Formulierung "Vermarktung an Endnutzer"

Ist der konkrete Vermarktungsvorgang entscheidend?

Anhand der Formulierung „und an Endnutzer vermarktet werden“ lässt sich durchaus vertreten, dass es für die Einbeziehung der Leuchte in den sachlichen Anwendungsbereich der Verordnung auf eine Betrachtung des konkreten Vermarktungsvorgangs ankommt, eine Leuchte also nur dann erfasst wird, wenn diese konkret an einen Endnutzer verkauft oder sonst entgeltlich überlassen wird.

Die eigentliche Zweckbestimmung des Lieferanten (im Sinne des Herstellers bzw. Inverkehrbringers) dahingehend, ob die Leuchte (auch) für Endnutzer konzipiert ist (etwa anhand objektiver Kriterien wie Einsatzzweck oder Größe oder anhand subjektiver Kriterien, etwa einer Bezeichnung im Sinne einer Widmung durch den Lieferanten als „Haushaltsleuchte“) würde es bei dieser Betrachtungsweise dann gar nicht ankommen.

Das hätte zur Folge, dass Leuchten, die nach ihrer eigentlichen Zweckbestimmung (auch) für Endnutzer konzipiert sind, gar nicht in den sachlichen Anwendungsbereich der Verordnung fallen, wenn diese tatsächlich gar nicht an einen Endnutzer überlassen werden.

Umgekehrt hätte diese Sichtweise zur Folge, dass eine ihrer Zweckbestimmung nach gar nicht für den Endnutzer vorgesehene Leuchte, etwa eine Flutlichtleuchte entsprechend zu labeln wäre, wenn diese ausnahmsweise doch einem Endnutzer überlassen wird. Diese Ergebnisse sind aus Sicht der IT-Recht Kanzlei nicht mit den Zielen des Verordnungsgebers zu vereinbaren.

Auf die Zweckbestimmung kommt es entscheidend an!

Letztlich ergibt sich aber aus der (konkreteren) Formulierung in Artikel 3 Abs. 2 der Verordnung, dass die vorgenannte Sichtweise falsch ist. Dort werden diverse Pflichten des Lieferanten mit der folgenden Formulierung eingeleitet:

"Lieferanten von Leuchten, die an Endnutzer vermarktet werden sollen, sorgen dafür, dass (…)."

Es macht keinen Sinn, wenn in Artikel 3 Abs. 2 der Verordnung diverse Lieferantenpflichten für solche Leuchten statuiert werden, die bei der vorgenannten Sichtweise des Artikel 1 Abs. 1 UA 2 der Verordnung schon gar nicht dem sachlichen Anwendungsbereich der Verordnung unterfallen. Artikel 3 Abs. 2 der Verordnung lässt es nämlich „genügen“, wenn die Leuchten nur dazu bestimmt sind, an Endnutzer vermarktet zu werden. Bei der vorgenannten Sichtweise des Artikel 1 Abs. 1 UA 2 der Verordnung würden solche Leuchten dann aber gar nicht dem sachlichen Anwendungsbereich der Verordnung unterfallen, wenn diese tatsächlich gar nicht einem Endnutzer überlassen werden.

Bei dieser Sichtweise wäre die Reichweite der aufgestellten Lieferantenpflichten größer als der grundsätzliche, sachliche Anwendungsbereich der Verordnung. Nach Ansicht der IT-Recht Kanzlei fallen daher auch solche Leuchten in den sachlichen Anwendungsbereich der Verordnung, die (noch) nicht an einen Endnutzer überlassen werden, aber zumindest nach deren Zweckbestimmung an einen Endnutzer überlassen werden sollen. Nach hiesiger Auffassung muss in Artikel 1 Abs. 1 UA 2 der Verordnung richtigerweise das Wort „sollen“ hineingelesen werden:

"In dieser Verordnung werden außerdem Anforderungen an die Kennzeichnung von Leuchten festgelegt, die für den Betrieb solcher Lampen ausgelegt sind und an Endnutzer vermarktet werden sollen, auch wenn sie in andere Produkte eingebaut sind, die für die Erfüllung ihres primären Zwecks nicht auf die Zufuhr von Energie angewiesen sind (z. B. Möbel)."

In der Konsequenz fallen nach hiesiger Auffassung auch solche Leuchten in den sachlichen Anwendungsbereich der Verordnung, die für die Vermarktung (auch) an Endverbraucher konzipiert wurden, aber später tatsächlich gar nicht an Endverbraucher vermarktet werden. Umgekehrt fallen dann solche Leuchten nicht in den sachlichen Anwendungsbereich der Verordnung, die ihrer Zweckbestimmung nach gar nicht mit dem Endnutzer in Berührung kommen sollen („Flutlichtleuchte“), tatsächlich aber doch ausnahmsweise einem Endnutzer überlassen werden.

Fazit

Nach Ansicht der IT-Recht Kanzlei fallen alle Leuchten in den Anwendungsbereich der EU-Verordnung Nr. 874/2012, die

  • für den Betrieb von Lampen i.S.d. der EU-Verordnung Nr. 874/2012 ausgelegt sind und
  • nicht für den ausschließlichen Betrieb mit den in den Buchstaben a bis c Artikel 1 Abs.2 EU-Verordnung Nr. 874/2012 aufgeführten Lampen und LED-Modulen ausgelegt sind und
  • die ihrer Zweckbestimmung nach für den Endnutzer gedacht sind, also an Endnutzer vermarktet werden sollen.

Frage: Welche Leuchten sind dagegen nicht von der EU-Verordnung Nr. 874/2012 erfasst?

Folgende Leuchten sind nicht von der EU-Verordnung Nr. 874/2012 erfasst, d.h. nicht etikettierungs- bzw. kennzeichnungspflichtig:

1. Leuchten, die für den ausschließlichen Betrieb mit folgenden Lampen und LED-Modulen ausgelegt sind, vgl. Artikel 1 g) EU-Verordnung Nr. 874/2012:

a) Lampen und LED-Module mit einem Lichtstrom von unter 30 Lumen (lm);

b) Lampen und LED-Module, die für den Betrieb mit Batterien vermarktet werden;

c) Lampen und LED-Module, die für Anwendungen vermarktet werden, deren primärer Zweck nicht die Beleuchtung ist (also nicht für Beleuchtungszwecke vermarktet werden), wie

i) das Aussenden von Licht als Agens in chemischen oder biologischen Prozessen (z. B. Polymerisation, fotodynamische Therapie, Gartenbau, Tierpflege, Insektenschutzmittel),
ii) die Bildaufnahme und die Bildprojektion (z. B. Foto-Blitzlichtgeräte, Fotokopierer, Video-Projektoren),
iii) die Wärmeerzeugung (z. B. Infrarotlampen),
iv) die Signalgebung (z. B. Lampen für die Flugplatzbefeuerung).

2. Leuchten, die ihrer Zweckbestimmung nach nicht für den Endnutzer gedacht sind, also gerade nicht an Endnutzer vermarktet werden sollen.

Dies dürften vor allem solche Leuchten sein, die außerhalb des Anwendungsbereichs für den häuslichen oder alltäglichen Gebrauch liegen, die also aufgrund

  • ihrer Struktur
  • ihrer Funktion
  • ihrer technischen Eigenschaften

nicht dafür bestimmt sein können, an Endnutzer (natürliche Personen, die Leuchten nicht im Rahmen ihrer gewerblichen, geschäftlichen, handwerklichen oder beruflichen Tätigkeit kaufen oder voraussichtlich kaufen) veräußert zu werden.

Strukturelle Ausschlusskriterien

Leuchten, die allein in Anbetracht ihrer Maße nicht vom normalen Endnutzer in dessen Privat- oder Geschäftsräumen genutzt werden, sondern primär gewerblichen Zwecken dienen, sind dem Verständnis der IT-Recht-Kanzlei nach vom Regelungsbereich der Kennzeichnungsvorschriften ausgeschlossen. Die Installation eben solcher überdimensionaler Leuchten erfordert zudem im Regelfall ein gewisses technisches Know-How und muss dementsprechend von einem Fachmann vorgenommen werden.

Die für Endnutzer untypische Beschaffenheit und Struktur kann sich zum einen aus dem Umfang der Leuchte selbst ergeben oder aber auf eine den Standard überbietende Kabellänge- und dicke zurückzuführen sein, die vor allem bei Deckenleuchten eine Montage im Rahmen normaler Raumverhältnisse unmöglich macht.

Beispiele:

  • Kronleuchter
  • Straßenleuchten
  • Tunnelleuchten

Funktionelle Ausschlusskriterien

Ebenfalls dürften der Zweckbestimmung der Vermarktung an den Endnutzer solche Leuchten widersprechen, deren Funktion über die der Beleuchtung im Sinne des Spendens von Licht hinausgeht oder stark von ihr abweicht. Vor allem Leuchten, die als Warnlichter eingesetzt werden, oder aber beleuchtete Sicherheits- und Orientierungshinweise unterfallen somit nicht der Kennzeichnungspflicht.

Beispiele:

  • Notausgangsleuchten
  • Ampeln
  • Geschwindigkeitsanzeigeleuchten

Technische Ausschlusskriterien

Ferner sind solche Leuchten nicht für die Vermarktung an Endnutzer bestimmt, deren technische Eigenschaften einer allgemeinen Nutzung zum Zwecke der Außen- oder Innenbeleuchtung entgegenstehen. Typischerweise sind dies Leuchten, die zum Betreiben von Lampen verwendet werden, deren Nennleistung und Lichtstrom über das übliche Maß hinausgehen.

Gemäß Art. 1 c) der Richtlinie (EG) 244/2009, die parallel zur neuen Verordnung (EU) Nr. 874/2012 weiterhin Anwendung findet, sind Lampen bis zu einem Lichtstrom von 12000 lm (lumen) für die Beleuchtung im alltäglichen Gebrauch zugelassen. Aus dem Umkehrschluss ergibt sich also, dass Leuchten, die Lampen mit einem Lichtstrom von über 12000 lm bedienen, nicht für Endnutzer bestimmt sein können und aus dem Regelungsbereich der Verordnung fallen müssen.

Beispiele:

  • Flutstrahler für die Gebäudeanstrahlung
  • hochleistungsfähige Lagerleuchten

Hinweis: Die EU-Verordnung Nr. 874/2012 sieht in obigen Fällen lediglich von einer Etikettierungs- bzw. Kennzeichnungspflicht ab. Eine Verwendung des EU-Labels ist aber dennoch möglich.

Frage: Worauf bezieht sich die Energiekennzeichnungspflicht bei Leuchten?

Bestimmte Leuchten (s.o.) werden ab dem 01.03.2014 im Sinne der EU-Verordnung Nr. 874/2012 kennzeichnungspflichtig, also mit einem bestimmten Etikett zu versehen, sein. Dieses Etikett soll dahingehend informieren, mit welchen kompatiblen Lampen welcher Energieeffizienzklassen die Leuchte betrieben werden kann. Zur Effizienz der jeweiligen Leuchte selbst trifft das Etikett dagegen keine Aussagen.

Frage: Gelten die neuen Vorgaben zum EU-Energielabel auch im B2B-Bereich?

Nein, die sich aus der EU-Verordnung Nr. 874/2009 ergebenden Vorgaben gelten nur für Leuchten, die an Endnutzer vermarktet werden (vgl. Art.1 (1) Absatz 2 der Verordnung).

Frage: Ist das Leuchten-Etikett zwingend mehrfarbig zu gestalten?

Ja, anders als dem EU-Label für Lampen trifft die EU-Verordnung Nr. 874/2012 für die Kennzeichnung von Leuchten keine abweichenden Regelungen, die eine schwarz-weiß-Gestaltung ermöglichen.

Tipp: Sie haben Fragen zu dem Beitrag? Diskutieren Sie hierzu gerne mit uns in der Unternehmergruppe der IT-Recht Kanzlei auf Facebook .

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1 Kommentar

H
Hans-Peter Hübschen 21.10.2013, 16:39 Uhr
Leuchten für die Bildaufnahme
In der Fotografie ("Bildaufnahme") werden außer den beispielhaft genannten Foto-Blitzlichtgeräten auch Dauerlichtleuchten ("Studioleuchten") verwendet, und zwar sowohl von gewerblichen Anwendern als auch von Verbrauchern ("Fotoamateure"). Alle diese Leuchten sind für Beleuchtungszwecke gedacht. Sie beleuchten ein Objekt zum Zwecke der Bildaufnahme. Dauerlichtleuchten werden auch für die Vorbereitung der Bildaufnahme ("Ausleuchten") eingesetzt. Die derzeit verwendeten Begriffe stiften hier Verwirrung. Der "primäre Zweck" ist auch bei der "Bildaufnahme" die "Beleuchtung" eines Objektes.
Sind also solche Leuchten von der Verordnung erfasst oder nicht?

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