Kennzeichnung Leuchten: Auf welche Effizienzklasse kommt es bei Gestaltung des Effizienzpfeils für verlinkte Etikettendarstellung an?

Kennzeichnung Leuchten: Auf welche Effizienzklasse kommt es bei Gestaltung des Effizienzpfeils für verlinkte Etikettendarstellung an?
Stand: 05.04.2016 3 min 1

Achtung: Dieser Beitrag ist mittlerweile veraltet!
Aktuellere Informationen zum Thema finden Sie hier: "Wegfall der verpflichtenden Energieverbrauchskennzeichnung für Leuchten zum 25.12.2019!"

An die Darstellung des Effizienzetiketts per Verlinkung knüpft die EU-Verordnung Nr. 518/2014 eine Reihe von Gestaltungsvoraussetzungen, die sich primär auf das Ausgangsobjekt der Verlinkung beziehen. Insbesondere ist darauf zu achten, dass ein Pfeil in der Farbe der Energieeffizienzklasse des Produktes mit ausgewiesener Energieeffizienz in weißer Schrift im Inneren der Anknüpfungspunkt für das verlinkte elektronische Etikett sein muss. Bei Leuchten stellt sich in Anbetracht der zwingenden Angabe des Pfeils mit ausgewiesener Energieeffizienzklasse und spezifischer Farbe aber das Problem, dass die Leuchte selbst nicht hinsichtlich ihrer Energieeffizienz bewertet werden kann und dass somit vielmehr auf das jeweils kompatible Leuchtmittel abzustellen ist.

Deshalb ist auf Leuchtenetiketten stets ausgewiesen, mit welchen Leuchtmitteln welcher Energieeffizienzklasse die Leuchte betrieben werden kann. Dabei wird die Kompatibilität der Leuchtmittel überwiegend nicht auf eine bestimmte Effizienzklasse (etwa A+) beschränkt, sondern lässt ein Spektrum über mehrere Klassen zu. Fraglich war lange, an welche Effizienzklasse die Pfeilgestaltung anzuknüpfen hat und ob aufgrund der Besonderheiten bei Leuchten gegebenenfalls von den darstellerischen Vorgaben abgewichen werden darf.

Banner Starter Paket

Der Lösungsvorschlag der Kommission

Nach zahlreichen Rügen und Verständnisfragen durch Online-Händler verschiedener Mitgliedsstaaten hat sich die Kommission der Problematik der Pfeildarstellung für verlinkte Effizienzetiketten bei Leuchten angenommen und mit überraschender Einsicht einen Verordnungsfehler eingeräumt, der auf der beim Erlass ungenügenden Berücksichtigung der technischen Besonderheiten von Leuchten beruht.

Die Kommission argumentiert mit Blick auf das Ziel der ursprünglichen Kennzeichnungsverordnung Nr. 874/2012, nach welchem Leuchten auf energieeffizientere Leuchtmittel ausgerichtet und entsprechend in ihrer Kompatibilität verbessert werden sollten.

Bis auf Weiteres gilt demnach Folgendes:

Grundsatz

Müssen als Ausgangspunkt für die geschachtelte Anzeige stets ein Pfeil in der Farbe der Effizienzklasse und deren Angabe in einem mittig positionierten weißen Schriftzug erfolgen, soll es für Leuchten ausreichen, die jeweils höchste Klasse eines einschlägigen Energieeffizienzspektrums als Pfeilfarbe und im Schriftzug anzuführen. So werde dem Interesse der Verbraucher hinreichend Rechnung getragen, denen es insofern nur darauf ankomme, die höchstmögliche Effizienz des Geräts einzusehen.

Besonderheit bei Leuchten mit festverbauten LEDs

Weil es bei in einer Leuchte festverbauten LEDs jedoch häufig nicht möglich ist, die genaue Energieeffizienz zu ermitteln, kann nicht davon ausgegangen werden, dass die höchste Effizienzklasse von A++ tatsächlich erreicht wird. Die festverbauten LEDs bewegen sich in einem Spektrum über die Klassen A++ bis A, sodass hier die Klasse A+ als Richtwert fungieren sollte. Wird so eine Leuchte mit LEDs innerhalb eines Spektrums von A++ bis A online zum Verkauf angeboten, reicht es für den Pfeil als Ausgangspunkt der geschachtelten Anzeige aus, diesen in der Farbe der Klasse A+ anzuführen und die Klasse in weißer Schriftform in der Mitte des Pfeils anzugeben.

Tipp: Fragen zum Beitrag? Diskutieren Sie hierzu gerne mit uns in der Unternehmergruppe der IT-Recht Kanzlei auf Facebook .


Link kopieren

Als PDF exportieren

Drucken

|

Per E-Mail verschicken

Zum Facebook-Account der Kanzlei

Zum Instagram-Account der Kanzlei

1 Kommentar

F
Fares Naber 05.04.2016, 16:04 Uhr
Herr
Anzumerken ist noch, dass die Schrift im Pfeil (also A, A++, etc.) auf der Produktansichtsseite die gleiche Größe wie der angegebene Produktpreis haben muss.

Beiträge zum Thema

Leitfaden: Leuchten richtig im Internet kennzeichnen
(07.03.2018, 17:08 Uhr)
Leitfaden: Leuchten richtig im Internet kennzeichnen
Mehrsprachige Energieetiketten für Leuchten zulässig?
(19.06.2017, 08:51 Uhr)
Mehrsprachige Energieetiketten für Leuchten zulässig?
Vertriebsverbot bestimmter Leuchten seit 1. September 2016 - EU-Verordnung 2015/1428
(09.09.2016, 13:17 Uhr)
Vertriebsverbot bestimmter Leuchten seit 1. September 2016 - EU-Verordnung 2015/1428
Verkäufer von Beleuchtungskörpern/Leuchtmitteln/Lampen aufgepasst: Abmahnungen wegen zu hohen Quecksilberwerten im Umlauf
(19.08.2016, 08:30 Uhr)
Verkäufer von Beleuchtungskörpern/Leuchtmitteln/Lampen aufgepasst: Abmahnungen wegen zu hohen Quecksilberwerten im Umlauf
Ausnahme von der Energiekennzeichnungspflicht für Deko- und Atmosphäre-Beleuchtung?
(15.04.2016, 10:54 Uhr)
Ausnahme von der Energiekennzeichnungspflicht für Deko- und Atmosphäre-Beleuchtung?
Stellungnahme des Umweltbundesamts zur Kennzeichnungspflicht von Laserprojektoren für Lichtshows nach der VO (EU) Nr. 874/2012
(23.06.2015, 14:07 Uhr)
Stellungnahme des Umweltbundesamts zur Kennzeichnungspflicht von Laserprojektoren für Lichtshows nach der VO (EU) Nr. 874/2012
Kommentar
verfassen
Ihre Meinung zu unserem Beitrag.
* mit Sternchen gekennzeichnete Felder sind Pflichtfelder

Vielen Dank für Ihren Kommentar

Wir werden diesen nach einer kurzen Prüfung
so schnell wie möglich freigeben.

Ihre IT-Recht Kanzlei
Vielen Dank!

Ihr Kommentar konnte nicht gespeichert werden!

Bitte versuchen Sie es zu einem späteren Zeitpunkt noch einmal.

Ihre IT-Recht Kanzlei
Vielen Dank!

Fragen oder Anregungen?

Kontaktieren Sie uns:
IT-Recht Kanzlei
Kanzlei Keller-Stoltenhoff, Keller
Alter Messeplatz 2
Tel.: +49 (0)89 / 130 1433-0
Fax: +49 (0)89 / 130 1433-60
E-Mail: info@it-recht-kanzlei.de
© 2004-2024 · IT-Recht Kanzlei