Ratgeber: Rechtliche Pflichten beim Verkauf von Batterien und Produkten mit Batterien
Der Handel mit Batterien und Produkten, die Batterien enthalten, ist rechtlich stark reglementiert und sieht für Unternehmer ein umfangreiches Pflichtprogramm vor. Während Hersteller behördliche Registrierungs-, spezifische Produktkennzeichnungs- und abfallwirtschaftliche Entsorgungsvorgaben treffen, haben Händler (Online)-Kennzeichnungsgebote und Rücknahmevorgaben umzusetzen. In diesem Ratgeber zeigt die IT-Recht-Kanzlei auf, welche batteriegesetzlichen Pflichten Marktakteure zu beachten haben und wie diese zu befolgen sind.
Inhaltsverzeichnis
- I. Das Batteriegesetz: Allgemeines zum Anwendungsbereich und zum Gesetzeszweck
- II. Die grundlegende Unterscheidung: Wer ist Hersteller, wer ist Vertreiber?
- III. Pflichten der Hersteller
- 1.) Registrierungspflicht
- 2.) Produktkennzeichnungspflichten
- 3.) Informationspflichten
- 4.) Verwertungspflichten
- 5.) Verkehrsverbote
- 6.) Überschneidungen mit dem Elektrogesetz
- IV. Pflichten der Vertreiber
- 1.) Registrierungs-Prüfpflichten
- 2.) Informationspflichten/Entsorgungshinweise
- 3.) Rücknahmepflichten
- 4.) Pfandpflicht für Fahrzeugbatterien
- V. Konsequenzen bei Verstößen
I. Das Batteriegesetz: Allgemeines zum Anwendungsbereich und zum Gesetzeszweck
Alle wesentlichen rechtlichen Pflichten der deutschen Marktakteure im Handel mit Batterien ergeben sich aus dem Batteriegesetz (BattG). Dieses setzt die europäische „Batterie-Richtlinie“ 2006/66/EG um.
Die Vorschriften des Batteriegesetzes verfolgen die abfallwirtschaftliche und umweltpolitische Zielsetzung, eine flächendeckende und lückenlose Rückführung von Altbatterien in ein spezielles, geordnetes Verwertungssystem sicherzustellen, um umweltliche Belastungen durch Batterien und darin enthaltene Gefahrenstoffe bestmöglich zu minimieren.
Dieses Gesetz findet gemäß § 1 Abs. 1 Satz 1 grundsätzlich Anwendung auf alle Batterien, unabhängig von Form, Größe, Maßen, stofflicher Zusammensetzung oder Verwendung.
Die „Batterie“ ist der gesetzeseigene Oberbegriff, der nicht bloß klassische Batterien, sondern auch Akkus erfasst. Ob wiederaufladbar oder nicht, spielt dabei keine Rolle.
Als tatbestandliche „Batterien“ gelten nach § 2 Abs. 1 BattG alle aus einer oder mehreren nicht wiederaufladbaren Primärzellen oder aus wiederaufladbaren Sekundärzellen bestehenden Quellen elektrischer Energie, die durch unmittelbare Umwandlung chemischer Energie gewonnen wird.
Insbesondere von Bedeutung ist, dass das Gesetz nicht nur dann gilt, wenn Batterien als individuelle Produkte gehandelt werden. Vielmehr findet das Gesetz nach § 1 Abs. 1 Satz 2 immer auch dann Anwendung, wenn Batterien im Lieferumfang enthalten oder in einem gelieferten Produkt eingebaut sind.
Von der grundsätzlichen Geltung des Gesetzes für alle Batterien formuliert § 1 Abs.2 BattG eine Ausnahme und erklärt die Gesetzesbestimmungen für nicht anwendbar auf Batterien, die verwendet werden
- in Ausrüstungsgegenständen, die mit dem Schutz der wesentlichen Sicherheitsinteressen der Bundesrepublik Deutschland in Zusammenhang stehen. Mit den wesentlichen Sicherheitsinteressen der Bundesrepublik Deutschland stehen insbesondere solche Ausrüstungsgegenstände in Zusammenhang, die von Sicherheitsbehörden (insbesondere Polizei, Nachrichtendienste, Ordnungsbehörden) im Rahmen der Wahrnehmung von operativen Aufgaben eingesetzt werden oder bei staatlichen oder staatlich beauftragten Hilfs- und Rettungsdiensten (insb. Feuerwehr, Hilfsorganisationen, THW) operativen Einsatz finden - so die Gesetzesbegründung.
- in Waffen, Munition oder Wehrmaterial, ausgenommen Erzeugnisse, die nicht speziell für militärische Zwecke beschafft oder eingesetzt werden, oder
- in Ausrüstungsgegenständen für den Einsatz im Weltraum.
Die Ausnahme erfasst nur Batterien, die konkret für eine der oben genannten Anwendungen bestimmt sind; identische Batterien, die in anderen Anwendungen zum Einsatz kommen, werden hingegen nicht erfasst.
II. Die grundlegende Unterscheidung: Wer ist Hersteller, wer ist Vertreiber?
Das Batteriegesetz differenziert für die Normierung von Pflichten zwischen zwei Gruppen von Marktakteuren, den sog. „Herstellern“ und den Vertreibern“.
Als batterierechtlicher Hersteller gilt nach § 2 Abs. 15 BattG jeder, der, unabhängig von der Vertriebsmethode, gewerbsmäßig Batterien im Geltungsbereich dieses Gesetzes erstmals in Verkehr bringt. Als Inverkehrbringen ist nach § 2 Abs. 16 BattG die erstmalige entgeltliche oder unentgeltliche Abgabe an Dritte mit dem Ziel des Vertriebs, des Verbrauches oder der Verwendung definiert. Als Inverkehrbringen gilt auch die erstmalige gewerbliche Einfuhr nach Deutschland, sofern die Batterien nicht nachweislich aus Deutschland wieder ausgeführt werden.
Als Vertreiber gilt nach § 2 Abs. 14 BattG, wer, unabhängig von der Vertriebsmethode, im Geltungsbereich dieses Gesetzes Batterien gewerbsmäßig für den Endnutzer anbietet. Das Anbieten von Batterien ist das auf den Abschluss eines Kaufvertrages gerichtete Präsentieren oder öffentliche Zugänglichmachen von Batterien; dies umfasst auch die Aufforderung, ein Angebot abzugeben.
Als grobe Leitlinie für die Unterscheidung dient folgende Gegenüberstellung: Hersteller im Sinne des Batteriegesetzes ist, wer Batterien oder Produkte mit eingebauten Batterien produziert oder nach Deutschland importiert und erstmalig auf dem Markt bereitstellt. Vertreiber im Sinne des Batteriegesetzes ist, wer Batterien oder Produkte mit eingebauten Batterien in Deutschland zum Weiterverkauf bezieht und sie on- oder offline anbietet.
Wichtig zu wissen ist, dass das Batteriegesetz eine sog. „Herstellerfiktion“ vorsieht. Vertreiber, die vorsätzlich oder fahrlässig Batterien von nicht ordnungsgemäß registrierten (dazu unten mehr) Herstellern anbieten, werden nach § 2 Abs. 15 BattG selbst zum Hersteller und treten damit in alle Rechten und Pflichten von Herstellern ein.
Um diese Rechtsfolge zu vermeiden, sollten Vertreiber vor dem Anbieten von Batterien und Produkten mit eingebauten Batterien stets im zentralen Batterie-Melderegister prüfen, ob der jeweilige Hersteller in Deutschland ordnungsgemäß registriert ist.
III. Pflichten der Hersteller
Hersteller im Sinne des Batteriegesetzes treffen spezifische behördliche Registrierungs-, produktsicherheitsrechtliche Kennzeichnungs- und Informationspflichten sowie abfallwirtschaftliche Verwertungspflichten. Auch müssen Hersteller zwingend Verkehrsverbote für bestimmte Batterien beachten.
1.) Registrierungspflicht
Bevor ein Hersteller Batterien oder Produkte mit eingebauten Batterien in Deutschland in Verkehr bringen, also erstmalig an Dritte abgeben oder importieren darf, ist er nach § 4 Abs. 1 BattG gehalten, sich zu registrieren.
Batteriehersteller im Sinne des Gesetzes, die keine Niederlassung im Inland haben, können einen Bevollmächtigten mit der Wahrnehmung Ihrer Herstellerpflichten beauftragen, welcher die Pflichten – u.a. auch die Registrierung – für den Hersteller im eigenen Namen erfüllt.
Die Registrierungspflicht gilt seit dem 01.01.2021 und ersetzt die bis dahin gültige, anforderungsmildere „Anzeigepflicht“ beim Umweltbundesamt.
Zur Umsetzung der neuen Vorgaben sind Hersteller verpflichtet, sich bei der Stiftung Elektro-Altgeräte (Stiftung ear – bisher zuständig allein für die Registrierung von Elektro- und Elektronikgeräten) über das EAR-Portal online mit der Marke und der jeweiligen Batterieart zu registrieren.
Erst, wenn das Registrierungsverfahren vollständig durchlaufen und die Registrierung von Seiten der Behörde erteilt wurde, ist ein Inverkehrbringen der Batterien/Produkte mit eingebauten Batterien zulässig.
Aus dem Bereich der Registrierung für Elektro- und Elektronikgeräte ist eine relativ lange Bearbeitungsdauer bei der Stiftung ear bekannt – manchmal bis zu 3 Monate. Dies sollten Hersteller in jedem Fall einkalkulieren und den Registrierungsantrag rechtzeitig stellen.
Hersteller, die das Inverkehrbringen von Batterien/Produkten mit Batterien bereits auf Grundlage der zuvor gültigen Vorschriften beim Umweltbundesamt angezeigt haben, haben bis zum 01.01.2022 Zeit, um die Registrierung durchführen zu lassen.
Achtung: Vertreiber, die Batterien/Produkte mit Batterien von nicht ordnungsgemäß registrierten Herstellern anbieten (wollen), werden selbst zum Hersteller und müssen sich daher selbst registrieren.
2.) Produktkennzeichnungspflichten
Für Batterien und Produkte mit eingebauten Batterien bestehen produktspezifische Herstellerkennzeichnungspflichten gemäß § 17 BattG.
Einerseits müssen Hersteller das Symbol der durchgestrichenen Mülltonne gemäß Gesetzesanlage am Produkt anbringen.
Andererseits sind Sie verpflichtet, Batterien, die mehr als 0,0005 Masseprozent Quecksilber, mehr als 0,002 Masseprozent Cadmium oder mehr als 0,004 Masseprozent Blei enthalten, vor dem erstmaligen Inverkehrbringen mit den chemischen Zeichen der Metalle (Hg, Cd, Pb) unterhalb des Mülltonnensymbols zu kennzeichnen.
Beide Kennzeichnungselemente sind gut sichtbar, lesbar und dauerhaft am Produkt anzubringen. Nur, wenn das Symbol oder das chemische Zeichen weniger als 0,5 cm Länge und 0,5 cm Breite einnehmen würde, kann auf eine Kennzeichnung am Produkt selbst verzichtet und darf auf die Verpackung ausgewichen werden. Gleiches gilt, wenn eine Kennzeichnung am Produkt aus technischen Gründen nicht möglich ist.
Die batteriegesetzlichen Kennzeichnungspflichten treten zu den allgemeinen Kennzeichnungspflichten des § 6 Abs. 1 Satz ProdSG (Name und Kontaktanschrift des Herstellers bzw. des Bevollmächtigten, eindeutige Kennzeichnung/Identifikation in Form von Typennummer o.ä., Sicherheitsinformationen) sowie gegebenenfalls bestehenden sonstigen spezialgesetzlichen Informationspflichten hinzu.
Speziell für Fahrzeug- und Gerätebatterien besteht die zusätzliche Pflicht, diese mit einer sichtbaren, lesbaren und unauslöschlichen Kapazitätsangabe zu versehen.
3.) Informationspflichten
Hersteller haben ein eigenes Informationsprogramm gegenüber Endnutzern zu erfüllen, etwa in Lieferbegleitpapieren oder der Bedienungsanleitung.
Sie müssen gemäß § 18 Abs.2 BattG darüber informieren,
- dass Batterien nach Gebrauch im Handelsgeschäft unentgeltlich zurückgegeben werden können,
- dass der Endnutzer zur Rückgabe von Altbatterien gesetzlich verpflichtet ist und
- welche Bedeutung das Symbol der durchgestrichenen Mülltonne und das/die Zeichen der chemischen Elemente haben, sowie über
- Abfallvermeidungsmaßnahmen und über Maßnahmen zur Vermeidung von Vermüllung,
- die Möglichkeiten der Vorbereitung zur Wiederverwendung von Altbatterien,
- die möglichen Auswirkungen der in Batterien enthaltenen Stoffe auf die Umwelt und die menschliche Gesundheit, insbesondere über die Risiken beim Umgang mit lithiumhaltigen Batterien, sowie
- die Bedeutung der getrennten Sammlung und der Verwertung von Altbatterien für Umwelt und Gesundheit
4.) Verwertungspflichten
Ziel des Batteriegesetzes ist die Rückführung aller auf dem Markt bereitgestellten, verwendeten Batterien in einen ordnungsgemäßen Entsorgungskreislauf.
Als Anlaufstelle gegenüber Endnutzern sind zwar die Vertreiber zur Rücknahme von Altbatterien verpflichtet.
Hersteller müssen aber gemäß § 5 BattG ihrerseits wiederum verpflichtet, die von Vertreibern zurückgenommenen Batterien unentgeltlich zurückzunehmen und nach den Vorgaben des § 14 BattG stofflich zu behandeln und zu verwerten bzw. bei Unverwertbarkeit umweltgerecht zu beseitigen.
5.) Verkehrsverbote
Bestimmte Arten von Batterien werden aus Gründen der Gefahrenprävention als nicht verkehrsfähig eingestuft und dürfen daher von Herstellern auch nicht auf dem Markt bereitgestellt werden.
Gemäß § 3 BattG bestehen Verkehrsverbote für
- Batterien/Produkte mit eingebauten Batterien, bei denen mehr als 0,0005 Gewichtsprozent Quecksilber enthalten ist und
- Gerätebatterien/Produkte mit eingebauten Gerätebatterien, bei denen mehr als 0,002 Gewichtsprozent Cadmium enthalten ist (Ausnahme: Batterien für Not- oder Alarmsysteme und für medizinische Ausrüstung sowie für bestimmte Altfahrzeuge)
6.) Überschneidungen mit dem Elektrogesetz
Hersteller von Produkten mit eingebauten Batterien, welche für den Betrieb des Produktes erforderlich sind, sind regelmäßig auch den Vorschriften des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes (ElektroG) unterworfen.
Das Produkt, welches die eingebauten Batterien enthält, gilt grundsätzlich als Elektrogerät im Sinne des ElektroG.
Für Elektrogeräte gelten eigenständige Registrierungs-,Kennzeichnungs- und Rücknahmepflichten, die unabhängig von den batterierechtlichen Pflichten zu erfüllen sind.
Außerdem besteht gemäß § 28 des ElektroG für Hersteller von Elektro- und Elektronikgeräten, die eine Batterie oder einen Akkumulator enthalten, eine besondere Informationspflicht:
Sie müssen den Geräten Angaben beifügen, welche den Nutzer über den Typ und das chemische System der Batterie oder des Akkumulators und über deren sichere Entnahme informieren.
IV. Pflichten der Vertreiber
Auch Vertreiber von Batterien/Produkten mit eingebauten Batterien trifft ein umfangreiches Pflichtprogramm, das sich Informations- und Rücknahmevorgaben ausprägt.
1.) Registrierungs-Prüfpflichten
Gemäß der Herstellerfiktion werden Vertreiber, die Batterien/Produkte mit eingebauten Batterien von nicht ordnungsgemäß registrierten Herstellern anbieten, selbst zu Herstellern im Sinne des Batteriegesetzes und treten in alle Herstellerpflichten ein.
Um die daraus erwachsenden, umfangreichen Rechtspflichten zu vermeiden, sollten Vertreiber vor dem Anbieten unbedingt durch Konsultation des zentralen Batterieregisters prüfen, ob der jeweilige Hersteller in Deutschland ordnungsgemäß registriert ist.
Kommen Vertreiber von Batterien/Produkten mit eingebauten Batterien nicht registrierter Hersteller ihren dadurch verselbstständigten Registrierungspflichten nicht nach, etabliert § 3 Abs. 4 Satz 2 BattG ein vollumfängliches Verkaufsverbot.
2.) Informationspflichten/Entsorgungshinweise
Vertreiber von Batterien müssen Kunden gemäß § 18 BattG umfangreiche Hinweise für die umweltgerechte Entsorgung von Batterien bereitstellen.
Zu informieren ist darüber,
- dass Batterien nach Gebrauch im Handelsgeschäft unentgeltlich zurückgegeben werden können,
- dass der Endnutzer zur Rückgabe von Altbatterien gesetzlich verpflichtet ist und
- welche Bedeutung das Symbol der durchgestrichenen Mülltonne und das/die Zeichen der chemischen Elemente haben.
Je nach Handelsbereich (on- oder offline) bestehen für die Umsetzung dieser Pflicht unterschiedliche Darstellungsvorgaben:
Im stationären Handel sind die Informationen auf gut sicht- und lesbaren, im unmittelbaren Sichtbereich des Hauptkundenstroms platzierten Schrift- oder Bildtafeln darzustellen.
Im Online-Handel können die Informationen einerseits unmittelbar online im jeweiligen Präsentationsmedium dargestellt oder alternativ schriftlich der Warensendung beigefügt werden.
Im Online-Handel gilt die Informationspflicht nicht nur im eigenen Online-Shop, sondern für alle Internetpräsenzen, auf der Händler Batterien/Produkten mit eingebauten Batterien anbietet (also auch auf Handelsplattformen wie Amazon, eBay oder Etsy).
Auch in Katalogen und Prospekten gilt die Informationspflicht, sofern über diese (etwa per beiliegendem Bestellformular) unmittelbar eine Bestellung abgegeben werden kann.
Muster-Batteriehinweise:
Die IT-Recht Kanzlei stellt Mandanten hier ein rechtskonformes und vollständiges Informationsmuster für die Umsetzung der batteriegesetzlichen Hinweispflichten bereit.
Die IT-Recht Kanzlei empfiehlt Online-Händlern,
- im eigenen Online-Shop die Informationen an zentraler Stelle (etwa bei den Rechtstexten) unter einer eigenen Schaltfläche „Batterieentsorgung“ darzustellen
- auf externen Verkaufsauftritten auf Plattformen (Amazon, eBay, Etsy etc.) die Hinweise in die Artikelbeschreibung aufzunehmen
Ein bloßer Hinweis in den AGB genügt nicht, da es an der guten Sichtbarkeit und Lesbarkeit fehlt.
Die Umsetzung bereits im Online-Bereich ist gegenüber der schriftlichen Übermittlung mit der Sendung vorteilhaft, weil so die korrekte Erfüllung der Informationspflicht allgemein bezeugt werden kann (was Abmahnungen und ggf. entstehenden, aufwendigen rechtliche Auseinandersetzungen vorbeugen kann).
3.) Rücknahmepflichten
Vertreiber von Batterien treffen eigenständige Rücknahmepflichten.
Gemäß § 9 Abs. 1 BattG müssen Vertreiber Altbatterien vom Endnutzer an oder in unmittelbarer Nähe ihres Handelsgeschäfts unentgeltlich zurücknehmen.
Diese Pflicht gilt auch im Online-Handel. Dort ist der maßgebliche Ort des Handelsgeschäfts das Lager, aus welchem die Ware versendet wird (§ 9 Abs. 4 BattG)
Einschränkungen bezüglich der Rücknahmepflicht bestehen wie folgt:
- die Rücknahmepflicht gilt nicht für Produkte mit eingebauten Batterien, sondern nur für „lose“ Batterien
- die Rücknahmepflicht gilt nur für solche Arten von Altbatterien, die der Vertreiber als Neubatterien in seinem Sortiment führt oder geführt hat
- die Rücknahmepflicht gilt nur für Mengen, derer sich Endnutzer üblicherweise erledigen
Bezüglich der Rücknahmepflicht für sortimentsgleiche Batteriearten kommt es nicht darauf an, dass der Nutzer die jeweilige Batterie vom konkreten Vertreiber auch erworben hat. Bietet der Vertreiber den Batterietypus im Sortiment an, muss er auch Altbatterien von Nutzern zurücknehmen, zu welchen er überhaupt keine vertraglichen Beziehungen unterhält.
Beispiel: Online-Händler A bietet Batterien des Typs „AAA“ in seinem Online-Shop an. Gemäß § 9 Abs. 1 BattG muss er AAA-Batterien auch von solchen Endnutzern unentgeltlich zurücknehmen, die bei ihm noch nie etwas bestellt haben.
Für Gerätealtbatterien (Batterien, die gekapselt sind und in der Hand gehalten werden können), die zurückgenommen wurden, besteht ferner die Verpflichtung, diese einem vom Hersteller eingerichteten Rücknahmesystem zu überlassen.
4.) Pfandpflicht für Fahrzeugbatterien
Vertreiber, die auch Fahrzeugbatterien (Batterien, die für den Anlasser, die Beleuchtung oder für die Zündung von Fahrzeugen bestimmt sind) vertreiben, müssen die besondere Pfandpflicht des § 10 BattG umsetzen.
Danach ist für jede Fahrzeugbatterie bei der Abgabe (etwa dem Verkauf) ein Pfand in Höhe von 7,50€ inkl. MwSt. vom Endnutzer zu erheben.
Das Pfand darf dann nicht erhoben werden, wenn der Endnutzer zum Zeitpunkt des Kaufs einer neuen Fahrzeugbatterie eine Fahrzeug-Altbatterie zurückgibt.
Dieses Fahrzeugbatterie-Pfand ist zurückzuzahlen, wenn der Nutzer eine Fahrzeugaltbatterie beim Vertreiber zurückgibt.
Anders als bei anderen Batterien muss der Vertreiber aber das Pfand nicht für Altbatterierückgaben von Nutzern zurückzahlen, an die er keine neuen Fahrzeugbatterien geliefert hat. Er kann vielmehr bei der Neufahrzeugbatterie-Lieferung eine Pfandmarke ausgeben und die Pfanderstattung von der Rückgabe der Pfandmarke abhängig machen.
Gibt ein Endnutzer eine Fahrzeugaltbatterie bei einem Vertreiber zurück, bei dem er mangels vorherigen Neubatteriekaufs keinen Anspruch auf Pfanderstattung hat, kann er von diesem eine schriftliche oder elektronische Bestätigung verlangen, dass die Rücknahme ohne Pfanderstattung erfolgt ist.
Online-Händler, die Fahrzeugbatterien anbieten, müssen anders als stationäre Händler auch Nicht-Kunden das Fahrzeugbatteriepfand erstatten, wenn letztere eine maximal 2 Wochen alte Bestätigung über die pfanderstattungsfreie Rückgabe bei einem anderen Vertreiber vorlegen.
V. Konsequenzen bei Verstößen
Herstellern und Vertreibern, die ihre batteriegesetzlichen Pflichten nicht oder nicht ordnungsgemäß umsetzen, drohen empfindliche Konsequenzen.
Gegen Hersteller können nach § 29 BattG bei Verstoß gegen
- die Registrierungspflicht nach § 4 BattG
- die Verkehrsverbote nach § 3 BattG und
- die Verwertungspflichten nach § 5 BattG
Geldbußen von bis zu je 100.000 Euro verhängt. Bei Verstoß gegen die Kennzeichnungspflichten nach § 17 BattG drohen Geldbußen von bis zu 10.000 Euro.
Im Übrigen können auch wettbewerbsrechtliche Konsequenzen drohen, da die Registrierungs- und Kennzeichnungspflichten als wettbewerbsrechtliche Marktverhaltensnormen gelten, deren Verletzung wettbewerbsrechtliche Abwehransprüche nach sich ziehen kann.
Gegen Vertreiber können bei Anbieten von Batterien ohne die erforderliche Registrierung des Herstellers (§ 3 Abs. 4 Satz 2 BattG) sowie bei Verstoß gegen die Rücknahmepflichten des § 9 BattG Geldbußen bis zu 100.000 Euro verhängt werden.
Bei Verstößen gegen
- die Pfanderhebungs- und -erstattungspflichten nach § 10 BattG
- die Hinweispflichten zur Batterieentsorgung nach § 18 BattG
drohen Vertreibern dahingegen Geldbußen von bis zu je 10.000 Euro.
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