Kaufrecht: Leitfaden zur Umsetzung bei Warenverkauf im Online-Handel

Kaufrecht: Leitfaden zur Umsetzung bei Warenverkauf im Online-Handel
Stand: 25.11.2021 4 min 1

Wir stellen einen Leitfaden zur Umsetzung der erforderlichen rechtlichen Maßnahmen beim Verkauf von Waren (mit oder ohne digitale Elemente) bereit.

Für wen ist dieser Leitfaden geeignet?

Der Leitfaden ist für Unternehmer geeignet, die

  • Waren an Verbraucher vertreiben;
  • Waren mit digitalen Elementen (z.B. Smartphones, Smart-TVs oder Navigationsgeräte) an Verbraucher vertreiben;
  • Gebrauchtware an Verbraucher vertreiben und die Gewährleistung von 2 Jahren auf 1 Jahr verkürzen möchten;
  • Mängelexemplare an Verbraucher vertreiben;
  • mit Garantien (Hersteller- oder Händlergarantie) werben.

Was ist zu beachten?

Für bestimmte Fälle sind besondere Maßnahmen erforderlich:

1. Möchten Sie bei Gebrauchtware die Gewährleistung von 2 Jahren auf 1 Jahr verkürzen?

Händler, die (auch) Gebrauchtware zum Verkauf anbieten, können die Verjährungsfrist für Mängelansprüche gegenüber Verbrauchern nicht mehr einfach durch AGB von zwei Jahren auf ein Jahr verkürzen.

Vielmehr bedarf es hierzu künftig einer ausdrücklichen und gesonderten Vereinbarung zwischen Händler und Verbraucher und der Händler muss den Verbraucher vor der Abgabe von dessen Vertragserklärung von der Verkürzung der Verjährungsfrist eigens in Kenntnis setzen. Dies im Online-Handel technisch umzusetzen, stellt eine besondere Herausforderung dar.

a) Umsetzung im eigenen Online-Shop

Wie die einschlägigen gesetzlichen Anforderungen im eigenen Online-Shop umgesetzt werden können, erläutern wir hier.

Wer diese Anforderungen aus technischen Gesichtspunkten nicht erfüllen kann oder möchte, kann Gebrauchtware (vorerst) nur mit der gesetzlichen Mängelhaftung (ohne Verkürzung der Verjährungsfrist) an Verbraucher verkaufen.

b) Umsetzung auf Online-Handelsplattformen

Anders als beim eigenen Online-Shop kann der Händler bei Online-Handelsplattformen wie etwa eBay, Amazon oder Etsy nur in begrenztem Umfang auf die technische Infrastruktur Einfluss nehmen. Dort bedarf es also einer Mitwirkung des jeweiligen Plattformbetreibers, damit der Händler die vorgenannten Anforderungen rechtssicher umsetzen kann.

Der Betreiber von eBay hat hierzu einen Lösungsvorschlag in seinem Rechtsportal veröffentlicht, den wir in diesem Beitrag kommentieren.

Sollte eine Umsetzung der vorgenannten Anforderungen aus technischen Gesichtspunkten scheitern, so könnte Gebrauchtware dort (vorerst) nur mit der gesetzlichen Mängelhaftung (ohne Verkürzung der Verjährungsfrist) an Verbraucher verkauft werden.

2. Möchten Sie Mängelexemplare verkaufen?

Besondere Anforderungen sieht das Gesetz auch für den Verkauf von Mängelexemplaren an Verbraucher vor.

Insoweit kann sich der Händler nur dann vor evtl. Mängelansprüchen des Verbrauchers schützen, wenn der Verbraucher vor der Abgabe seiner Vertragserklärung eigens davon in Kenntnis gesetzt wurde, dass ein bestimmtes Merkmal der Ware von den objektiven Anforderungen abweicht, und die Abweichung im Vertrag ausdrücklich und gesondert vereinbart wurde. Auch insoweit besteht die besondere Herausforderung des Händlers darin, diese Anforderungen im Online-Handel technisch umzusetzen.

a) Umsetzung im eigenen Online-Shop

Wie die gesetzlichen Anforderungen im eigenen Online-Shop umgesetzt werden können, erläutern wir hier.

Wer diese Anforderungen aus technischen Gesichtspunkten nicht erfüllen kann oder möchte, muss das Risiko eingehen, dass Verbraucher nachträglich Mängelrechte geltend machen. Dies gilt selbst für den Fall, dass der Verbraucher den Mangel bei Vertragsschluss kannte.

b) Umsetzung auf Online-Handelsplattformen

Auch insoweit bedarf es für die technische Umsetzung einer Mitwirkung des jeweiligen Plattformbetreibers.

Der Betreiber von eBay hat hierzu einen Lösungsvorschlag in seinem Rechtsportal veröffentlicht, den wir in diesem Beitrag kommentieren.

Sollte eine Umsetzung der vorgenannten Anforderungen aus technischen Gesichtspunkten scheitern, so müsste der Händler damit rechnen, dass Verbraucher nachträglich Mängelrechte geltend machen, auch wenn ihnen der Mangel bei Vertragsschluss bekannt war.

3. Möchten Sie mit Garantien (Hersteller- oder Händlergarantie) werben?

Die Werbung mit einer Hersteller- oder einer Händlergarantie ist im Online-Handel nur unter Einhaltung bestimmter Informationspflichten zulässig.

Zudem muss dem Verbraucher die Garantieerklärung per se spätestens bis zum Zeitpunkt der Lieferung der Ware auf einem dauerhaften Datenträger zur Verfügung gestellt werden, beispielsweise per E-Mail oder als Ausdruck zusammen mit der Warenlieferung.

a) Umsetzung im eigenen Online-Shop

Für die Umsetzung der gesetzlichen Informationspflichten zu Garantien im eigenen Online-Shop stellen wir Ihnen hier entsprechende Muster bereit.

b) Umsetzung auf Online-Handelsplattformen

Für die Umsetzung der gesetzlichen Informationspflichten zu Garantien auf Online-Handelsplattformen wie etwa eBay, Amazon oder Etsy bedarf es für die technische Umsetzung ggf. einer Mitwirkung des jeweiligen Plattformbetreibers. Dazu gehört etwa die Möglichkeit, im Zusammenhang mit der Garantiewerbung transparent auf die zutreffenden Garantiebedingungen des Herstellers oder des Händlers zu verlinken.

4. Wir helfen Ihnen mit Mustern für etwaige Gewährleistungsfälle

Wir stellen Ihnen zahlreiche Muster für typische Gewährleistungsfälle aus der Praxis bereit, die Sie bei entsprechenden Anwendungsfällen nutzen können.

Tipp: Fragen zum Beitrag? Diskutieren Sie hierzu gerne mit uns in der Unternehmergruppe der IT-Recht Kanzlei auf Facebook .

Bildquelle: Andrii Yalanskyi / shutterstock.com

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1 Kommentar

I
IKG König 30.11.2021, 10:33 Uhr
Verkaufen wird immer mehr zum Ärgernis
Verbraucherschutz ist sinnvoll und gut, allerdings werden die Händler gerade beim Transportrisiko massiv benachteiligt. Wenn sich ein Kunde dann nach 11 Monaten und 28 Tagen meldet, mit dem Hinweis es läge ein Transportschaden vor, dann muss ich Ersatz leisten, kann aber DHL etc. nur maximal 7 Tage nach Lieferung in die Pflicht nehmen. Ist jetzt schon mit den 6 Monaten ungerecht.

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