Rätsel um Gefahr und Schuld bei der Lieferung

Rätsel um Gefahr und Schuld bei der Lieferung
18.09.2008 | Lesezeit: 7 min

Das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) kann manchmal fast poetisch sein. So geht es beim Kauf und der Lieferung einer Sache um „*Gefahr* “ und „*Schuld* “. Gemeint ist hier der „Gefahrübergang“ und die Frage, wo der Leistungserfolg also der Leistungsort ist. Noch einfacher ausgedrückt geht es um die Frage, wer haftet dafür, dass eine Ware beim Versand beschädigt wird oder verloren geht. Muss der Verkäufer eine neue Ware schicken oder muss der Käufer zahlen, obwohl er eine beschädigte oder gar keine Ware erhalten hat. Dieses Problem beschäftigt sowohl Käufer und Verkäufer beim so genannten B2B-Verkauf (Verkäufe an einen Unternehmer) als auch beim B2C-Verkauf (Verkäufe an einen Verbraucher).

Der folgende Beitrag will hier Aufklärung bieten:

1. Grundsatz Gefahrübergang bei Übergabe

Das Gesetz normiert in § 446 BGB den Grundsatz, dass mit der Übergabe der verkauften Sache die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung auf den Käufer übergeht.

Mit Gefahr meint der Gesetzgeber also die Verantwortung für die Beschädigung oder den Verlust der verkauften Sache.

Beispiel:

Lässt ein Verkäufer ein kostbares Glas fallen, bevor er es dem Käufer aushändigen konnte, dann trägt er die Verantwortung für den Verlust. Lässt der Käufer aber das Glas fallen, nachdem es ihm vom Verkäufer ausgehändigt wurde, trägt er die Verantwortung und muss das Glas bezahlen, obwohl es nicht mehr zu gebrauchen ist.

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2. Abweichende Regeln beim Versendungskauf

Aber nicht immer wird die Ware direkt vom Verkäufer dem Käufer übergeben. Sehr oft wird vereinbart, dass die Ware an den Käufer geschickt wird.
Fallbeispiel:

Der Rechtsanwalt Schlau kauft für seine Kanzlei einen PC im Internet. Die Parteien vereinbaren lediglich, dass der PC an die Kanzlei geschickt wird. Es ist für die Parteien selbstverständlich, dass der Transport nicht vom Verkäufer sondern durch ein Transportunternehmen erfolgen soll. Der PC wird nicht geliefert. Der Verkäufer kann aber eine UPS-Bestätigung vorlegen, dass er den PC abgeschickt hat. Der Rechtsanwalt besteht auf der Versendung eines neuen PCs und will nicht zahlen. Zu Recht?

2.1 Grundsatz

Wir alle kennen es, dass uns ein Möbelstück oder ein Küchengerät geschickt wird. Ja oft wird es sogar vom Verkäufer aufgebaut. Was gilt in solchen Fällen, wenn die Ware beim Transport verloren geht oder beim Transport oder bei der Montage beschädigt wird?
Hier gilt § 447 BGB. Diese Vorstellung lautet: „Versendet der Verkäufer auf Verlangen des Käufers die verkaufte Sache nach einem anderen Ort als dem Erfüllungsort, so geht die Gefahr auf den Käufer über, sobald der Verkäufer die Sache dem Spediteur, dem Frachtführer oder der sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Person oder Anstalt ausgeliefert hat.* “

Nun wäre das Rätsel fast gelöst, wenn feststünde wo der Erfüllungsort ist. Denn gemäß § 447 BGB geht die Gefahr auf den Käufer über, wenn der Erfüllungsort beim Verkäufer ist.

2.2 Wo ist der Erfüllungsort?

Die Sache bleibt also rätselhaft. Was ist nun der Erfüllungsort und ist er beim Käufer oder beim Verkäufer?

Das Schuldrecht unterscheidet zwischen dem Ort, an dem die Leistung zu erfolgen hat (Ort der Leistung) oder Erfüllungsort und dem Ort des Leistungserfolges. Der Erfüllungsort ist der Ort, an dem der Verkäufer seine Leistung erbringt. Der Erfolgsort ist der Ort, an dem der Käufer die Ware und das Eigentum erhält. Beide Orte können auseinander fallen. Dies geschieht insbesondere beim Versendungskauf. Hier gibt der Verkäufer am Ort seines Wohn- oder Geschäftsitzes die Ware zur Post oder bei einem Transportunternehmen ab und die Ware trifft am Wohnsitz des Käufers ein. Hier geht auch erst das Eigentum über

Der Gesetzgeber unterscheidet nun zwischen drei Schuldtypen jeweils danach ob der Erfüllungsort oder Erfolgsort beim Verkäufer ist.

  • Zunächst ist da die Holschuld. Hier hat der Käufer die Ware abzuholen. Erfüllungs- und Erfolgsort sind beim Verkäufer.
  • Muss der Verkäufer die Ware zum Käufer bringen, dann spricht man von Bringschuld. Hier ist also der Erfüllungs- und Erfolgsort beim Käufer angesiedelt.
  • Dann gibt die Schickschuld , bei der der Erfüllungsort beim Verkäufer liegt aber der Erfolg beim Käufer eintritt. Der Verkäufer muss die Ware versenden, also einem Transportunternehmen anvertrauen. Der Erfolg, also die Übereignung der Ware tritt erst ein, wenn der Käufer die Ware erhält.

Es liegt an den Parteien, sich bei Abschluss des Kaufvertrages auch über die Art der Schuld zu einigen. Geschieht dies ausdrücklich nicht, wird dies vom Gesetzgeber durch § 269 BGB festgelegt. Wenn also weder ausdrücklich noch durch Auslegung des Parteilwillens der Leistungsort vereinbart ist, kommt es auf die „Natur des Schuldverhältnisses“ an. Zum Beispiel weiß jeder, der einkaufen geht, dass die Ware ihm direkt im Kaufhaus vom Verkäufer übereignet wird. Werden aber Möbel vom Verkäufer selbst geliefert oder sogar aufgebaut, ist die Leistung erst mit der Anlieferung erbracht, und bei Montageverpflichtung erst, wenn der Einbau beim Käufer abgeschlossen ist; ja hier trägt der Verkäufer gemäß § 434 Abs. 3 BGB auch die Verantwortung dafür, dass die Montage ordnungsgemäß ist und die Küche nicht beim Einbau beschädigt wird.

Wenn sich aber aus der Natur des Schuldverhältnisses und dem Parteiwillen nichts ergibt, legt § 269 BGB fest, dass der Erfüllungsort beim Verkäufer ist.

2.3 Auflösung

Wenn man diese Erkenntnisse auf den Fall des Rechtsanwalts Schlau anwendet, kommen wir zu folgenden Überlegungen.

  • Hätten die Parteien eine Bringschuld vereinbart, dann müsste der Rechtsanwalt nicht bezahlen. Er könnte auf eine neue Lieferung bestehen. Eine Bringschuld ist aber nicht vereinbart.
  • Läge eine Holschuld vor, müsste der Rechtsanwalt bezahlen, obwohl er die Ware nicht erhalten hat. Auch eine Pflicht den PC abzuholen, wurde nicht vereinbart.
  • Alles spricht für eine Schickschuld. In diesem Fall wäre der Erfüllungsort beim Verkäufer und die Gefahr ginge auf den Rechtsanwalt über, nachdem die Ware an das Transportunternehmen übergeben worden ist. Der Rechtsanwalt müsste also zahlen, obwohl er keine Ware erhalten hat, wenn der Verkäufer nach § 243 Abs. 2 BGB seine Leistung ordnungsgemäß erbracht, nämlich die Ware gut verpackt einem anerkannten Transportunternehmen übergeben hat. In unserem Fall kommen wir durch Auslegung zu einer Schickschuld. Beide Parteien gingen davon aus, dass zu den Pflichten des Verkäufers lediglich die Absendung und nicht die Übersendung gehörte. Auch sollte der Verkäufer nicht selbst für den Transport sorgen, sondern ein Transportunternehmen mit der Aufgabe betreuen. Die Aufgabe des Verkäufers war es also, den PC sorgfältig verpackt einem geeigneten Transportunternehmen zu übergeben. Dies ist geschehen.

Pech für Rechtsanwalt Schlau.

2.4 Besonderheiten im Verbrauchsgüterkauf

Bevor aber nun Panik bei den Onlinekäufern ausbricht, die als Verbraucher Waren im Internet gekauft haben, soll gleich zur Beruhigung auf § 474 Abs. 2 BGB hingewiesen werden. Der oben vorgeführte § 447 BGB gilt nicht, wenn ein Verbraucher (§ 13 BGB) eine bewegliche Sache von einem Unternehmer (§ 14 BGB) kauft.

Das heißt, es bleibt bei dem in § 446 BGB festgelegten Grundsatz, dass die Gefahr erst mit der Übergabe der Ware an den Käufer übergeht. Der Käufer muss also nicht zahlen, wenn er die Ware nicht erhält, obwohl der Verkäufer sie an ihn geschickt hat. Dies kann auch nicht zu Lasten des Käufers in AGB oder Individualvereinbarungen anders wirksam geregelt werden. Da unser Rechtsanwalt aber nicht als Verbraucher gekauft hatte, sondern für seine Kanzlei und damit als Unternehmer, kommt er nicht in den Genuss dieser Verbraucherprivilegierung..

2.5 Anforderung an vertragliche Regelungen zum Erfüllungsort

Es ist also Käufern, die nicht als Verbraucher von einem Unternehmer kaufen, zu raten, den „*Erfüllungsort* “ im Sinne von § 447 BGB zu ihren Gunsten zu regeln. Ist dies aber nicht geschehen und ergibt sich auch nichts aus der Natur des Schuldverhältnisses (siehe oben) dann muss der Käufer, der nicht zahlen will, beweisen, dass die Parteien eine Bringschuld vereinbart haben. Hier sind die Anforderungen aber sehr hoch. So ist die Übernahme der Versandkosten alleine noch kein Indiz für eine Bringschuld, auch Klauseln wie „frei Haus x“ oder „bahnfrei“. Übernimmt aber der Verkäufer selbst oder sein Erfüllungsgehilfe den Transport, dann wird in der Regel von einer Bringschuld ausgegangen.

3. Fazit

Beim Verbrauchsgüterkauf gilt § 447 BGB nicht. Das heißt, die Gefahr geht erst über, wenn der Verbraucher die Ware erhalten hat.

Liegt kein Verbrauchsgüterkauf vor, ist beim Versendungskauf in der Regel von einer Schickschuld auszugehen. Das heißt, der Erfüllungsort ist beim Verkäufer und die Gefahr geht über, wenn der Verkäufer die Ware an seinem Geschäftssitz an ein Transportunternehmen übergeben hat.

 

Tipp: Sie haben Fragen zu dem Beitrag? Diskutieren Sie hierzu gerne mit uns in der Unternehmergruppe der IT-Recht Kanzlei auf Facebook .

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33 Kommentare

M
Mathias 30.07.2021, 08:22 Uhr
DHL-Paket am Ort des Privat-Verkäufers verloren gegangen
Hallo Frau Keller-Stoltenhoff,
danke für die anschauliche Darstellung der Rechtslage, die "Schickschuld" war mir noch nicht bekannt.
Es dreht sich ja vieles um den Erfüllungsort und ob das Paket auf dem Versandweg verloren ging.
Folgender realer Fall:
Auf ebay wird eine Ware angeboten mit "Versand möglich", der Verkäufer übernimmt ohne Mehrkosen den Versand.
Der Verkäufer legt das Päckchen in eine Box von einer DHL-Versandstation. Lt. DHL Sendungsnachverfolgung ist die Lieferung vom Verkäufer elektronisch angekündigt und in die Box gelegt worden. Das Päckchen ist von DHL aus der Box entnommen worden und danach bricht die Statusfortschreibung ab.
D.h. das Päckchen hat das Absendezentrum von DHL nicht erreicht. Möglicherweise gab es ein Beschriftungsprobelm (was zuvor nicht überprüft werden konnte).
Ist in diesem Fall der Gefahrenübergang das Einlegen des Päckchens vom Privatverkäufers in die DHL-Box?
T
Thomas Voigt 25.01.2021, 10:51 Uhr
BioOR a.d.
Seit nunmehr fast einem Jahr hat der Onlinehandel, auch bedingt durch die Corona-Infektionswelle eine riesige Dimension erreicht. Millionen an Endverbrauchern in der BRD, die vor den geschlossenen Läden der Einzelhändler stehen, bestellen nun bei den Online-Versandhändlern.
Bei den Transportunternehmen kommt es zu Paketbeschädigungen und -Verlusten. Wenn sich nun eine Privatperson fragt, wer die Gefahr trägt und Schäden zu ersetzen hat, findet mit diesem langen Aufsatz anfangs mittels eines einzigen aussagefähigen Satzes nicht eine etwa eine schnelle und eindeutige Antwort, sondern ein akademisches Geplänkel. Liebe Frau Anwältin, wir wissen, dass Sie intelligent sind, Sie müssen uns hier keine Doktor-Arbeit vorlegen!
Mit freundlichem Gruß
E
Ekki 09.07.2020, 17:29 Uhr
Hohlschuld
Sehr schön erklärt.

Allerdings heißt die Seite: https://www.it-recht-kanzlei.de/leistungsort-schickschuld-bringschuld-hohlschuld-versendungskauf.html

Ob der IT-Mensch auch holen mit "h" schreibt?
W
Wibke Reinstein 25.01.2019, 09:08 Uhr
Danke
Im Gesetz ist es meines Erachtens wirklich nicht so ganz eindeutig und andere juristische Plattformen haben auch nicht weit und tief genug gefragt, um ausreichend differenziert zu erklären. Ich bin sehr dankbar für Ihre Beschreibungen!
H
Hoffi 04.11.2018, 21:52 Uhr
ewiges Rätsel
Also der Käufer hat ja auch die Pflicht die Ware anzunehmen. Wenn die beiden Vertragspartner jeweils an ihrem Geschäftssitz erfüllen und Warenschulden Holschulden sind, dann habe ich das verstanden. Wo aber findet die rechtsverbindliche Annahme statt? Doch erst am Geschäftssitz des Käufers. Ist die Ware während des Transports dann nicht angenommen? Habe ich noch nie verstanden!
J
Johannes Kupper 09.04.2018, 11:42 Uhr
Das Risiko eines Abhandenkommens oder einer Beschädigung der Tickets beim Versand trägt der Kunde
Hallo Frau Keller-Stoltenhoff,
ist bei einem Ticketverkauf eines Fußballvereins an einen Zuschauer von einem Verbrauchsgüterverkauf auszugehen? Das heißt, geht das Risiko des Verlustes erst bei erfolgreicher Ticketzustellung auf den Kaäufer über?
Mit freundlichen Grüßen. Johannes Kupper
M
Michael 01.01.2018, 15:20 Uhr
Herr
Hallo Frau Anwältin,

besten Dank für Ihre Informationen.
Für mich als Laien wäre es hilfreich, wenn Sie vor einer Bewertung die Begrifflichkeiten und Definitionen klarziehen, die für eine Bewertungszuordnung wichtig sind:

was versteht der Gesetzgeber unter einem "Verbrauchsgüterkauf" was unter einem "Nicht-Verbrauchsgüterkauf". Grundsätzlich unterliegt doch jede Sache einem gewissen Verschleiß.

Zweitens ist unklar wie das hierbei in Relation zu einer bewegliche Sache zu bringen ist.

Die Thematik mit dem Möbelkauf wurde von Ihnen wohl einem BGH-Urteil entnommen. Für mich ist unklar was Sie uns damit sagen wollen und welche generelle Auslegung damit abgeleitet werden kann. Warum haben Sie einen Unternehmer als Warenempfänger benannt? Mich verwirrt das sehr, ich denke die meisten Leser hier werden Endverbraucher sein.

Danke,
schöne Grüße,
Michael
S
Sarah 08.08.2017, 10:21 Uhr
Onlinekauf Vollständigkeit der zurückgesandten Ware
Ich habe bei einem Onlineversand mehrere Kleidungsstücke gekauft und einige behalten. Die restlichen habe ich zurück gesandt. Der Händler hat den Eingang der Rücksendung auch bestätigt. Bei der Auflistung der retournierten Ware wurde eine Ware als behalten vermerkt, die ich zurück gesandt habe.

Wer Trägt die Beweislast, welche Waren zurückgesandt wurden.
T
Thomas Kurbjuhn 28.01.2016, 16:00 Uhr
Überlegung zu AGB eines reinen Dienstleisters
Danke für Ihren Artikel. Das würde doch bedeuten: ein reiner Reparaturdienstleister, der die reparierten Waren per Versand zurückschickt, könnte auch in seinen AGB nach 644/447 BGB anders als beim Versendungskauf(474 GBG) das Transportrisiko auf den Kunden abwälzen, auch im B2C Bereich. Sehe ich das richtig? 
D
Dirk Jaster 27.10.2015, 20:31 Uhr
Übernahme von Ware durch einen Minderjährigen
Wie schaut das mit der Haftung aus, wenn die Lieferung Online von vier Autoreifen gegen Vorauszahlung vereinbart wurde und nur zwei davon angekommen sind. Die Ware wurde von einem Minderjährigen unberechtigt entgegen genommen, der nicht wusste, dass die Lieferung von Vier vereinbart war.

Der Verkäufer und der Lieferant berufen sich nun darauf vier Reifen geliefert zu haben. Ich war zu der nicht angekündigten Lieferzeit nicht zu Hause. Der Minderjährige ist mein Sohn.

Wer haftet nun?
H
Horst 01.09.2015, 15:16 Uhr
dino
"Das heißt, der Erfüllungsort ist beim Verkäufer und die Gefahr geht über, wenn der KÄUFER die Ware an seinem Geschäftssitz an ein Transportunternehmen übergeben hat."

Sie meinen:

"Das heißt, der Erfüllungsort ist beim Verkäufer und die Gefahr geht über, wenn der VERKÄUFER die Ware an seinem Geschäftssitz an ein Transportunternehmen übergeben hat."
D
Drubig,Jürgen 15.04.2015, 11:34 Uhr
herr
ich habe bei einem Onlinehändler pillen bestellt Wert 63 Euro alles wie gewünscht bezahlt :Nun ist die Ware im Verzug und der Online Betreiber sagte mir das ich unversicherten Versand angeklickt habe und er keinerlei Möglichkeit mehr hat nachzuforschen wo meine Pillen geblieben sind und ich PECH gehabt habe ,ist dies rechtens??
Kann ich absolut nichts mehr dagegen Tun.
LG
A
Anna 04.02.2015, 18:00 Uhr
Übernahme der Lieferkosten nach der Feststellung, dass der Wagen ungeeignet war
Hallo, schöner Artikel, wie stellt sich denn die Lage da, wenn ein bestellter bezahlter Artikel geliefert wird und bei der Anlieferung, stellt die Spedition fest, dass die Anlieferung mit dem Fahrzeug nicht geht. Wer muss dann den Mehraufwand der erneuten Lieferung tragen?
T
Tim 08.02.2014, 11:45 Uhr
paket abgegeben an falsche Lieferadresse
Hallo,
ich habe vor 2 Wochen einen Artikel für 27€ verkauft und per unversicherten Versand abgegen. Doch 1 Woche später schreibt mir der Käufer das er einen Fehler bei seiner Lieferadresse gemacht hat undmich darum kkümmern soll, dass der Artikel dort ankommt.
Nun ist das Problem, dass das Päckchen nicht an mich zurück kam und es sich auch nicht auffindenllässt bei der DHL.
Der Käufer hat mir nun geschrieben, dass ich entweder das gesamte Geld zurück überweisen oder erestur Polizei geht.

Nun die Frage: wer ist hier ihm recht?

Vielen dank für die antworten!

Mit freundlichem Gruß
a
a. lichterglanz 13.01.2014, 21:57 Uhr
Lieferkostenübernahme bei erneuter Verschickung?
Wie verhält es sich, wenn der Lieferdienst nicht verschicken kann, da Käufer verzogen scheint? Wer trägt die erneuten Versandkosten, da der Käufer nachweislich Lieferadresse korrekt ist?
P
Philipp 07.11.2013, 16:51 Uhr
§ 434 BGB
Unter 2.2 müsste es im vorletzen Absatz § 434 Abs. 2 BGB (statt Abs. 3 ) heißen.
Ansonsten ein super Artikel.
M
M. Schubert 10.10.2013, 09:18 Uhr
"Lieferung frei Haus"
Hallo, ein schöner Artikel und auch ausführlich.

Eine Frage gibt es bei mir noch und zwar wenn der Verkäufer die Ware "frei Haus" an Herrn Rechtsanwalt Schlau liefert und die Ware auf dem Transportweg verloren geht.

Wo ist bei dieser Situation der Kosten sowie Gefahrenübergang?
und
Wer und Warum muss für die verlorene Ware zahlen oder Neuliefern?

Danke im Voraus für Ihre Antwort.

MfG
M. Schubert
b
birgit herold 07.10.2013, 09:17 Uhr
Annahme verweigert, Paket geht verloren
Guten Tag,

sehr guter Artikel! Vielen Dank!

Was ist, wenn beim Privatverkauf (Privat-Privat) eine Holschuld bestand (Paket wurde an Paketunternehmen übergeben), der Käufer die Ware aber verweigert und das Paket verloren geht.

Danke
G
Gabi 28.05.2013, 09:47 Uhr
Frage
Was ist, wenn Käufer nach 2,5 Monaten behauptet, er habe keine Ware erhalten ?
Käufer hatte eine Mail bekommen, dass die Ware am 18.3. verschickt wurde.
Ware wurde per Brief verschickt.

Gibt es eine Frist, in der sich ein Käufer beim Verkäufer melden muss ?
Danke und viele Grüße
Gabi
H
Hung Phan 13.11.2012, 20:29 Uhr
Schickschuld
Ich fand Ihren Artikel sehr interessant und hilfreich. Eine Frage stellt sich mir hier jedoch. Bei Abhanden kommen eines Paketes gibt es über DHL eine Versicherung (in der Regel 500€). Was würde denn passieren, wenn das Paket unterversichert ist und das Paket nun abhanden kommt. Schuldet der Verkäufer dem Käufer dann den Differenzbetrag?
k
kossibaer 03.03.2011, 19:35 Uhr
Versendungskauf
Klasse Artikel, im letzten Satz muss es aber heißen "wenn der Verkäufer die Ware an seinem Geschäftssitz an ein Transportunternehmen übergeben hat."
M
Matthias Wegmann 09.09.2010, 14:43 Uhr
unlogische Quintessenz
Guten Tag,

ich habe gerade Ihren Artikel über den Gefahrübergang gelesen. Im abschließenden Satz sagen sie:

"Liegt kein Verbrauchsgüterkauf vor, ist beim Versendungskauf in der Regel von einer Schickschuld auszugehen. Das heißt, der Erfüllungsort ist beim Verkäufer und die Gefahr geht über, wenn der Käufer die Ware an seinem Geschäftssitz an ein Transportunternehmen übergeben hat."

Müsste es denn nicht richtig heißen, dass die Gefahr übergeht, wenn der VERKäufer die Sache an ein Transportunternehmen übergibt? Immerhin schreiben Sie dies vorher unter Punkt 2.3 in der Auflösung:

"Alles spricht für eine Schickschuld. In diesem Fall wäre der Erfüllungsort beim Verkäufer und die Gefahr ginge auf den Rechtsanwalt über, nachdem die Ware an das Transportunternehmen übergeben worden ist."

Desweiteren kann der Käufer ja auch keine Sache übergeben, da er ja eben nichts hat.

Eine kleine Anmerkung. Vielen Dank ansonsten für den hilfreichen Artikel.

Gruß
Matthias Wegmann
F
Frank 15.03.2010, 19:35 Uhr
bzgl. Kommentar vom 25.03.
Hallo,

bezüglich des Kommentars vom 25.03. habe ich eine Frage: Gibt es einen Quellenangabe zu dieser Aussage? Ist diese Teil eines Urteils?
Vielen Dank im Voraus für einen kleinen Hinweis.

Gruss

Frank S.
U
Unholy 26.02.2010, 22:19 Uhr
Ohne Titel
Und wie ist es, wenn man einen Artikel per Post bekommt, der nicht ordungsgemäß verpackt wurde? In meinem Fall ein Notebook, welches ich von einem Privatverkäufer erstanden habe. Es wurde zwar geliefert, aber es war nicht ordentlich verpackt und lag ungeschützt ohne jegliche Polsterung im Karton. Und ich denke es ist jedem Menschen klar, dass man ein empfindliches Gerät wie ein Notebook nicht einfach ohne es zu verpacken in einen Karton legt. Das ist doch Ärger vorprogrammiert oder nicht?
I
IT-Recht Kanzlei 25.03.2009, 21:56 Uhr
Antwort
Wenn jemand am vertraglich vereinbarten Erfüllungsort die Ware quittiert und behauptet der Empfänger zu sein, dann kann sich der Schuldner darauf verlassen, dass der richtige unterschreibt. Der Gläubiger muss er sich die Handlung eines Fremden selbst dann zurechnen lassen, wenn dieser seine Unterschrift fälscht.
M
Markus 25.03.2009, 13:43 Uhr
Ergänzung zur Frage zur Beweislast der Zustellung
Hallo,
danke für die interssanten Informationen.

Ich hätte ergänzend zum vorherigen Kommentar noch gern erfahren wie die Lage ist, wenn der Empfang mit dem Namen des Empfängers quittiert wird und der Empfänger dann behauptet die Unterschrift wäre nicht seine (gefälscht) und versichert die Ware nicht erhalten zu haben.

Vielen Dank im vorraus für die Antwort!
A
Anders 23.03.2009, 19:44 Uhr
Frage zur Beweislast der Zustellung
Vielen Dank für Ihre Hilfreichen Ausführungen.

Hätte aber gern noch etwas dazu gehört, wer die Beweislast der Zustellung trägt! Im vorliegenden Fall wurde Empfangsbeleg mit anderem Namen (nicht dem Käufer) unterschrieben, Paket wurde dem Käufer auch nicht ausgehändigt, sondern ist beim Zusteller verschwunden. Zusteller legt aber Eidesstattliche Erklärung vor, dass Ware an Käufer übergeben wurde. Käufer erklärt ebenfalls an Eides statt die Ware nicht erhalten zu haben und kann auch beweisen, das er zur angegebenen Zustellzeit nicht zu Hause war.

Vielen Dank für Ihre Rückantwort!
I
IT-Recht Kanzlei 18.03.2009, 18:45 Uhr
Erfüllungsort
Der Erfüllungsort bei der Erstellung einer Homepage liegt, wenn eine Abnahme vereinbart wird, beim Auftraggeber. Dies trifft auch dann zu, wenn eine Installation beim Auftraggeber erfolgt. Erfolgt aber lediglich eine Übersendung von Files, liegt der Erfüllungsort beim Auftragnehmer.
E
ESC 18.03.2009, 17:11 Uhr
Erfüllungsort
Wo liegt denn eigentlich der Erfüllungsort, wenn es sich bei der Leistung um die Erstellung einer Homepage handelt?
R
RAin Keller-Stoltenhoff 11.10.2008, 18:15 Uhr
Antwort (la perladonna)
Wenn die Ware nicht offensichtlich beschädigt ist und der Kunde unterschreibt, dass die Ware keine offensichtlichen Mängel aufweist, dann
ist die Ware geliefert. Stellt der Kunde dann später Mängel fest, stehen ihm die gesetzlichen Mängelansprüche zu. Da der Kunde Verbraucher ist, liegt die Beweislast bis zum 6. Monat nach Lieferung beim Verkäufer, dass die Ware bei Lieferung nicht mangelhaft war.
R
RAin Keller-Stoltenhoff 11.10.2008, 18:14 Uhr
Antwort (Herr Günther)
In diesem Fall hat der Kunde keine Ansprüche, weil er selbst bestätigt hat, dass die Ware bei Lieferung keine offensichtlichen Mängel aufwies. Er kann dann später nicht mehr behaupten, die Ware kam offensichtlich beschädigt an. Vielmehr er kann das schon. Er wird aber zahlen müssen.
l
la perladonna 04.10.2008, 13:27 Uhr
Ohne Titel
Die Behandlung der vorangegangenen Frage betr. beschädigter Verpackung, wirft noch eine zusätzliche Frage auf: Wer haftet, wenn die Verpackung nicht offensichtlich beschädigt ist? Kunde unterschreibt in beiden Fällen für die ordnungsgem. Zustellung!

Eine Klärung wäre auch ich sehr dankbar. (info [at] la-perladonna.de)
S
S. Günther 02.10.2008, 20:00 Uhr
Ohne Titel
Ein sehr interessanter und hilfreicher Artikel. Unklar ist mir dennoch, wer haftet, wenn ein Unternehmer einem Verbraucher eine Ware verkauft und diese an ihn liefert, die Ware jedoch auf dem Weg vom Unternehmer zum Kunden vom Transportunternehmer beschädigt wird, der Kunde diese äußerlich erkennbar beschädigte Verpackung aber beim Transportunternehmer nicht rügt, sondern unterschreibt, dass er die Ware ordnungsgemäß erhalten hat, dann aber dem Unternehmer mitteilt, dass die Ware beschädigt sei und er Ersatz verlange.
Für eine Klärung dieser Sachlage wäre ich dankbar. (info@4all-web.de)

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