Leistungserklärung für Bauprodukte als zentrale Bestimmung der EU-Bauproduktenverordnung (BauPVO)
Hinweis: Interessante weiterführende Informationen zum Thema hat die IT-Recht Kanzlei in ihrem Beitrag "EU-Bauproduktenverordnung" veröffentlicht.
Die EU-Bauproduktenverordnung hat sich in ihrer Systematik an die allgemeinen EU-Vorschriften zur Konformität und zur CE-Kennzeichnung angenähert. Die Konformität von Bauprodukten mit den EU-Vorschriften wird nicht von den Behörden erklärt sondern die verantwortlichen Akteure in der Wertschöpfungskette, insbesondere der Hersteller erklären eigenverantwortlich, dass die von ihnen in den Verkehr gebrachten Bauprodukte den einschlägigen EU-Vorschriften entsprechen. Diese Konformitätserklärung wird durch die sogenannte Leistungserklärung umgesetzt. Die Leistungserklärung ist daher die zentrale Bestimmung der Bauproduktenverordnung. Es ist daher insbesondere für den Hersteller wichtig zu wissen, was durch die Leistungserklärung geregelt wird und was insbesondere der Hersteller bei der Leistungserklärung zu beachten hat.
Inhaltsverzeichnis
- Frage: Was ist eine Leistungserklärung?
- Frage: In welchen Fällen entfällt eine Leistungsanforderung, obwohl das Bauprodukt harmonisierten technischen Spezifikationen unterliegt?
- Frage: Was ist i.S.d. Art. 5 BauPVO eine Einzelanfertigung?
- Frage: Was ist der Inhalt einer Leistungserklärung?
- Frage: Was sind harmonisierte technische Spezifikationen?
- Frage: Was sind Wesentliche Merkmale?
Frage: Was ist eine Leistungserklärung?
Die Leistungserklärung gibt die Leistung von Bauprodukten in Bezug auf die Wesentlichen Merkmale dieser Produkte gemäß den einschlägigen harmonisierten technischen Spezifikationen an (Art. 6 Abs. 1 BauPVO). Eine Leistungserklärung ist nur notwendig, wenn ein Bauprodukt von einer (europäischen) harmonisierten Norm erfasst wird oder einer Europäischen Technischen Bewertung entspricht (Art. 4 BauPVO). Oberbegriff für harmonisierte Norm und Europäische Technische Bewertung ist die harmonisierte technische Spezifikation.
Frage: In welchen Fällen entfällt eine Leistungsanforderung, obwohl das Bauprodukt harmonisierten technischen Spezifikationen unterliegt?
Eine Leistungsanforderung ist gem. Art. 5 BauPVO nicht erforderlich, wenn
- das Bauprodukt individuell auf Grund eines besonderen Auftrags gefertigt wurde (Einzelanfertigung),
- das Bauprodukt auf der Baustelle zum Zwecke des Einbaus in das jeweilige Bauwerk gefertigt wurde,
- das Bauprodukt auf traditionelle Weise zur Renovierung von geschützten Bauwerken gefertigt wurde.
Frage: Was ist i.S.d. Art. 5 BauPVO eine Einzelanfertigung?
Zu diesem Begriff gibt es keine Legaldefinition in der BauPVO noch eine Interpretation der EU-Kommission. Nach einem sog. Guidance Paper M , Ziffer 4.9.3 zur früheren Bauproduktenrichtlinie (http://eurocodes.jrc.ec.europa.eu/doc/gpm.pdf) sind für die Abgrenzung zwischen Serienanfertigung und Einzelanfertigung folgende Kriterien maßgebend: Die Bauprodukte müssen auf besonderen Auftrag individuell gefertigt sein und im selben Bauwerk verbaut werden. Sie dürfen nicht Teil einer Serienanfertigung sein, noch dürfen sie allgemein z.B. in Katalogen des Herstellers beworben werden.
Frage: Was ist der Inhalt einer Leistungserklärung?
Der Inhalt einer Leistungserklärung wird in Anhang III der BauPVO aufgelistet. Obligatorische Elemente einer Leistungserklärung
- Kenncode des Produkttyps
- Typen-, Chargen- oder Seriennummer des Bauprodukts
- Name, eingetragener Handelsname und Kontaktanschrift des Herstellers
- Gegebenenfalls Kontaktanschrift des Bevollmächtigten
- System oder Systeme zur Bewertung und Überprüfung der Leistungsbeständigkeit des Bauprodukts gem. Anhang V der BauPVO.
- Anforderungen im Fall der Leistungserklärung für ein Bauprodukt, das von einer harmonisierten Norm erfasst wird
- Anforderungen im Fall der Leistungserklärung für ein Bauprodukt, das von einer europäischen technischen Bewertung erfasst wird
- Liste der Wesentlichen Merkmale für den erklärten Verwendungszweck, die Leistungen des Bauprodukts in Bezug auf für die aufgeführten Wesentlichen Merkmale und zugehörige harmonisierte technische Spezifikationen.
Frage: Was sind harmonisierte technische Spezifikationen?
Wie ausgeführt erfolgt eine Leistungserklärung auf der Grundlage von harmonisierten technischen Spezifikationen. Hier ist zu unterscheiden zwischen harmonisierten Normen und Europäischen Bewertungsdokumenten.
- Harmonisierte Normen enthalten die Verfahren und Kriterien für die Bewertung der Leistung von Bauprodukten in Bezug auf ihre wesentlichen Merkmale (Artikel 19 BauPVO). Sie werden durch europäische Normungsgremien auf Grund eines Mandats der EU-Kommission erstellt. Die EU-Kommission erteilt Mandate für verschiedene Bauproduktgruppen. Europäisches Normungsgremium für Bauprodukte ist das Europäische Komitee für Normung (CEN).CEN erarbeitet unter Einbeziehung interessierter Gruppen (wie z.B. Herstellerverbände) auf der Grundlage des Mandats der EU-Kommission harmonisierte Normen. In einem Anhang ZA wird der verbindliche Teil der harmonisierten Norm beschrieben. Harmonisierte Normen werden nach Fertigstellung durch die EU-Kommission dahingehend überprüft, ob sie dem erteilten Mandat entsprechen und dann im Amtsblatt der EU veröffentlicht. Mit Veröffentlichung ist die harmonisierte Norm verbindlich. Für die verpflichtende Anwendung der harmonisierten Norm gilt eine sog. Koexistenzperiode, die bei Veröffentlichung angegeben wird. Ab dem Tag des Beginns der Koexistenzperiode kann eine harmonisierte Norm verwendet werden, um eine Leistungserklärung zu erstellen. Ab dem Tag des Endes der Koexistenzperiode muss die harmonisierte Norm verwendet werden. Die EU-Kommission veröffentlicht ein Verzeichnis der Fundstellen harmonisierter Normen. Die nationalen Normierungsgremien sind verpflichtet, diese harmonisierten Normen umzusetzen.
- Europäische Bewertungsdokumente haben einen ähnlichen Inhalt wie die harmonisierten Normen. Sie können künftig auf Antrag eines Hersteller durch die nationale Technische Bewertungsstelle (für Deutschland: das Deutsche Institut für Bautechnik „DIBT“) eingeleitet werden und werden von der Europäischen Organisation für Technische Zulassungen EOTA für ein Bauprodukt erstellt. Das DIBT ist in allen Arbeitsgruppen der EOTA vertreten und ist federführend für Anträge, die ein Hersteller bei dem DIBT gestellt hat.
Voraussetzung für ein solches Dokument:
= Das zu harmonisierende Bauprodukt fällt nicht in den Anwendungsbereich einer bestehenden harmonisierten Norm,
= das in der harmonisierten Norm vorgesehene Bewertungsverfahren ist für mindestens ein wesentliches Merkmal des Produkts nicht geeignet
= die harmonisierte Norm sieht für mindestens ein Merkmal des Produkts kein Bewertungsverfahren vor.
Europäische Bewertungsdokumente, die von der EOTA angenommen wurden, werden der EU-Kommission übermittelt, die ein Verzeichnis der Fundstellen der endgültigen Europäischen Bewertungsdokumente im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht. Das Verfahren zur Annahme eines europäischen Bewertungsdokuments wird in Anhang II der BauPVO geregelt.
Das Verfahren zur Ausstellung von Europäischen Technischen Bewertungen unterscheidet sich von dem bis zum 1.07.2013 angewandten Verfahren zur Erteilung von europäischen technischen Zulassungen nach der alten Rechtslage. Bis jetzt liegen allerdings noch keine Erfahrungswerte zur Anwendung von Europäischen Technischen Bewertungen vor. Das DIBT ist noch nicht in der Lage, ab dem Stichtag (1.07.2013) ein Verfahren zur Ausstellung von Europäischen Technischen Bewertungen einzuleiten, steht aber gerne für Vorgespräche zur Verfügung. Es ist anzunehmen, dass auch in den übrigen EU-Mitgliedsstaaten dieses Verfahren noch nicht im Einzelnen geregelt ist. In der Praxis maßgebend werden wohl zurzeit für eine Leistungserklärung die harmonisierten Normen sein, es sei denn die früher verwendeten technischen Zulassungen nach altem Recht können noch als Europäische Technische Bewertung genutzt werden (s. dazu unten VIII Übergangsvorschriften).
Frage: Was sind Wesentliche Merkmale?
Die BauPVO legt nur die Grundanforderungen an Bauwerke fest. Wesentliche Merkmale sind nach der Legaldefinition des Artikel 2, Ziffer 4 BauPVO „diejenigen Merkmale des Bauprodukts, die sich auf die Grundanforderungen an Bauwerken beziehen“. Die sieben Grundanforderungen an Bauwerke sind in Anhang I der BauPVO geregelt.
- Mechanische Festigkeit und Standsicherheit
- Brandschutz
- Hygiene, Gesundheit und Umweltschutz
- Sicherheit und Barrierefreiheit bei der Nutzung
- Schallschutz
- Energieeinsparung und Wärmeschutz
- Nachhaltige Nutzung der natürlichen Ressourcen
Diese Grundanforderungen sind die Basis für die Erstellung von harmonisierten technischen Spezifikationen, die dann u.a. Verfahren und Kriterien zur Bewertung der Leistung von Bauprodukten in Bezug auf die Wesentlichen Merkmale festlegen.
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3 Kommentare
wie lange ist eine Leistungserklärung gültig? ich baue jetzt (2021) und habe eine Erklärung aus dem Jahr 2014 erhalten...
Im Bereich Fußgängerbrücken aus Aluminium wird von dt. Herstellern i.d.R. eine Leistungserklärung (samt CE Kennzeichnung) erstellt. In anderen EU-Ländern, hier im Fall Frankreich, gibt es diese Praxis nicht.
Da es sich bei diesen Bauwerken stets um Einzelanfertigungen handelt, die von öffentlichen Bauträgern in Auftrag gegeben werden, greift unseres Erachtens Art. 5 der BauPVO 305-2011, nachdem der Hersteller selbst über die Erstellung einer Leistungserklärung entscheidet.
Vor diesem Hintergrund 2 Fragen:
- fallen die o.g. Brücken als eigenständige Bauwerke in den Geltungsbereich der BauPVO ?
- gibt es Urteile in Deutschland, bzw. der EU, zum Thema Leistungserklärung ?
Mit freundlichen Grüßen,
Bien cordialement,
Ulrich Rittner
das Produkt wird nach harmonisierter Norm produziert und eine Leistungserklärung liegt vor.