LG Hamburg: LED-Lampen unterliegen nicht der Kennzeichnungspflicht nach § 7 ElektroG

LG Hamburg: LED-Lampen unterliegen nicht der Kennzeichnungspflicht nach § 7 ElektroG
08.05.2012 | Lesezeit: 4 min

LG Aachen: LED-Lampen keine Glühlampen und daher nach § 7 ElektroG kennzeichnungspflichtig Tipp: Weiterführende Informationen zum Thema finden Sie hier: "LG Aachen: LED-Lampen keine Glühlampen und daher nach § 7 ElektroG kennzeichnungspflichtig"

Das LG Hamburg hat - im völligen Widerspruch zur aktuellen Verwaltungspraxis der Stiftung EAR - entschieden (vgl. Urteil vom 13.04.2012, Az. 406 HKO 160/11), dass LED-Lampen nicht der Kennzeichnungspflicht nach § 7 ElektroG unterliegen: Grund: LED-Lampen seien keine Elektrogeräte. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.

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Begründung des LG Hamburg:

"Das Elektrogesetz gilt nach seinem § 2 für Elektro- und Elektronikgeräte, die unter die in § 2 ElektroG genannten Kategoren fallen, von denen vorliegend lediglich die Kategorie  5 "Beleuchtungskörper" in Betracht kommt. Hierzu ergibt sich aus dem Anhang I- Liste der Kategorien und Geräte - unter Ziffer 5, dass Glühlampen und Leuchten in Haushaltungen von dem Anwendungsbereich des Elektrogesetzes ausgenommen werden. Dies ergibt sich auch im Umkehrschluss aus § 2 Abs. 1 Satz 3 ElektroG, wonach § 5 ElektroG auch für Glühlampen und Leuchten in Haushaltungen gilt, was keiner besonderen Erwähnung bedürfte, wenn Glühlampen und Leuchten in Haushaltungen bereits allgemein dem Anwendungsbereich des Elektrogesetzes zuzurechnen wären.

Nach Auffassung der Kammer unterfallen auch die hier in Rede stehenden LED-Lampen der für Glühlampen und Leuchten geltenden Ausnahme. Die Klägerin weist in diesem Zusammenhang zwar im Ausgangspunkt  zu Recht darauf hin, dass unter Glühlampen im eigentlichen Sinne nur solche Lampen verstanden werden, bei den3en durch einen glühenden Faden Licht  erzeugt wird, was bei LED-Lampen nicht der Fall ist, so dass der Wortlaut der gesetzlichen Regelung für eine Einbeziehung der LED-Lampen in den Anwendungsbereich auch des § 7 ElektroG spricht. Die Grenze des möglichen Wortsinnes wird jedoch nicht überschritten, wenn man auch LED-Lampen unter den Begriff der Glühlampen fasst, weil im alltäglichen Sprachgebrauch der Begriff der Glühlampe weiterhin als Synonym für Elektrolampen verwendet wird. Davon abgesehen stellt der mögliche Wortsinn vorliegend auch keine Grenze für eine ausdehnende Interpretation der hier in Rede stehenden Ausnahme vom Geltungsbereich des Elektrogesetzes für Glühlampen und Leuchten in Haushaltungen dar. Lediglich methodisch gesehen würde es sich dann nicht mehr um eine ausdehnende Auslegung handeln, die aber gleichwohl zulässig wäre, da im vorliegenden Bereich kein Analogieverbot besteht, insbesondere nicht hinsichtlich einer Analogie zu Gunsten des Normadressaten.

Nach Sinn und Zweck  des Gesetzes gilt die für Glühlampen und Leuchten in Haushaltungen geschaffene Ausnahme vom Anwendungsbereich des Elektrogesetzes in gleicher Weise auch für die hier in Rede stehenden LED-Lampen. Hierzu ist zwischen den Parteien in tatsächlicher Hinsicht unstreitig, dass LED-Lampen sowohl unter dem Gesichtspunkt der Schadstoffbelastung als auch im Hinblick auf ihre Recyclingfähigkeit mit Glühlampen vergleichbar sind, also keine höhere Schadstoffbelastung und keine bessere Recyclingfähigkeit als diese aufweisen, so dass insbesondere die mit dem hier in Rede stehenden Symbol der „durchgestrichenen Mülltonne“ veranlasste gesonderte Entsorgung  außerhalb des Hausmülls für LED-Lampen ebenso wenig Sinn wie für Glühlampen und Leuchten macht. Gegenteiliges  ergibt sich auch nicht aus der von Klägerseite nach Schluss der mündlichen Verhandlung und damit verspätet eingereichten Stellungnahme des Bundesumweltamtes vom 19.03.2012. Dor dort offensichtlich vertretene Auffassung, dass eine Auslegung des Elektrogesetzes nach Sinn und Zweck der Norm nicht statthaft sei, teilt die Kammer nicht. Nach Auffassung der Kammer bestimmt sich der Umfang der Kennzeichnungspflicht von Elektrogeräten in Grenzbereichen  wie dem vorliegenden durchaus nach Sinn und Zweck des Gesetzes, zumal derartige Kennzeichnungspflichten nicht nur dem Gewerbetreibenden zusätzliche Belastungen auferlegen, sondern auch den Verbraucher vorliegend zu einer gesonderten Entsorgung der LED-Lampen auffordern, was nicht ohne Sinn und Zweck geschehen sollte. Da die LED-Lampen nach der Zwecksetzung des Elektrogesetzes Glühlampen und Leuchten in Haushaltungen gleichzuachten sind, unterfallen sie auch der für erstere geltenden Ausnahme vom Anwendungsbereich des Elektrogesetzes. Dies ergibt sich auch daraus, dass Leuchten generell vom Anwendungsbereich des Elektrogesetzes ausgenommen werden, auch wenn sie mit der Lichtquelle, wie zum Beispiel einer LED, fest verbunden sind. Auch dies spricht dafür, dass dann erst recht die Lichtquelle als solches stets vom Anwendungsbereich des Elektrogesetzes (abgesehen von § 5 ElektroG) ausgenommen ist."

Achtung: Verwaltungspraxis der Stiftung EAR bei Lampen

Nach Auffassung der Stiftung EAR] fallen LED-Lampen mit standardisierten Sockeln, die vom Benutzer selbst in die Fassung einer Leuchte eingesetzt werden können und herkömmliche Lampen ersetzen (insbes. sogenannte Retrofit-Lampen), in den Anwendungsbereich des ElektroG.

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2 Kommentare

u
unbekannter 30.08.2012, 02:49 Uhr
schrecklich
ja das ist wirklich der Hammer! Was woll http://www.lightcycle.de/ dazusagt ;) die haben schon mio damit eingebracht LED Händler abzumahnen und denen das Leben schwer zu machen...!
A
André Hülsmann 10.05.2012, 11:16 Uhr
Unglaublich!
Das ist ja mal der Hammer! und die Argumentation auch einleuchtend. Wenn das rechtskräftig wird, sind Massen an Abmahnungen hinfällig geworden (u.a. an uns)!
Bin gespannt, ob das Urteil rechtskräftig wird und unangefochten bleibt...

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