LG Aachen: LED-Lampen keine Glühlampen und daher nach § 7 ElektroG kennzeichnungspflichtig

LG Aachen: LED-Lampen keine Glühlampen und daher nach § 7 ElektroG kennzeichnungspflichtig

Nach § 7 ElektroG sind Elektrogeräte dauerhaft zu kennzeichnen - dazu gehören auch nach § 2 Abs. 1 Nr. 5 Beleuchtungskörper. Beleuchtungskörper wiederum werden nach Anhang I zum ElektroG in der dortigen Ziffer 5 näher beschrieben. Da LED-Lampen nicht ausdrücklich aufgeführt sind, fallen sie laut LG Aachen unter die Rubrik “sonstige Beleuchtungskörper” und seien keinesfalls als Glühlampen zu werten.

Der Auffassung des Beklagten, der damit einer Entscheidung des Landgerichts Hamburg vom 13.04.2012 (406 HKO 160/11) folgt, wonach LED-Lampen als Glühlampen zu werten sind, wollte sich das LG Aachen nicht anschließen:

"Maßgebliches Funktionsteil der sogenannten LED-Lampe ist die Leuchtdiode. Eine Leuchtdiode wiederum ist ein elektronisches Halbleiter-Bauelement. Fließt durch die Diode Strom in Durchlassrichtung, so strahlt sie Licht, Infrarotstrahlung oder auch Ultraviolettstrahlung mit einer vom Halbleitermaterial und der Dotierung abhängigen Wellenlänge ab (so: Wikipedia, Stichwort Leuchtdiode (http://de.Wikipedia.org/wiki/Leuchtdiode).

Die Funktion der Glühlampe wiederum wird maßgeblich bestimmt durch den Glühfaden, der durch den Stromdurchfluss zum Glühen gebracht wird.

Diese Unterschiede in der Funktionsweise sind so groß, dass – zumindest im Sprachraum des Gerichts – der alltägliche Sprachgebrauch einen deutlichen Unterschied macht zwischen der Glühlampe und sonstigen Elektrolampen, insbesondere LED-Lampen.

Eine entsprechende Unterscheidung ist auch der Verordnung (EG) Nr. 244/2009 der Kommission vom 18. März 2009 zur Durchführung der Richtlinie 2005/32/EG des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Festlegung von Anforderungen an die umweltgerechte Gestaltung von Haushaltslampen mit ungebündeltem Licht zu entnehmen. Dort wird nämlich in Artikel 2 Nr. 7 die Glühlampe wie folgt beschrieben: “Glühlampe” bezeichnet eine Lampe, bei der das Licht erzeugt wird, in dem ein feiner Draht von einem ihn durchfließenden Strom zum Glühen gebracht wird. Der Draht wird von einer Hülle umschlossen, die mit ein den Glühvorgang beeinflussten Gas gefüllt sein kann.

Wäre der Verordnungsgeber der Auffassung, dass LED-Lampen unter diese Bezeichnung Glühlampe zu erfassen seien, so hätte es einer weiteren Definition der LED-Lampe und damit der Definition unter Artikel 2 Nr. 18 der genannten Verordnung nicht gebraucht. Dort wird aber eine LED-Lampe bezeichnet als eine Lampe, die eine oder mehrere LED enthält.

Funktionalität und Sprachgebrauch, auch des europäischen Normgebers, der immerhin über die Richtlinie 2002/96/EG Initiator des ElektroG ist, sprechen somit dafür, LED-Lampen nicht als Glühlampen aufzufassen, so dass die in dem Anhang I Nr. 5 genannte Ausnahme der Kennzeichnungspflicht für Glühlampen hier mit der Folge nicht greift, dass eine Kennzeichnungspflicht bestand. Diese Kennzeichnungspflicht ist nicht eingehalten worden, da die in der mündlichen Verhandlung vorgelegte LED-Lampe unstreitig, bestätigt durch die Augenscheinseinnahme, keine Kennzeichnung im Sinne des § 7 ElektroG aufweist."

Tipp: Fragen zum Beitrag? Diskutieren Sie hierzu gerne mit uns in der Unternehmergruppe der IT-Recht Kanzlei auf Facebook .

Bildquelle: © shoot4u - Fotolia.com

Link kopieren

Als PDF exportieren

Drucken

|

Per E-Mail verschicken

Zum Facebook-Account der Kanzlei

Zum Instagram-Account der Kanzlei

0 Kommentare

Beiträge zum Thema

Leitfaden: Leuchtmittel ( "Lampen")  richtig im Internet kennzeichnen
(21.04.2021, 12:50 Uhr)
Leitfaden: Leuchtmittel ( "Lampen") richtig im Internet kennzeichnen
Inverkehrbringen von Halogenlampen ab dem 01.09.2018 untersagt
(31.08.2018, 16:46 Uhr)
Inverkehrbringen von Halogenlampen ab dem 01.09.2018 untersagt
Licht ins Dunkel! Wer mit der Sparsamkeit von Halogenlampen wirbt kann abgemahnt werden
(17.07.2018, 17:08 Uhr)
Licht ins Dunkel! Wer mit der Sparsamkeit von Halogenlampen wirbt kann abgemahnt werden
BGH bestätigt Verbot des Vertriebs von Energiesparlampen mit zu hohem Quecksilbergehalt
(22.09.2016, 11:19 Uhr)
BGH bestätigt Verbot des Vertriebs von Energiesparlampen mit zu hohem Quecksilbergehalt
Verbot des Inverkehrbringens ineffizienter Halogenlampen zum 1. September 2016 teilweise aufgeschoben
(06.09.2016, 17:55 Uhr)
Verbot des Inverkehrbringens ineffizienter Halogenlampen zum 1. September 2016 teilweise aufgeschoben
Bezeichnung von Halogenlampen mit Begriffen wie „Eco“ oder „Sparlampe“ wird abgemahnt!
(30.04.2015, 13:48 Uhr)
Bezeichnung von Halogenlampen mit Begriffen wie „Eco“ oder „Sparlampe“ wird abgemahnt!
Kommentar
verfassen
Ihre Meinung zu unserem Beitrag.
* mit Sternchen gekennzeichnete Felder sind Pflichtfelder

Vielen Dank für Ihren Kommentar

Wir werden diesen nach einer kurzen Prüfung
so schnell wie möglich freigeben.

Ihre IT-Recht Kanzlei
Vielen Dank!

Ihr Kommentar konnte nicht gespeichert werden!

Bitte versuchen Sie es zu einem späteren Zeitpunkt noch einmal.

Ihre IT-Recht Kanzlei
Vielen Dank!

Fragen oder Anregungen?

Kontaktieren Sie uns:
IT-Recht Kanzlei
Kanzlei Keller-Stoltenhoff, Keller
Alter Messeplatz 2
Tel.: +49 (0)89 / 130 1433-0
Fax: +49 (0)89 / 130 1433-60
E-Mail: info@it-recht-kanzlei.de
© 2004-2024 · IT-Recht Kanzlei