OLG Frankfurt a.M.: Keine Irreführung, wenn Lebensmittelverpackung ausländisches Produkt suggeriert aber Herstellerhinweis einen inländischen Firmensitz bezeichnet
Mit Urteil vom 08. November 2012, Az. 6 U 27/11, entschied das OLG Frankfurt, dass es keine zwingende Irreführungsgefahr im Sinne des § 5 UWG für gegeben erachtet, wenn die Verpackung eines Lebensmittels ein ausländisches Produkt suggeriert, in den Herstellerangaben jedoch ein inländischer Firmensitz bezeichnet ist.
Im konkreten Fall vertrieb eine deutsche Firma italienisches Brot, dass sie über Lohnfertigung in Italien produzieren ließ. Die Verpackung enthielt die Produktbezeichnung „Italienisches Brot“ und war in den landestypischen Farben (grün, weiß, rot) gehalten. Kleingedruckt enthielt die Verpackung auch den Herstellerhinweis, der jedoch den deutschen Firmensitz der Herstellers und nicht den italienischen Produktionsort angab.
Das OLG befand dazu, dass die „italianisierte“ Aufmachung der Verpackung im Widerspruch zur Herstellerangabe stünde, und dass dieser Umstand auch geeignet sein könne, beim verständigen Verbraucher Fragen zur tatsächlichen Herkunft aufzuwerfen.
Dies sei jedoch zunächst keine Täuschung der angesprochenen Verkehrskreise, da der verständige Durchschnittsverbraucher, der sich überhaupt für die Herkunft eines Produktes interessiert, durch eine solche Aufmachung nicht über den Ort der Produktion getäuscht würde, sondern höchstens über den Sitz des Herstellers. Für ein Lebensmittel sei aber nicht der Sitz des herstellenden Unternehmens maßgeblich, sondern der Ort seiner Produktion.
Weiterhin führt das OLG aus, dass selbst dann, wenn ein verständiger Durchschnittsverbraucher den Widerspruch entdecken sollte, da er das Kleingedruckte liest und über den inländischen Sitz des Herstellers eines ausländischen Produktes stolpert, ihn diese Divergenz zwischen Produktionsstandort und Herstellersitz eher vom Kauf abhielte, als dass sie ihn dazu animiere. In den Worten des OLG kaufe der Verbraucher hier „das Brot also nicht wegen, sondern eher trotz seiner - vermeintlichen - Herkunft aus Deutschland“.
Aus diesen Gründen sei die Irreführung rechtlich nicht relevant. Das OLG konnte in dieser Divergenz also keinen Verstoß gegen das Irreführungsverbot gem. § 5 UWG erkennen.
Fazit: Suggeriert die Verpackung eines Lebensmittels dessen ausländische Herkunft, und steht diese suggerierte Herkunft „im Widerspruch“ zu den ebenfalls auf der Verpackung abgedruckten inländischen Herstellerangaben, stellt dies nicht automatisch eine Irreführung gem § 5 UWG dar. Einem verständigen Verbraucher ist es zumutbar – so das OLG Frankfurt - , dass er zwischen dem produzierenden Unternehmen und dem Hersteller unterscheidet. Sollte er dazu nicht in der Lage sein, würde er dann, wenn er ein landestypisches Produkt erwerben wollte, durch die differierende Herstellerangabe eher vom Kauf dieses Produktes abgehalten als dazu animiert werden. Aus diesem Grund sei diese Irreführung rechtlich nicht relevant und verstoße damit nicht gegen das Irreführungsverbot des § 5 UWG.
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