Abmahnradar: Lebensmittelunternehmer / Kundenbewertungen / Bezeichnung Marmelade / Marken: Crossfit, Claris

Abmahnradar: Lebensmittelunternehmer / Kundenbewertungen / Bezeichnung Marmelade / Marken: Crossfit, Claris
Stand: 21.07.2023 15 min

Abmahnfallen: Die Klassiker Tipp: Weiterführende Informationen finden Sie hier: "Abmahnfallen: Die Klassiker"

Der Lebensmittelhandel ist nach wie vor ein beliebtes Abmahnziel: Diese Woche ging es u.a. um die fehlende Angabe des Lebensmittelunternehmers und die irreführende Bezeichnung als Marmelade. Außerdem wurde wegen einer unzulässigen Kundenbewertung und wegen fehlerhafter Grundpreise abgemahnt. Auch im Markenrecht gab es wie gewohnt wieder einiges zu tun: Abgemahnt wurde die Verletzung der Marken Crossfit, Claris und Divina.

Vorweg ein Tipp für Mandanten der IT-Recht Kanzlei in Sachen Abmahnungen: Sie finden im Mandantenportal in der Infothek unter Abmahnradar neben den klassischen Abmahnfallen auch eine ausführliche Zusammenstellung über die meistabgemahnten Begriffe in der Werbung und im Markenrecht.

Und übrigens: Die IT-Recht Kanzlei informiert über eine eigene App mittels Push-Nachrichten über wichtige Abmahnthemen. So gibt's wirklich keine Ausreden mehr. Hier kann die Abmahnradar-App bezogen werden:

Die Nutzung der App ist natürlich kostenlos.

Und nun die Abmahnungen der Woche:

Fehlende Angaben zum Lebensmittelunternehmer

Abmahner: Verein gegen Unwesen in Handel & Gewerbe Köln e.V.

Kosten: 130,00 EUR

Darum geht es:Hier ging es um fehlende Angaben zum Lebensmittelunternehmer: Der Name und die Kontaktdaten des Lebensmittelunternehmers müssen auf der Website des Online-Lebensmittelhändlers deutlich sichtbar sein, damit der Verbraucher bei Bedarf Kontakt aufnehmen kann. Was den Lebensmittelunternehmer betrifft, haben wir uns hier ausführlich mit diesem Thema beschäftigt.

Eine gute Zusammenfassung der Pflichten beim Verkauf von Lebensmitteln finden Sie in diesem Beitrag.

Irreführende Bezeichnung: Marmelade / Fehlerhafte Grundpreise

Abmahner: Verband Sozialer Wettbewerb e.V.

Kosten: 238,00 EUR

Darum geht es: Dieser Abmahnpunkt klingt etwas ungewöhnlich: Es ging hier um die irreführende Bezeichnung als Marmelade - und damit um einen Verstoß gegen die Vorschriften der Konfitüren-Verordnung. Dort heißt es in Anlage 1 lit.5 zur Begriffsbestimmung Marmelade:

Marmelade ist die streichfähige Zubereitung aus Wasser, Zuckerarten und einem oder mehreren der nachstehenden, aus Zitrusfrüchten hergestellten Erzeugnisse: Pülpe, Fruchtmarkt, Saft, wässriger Auszug, Schale. Die für die Herstellung von 1 000 g Enderzeugnis verwendete Menge Zitrusfrüchte beträgt mindestens 200 g, von denen mindestens 75 g dem Endokarp entstammen.

Aus der Zutatenliste geht hervor, dass keine Zitrusfrüchte enthalten sind - daher ist die Bezeichnung "Marmelade" irreführend.

Abgemahnt wurden zudem mal wieder fehlerhafte Grundpreis.

Stichwort Grundpreisangaben - hier noch einmal Wissenswertes zu diesem Thema zusammengefasst:

1. Wenn Sie Waren nach Gewicht, Volumen, Länge oder Fläche verkaufen, dann müssen Sie Grundpreise angeben. Auch bspw. beim Verkauf von Abdeckplanen, Sicherheits- und Fangnetze, Luftpolsterfolie, Klebebänder bzw. Klebebandrollen müssen Grundpreise angegeben werden.

2. Der Endpreis und der Grundpreis eines Produkts müssen auf einen Blick wahrgenommen werden können. Das gilt selbstverständlich auch für "Cross-Selling-Produkte", "Produkte des Monats" etc., die häufig auf der Startseite von Online-Shops beworben werden.

3. Auch bei "Google-Shopping" und anderen Online-Preissuchmaschinen und/oder –Produktsuchmaschinen müssen grundpreispflichtige Produkte zwingend mit einem Grundpreis versehen sein.

4. Auch bei Waren-Sets bzw. Produktkombination (sog. Bundles) sind Grundpreisangabe notwendig, wenn der Wert der unterschiedlichen Produkte nicht annähernd gleichwertig ist (Wertverhältnis von Hauptware zur kombinierten Ware beträgt 90%:10% oder mehr). Entscheidend ist, ob die zur Hauptware zusätzlich gelieferte Ware vom Verbraucher als unerhebliche Zugabe angesehen wird.

5. Zu beachten ist letztlich auch, dass bei festen Lebensmitteln in Aufgussflüssigkeiten (z.B. Obst oder Gemüse in Konserven oder Gläsern), die neben der Gesamtfüllmenge auch das Abtropfgewicht ausweisen, der Grundpreis auf das jeweilige Abtropfgewicht zu beziehen ist.

Brauchbare Tipps zum Thema Grundpreise gerade auch in Bezug auf die neuen gesetzlichen Anforderungen finden Sie in diesem Beitrag.

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Kundenbewertung: Schmähkritik vs. Meinungsäußerung

Abmahner: Noack Statistik GmbH

Kosten: 973,66 EUR

Darum geht es: In diesem Fall ging es um eine angeblich unzulässige Kundenbewertung mit ehrverletzenden und geschäftsschädigenden Äußerungen auf der Bewertungsplattform Trustpilot - abgemahnt hatte das bewertete Unternehmen. Wie immer in solchen Bewertungskonstellationen lautet die Gretchenfrage:

Handelt es sich bei der Bewertung um eine noch zulässige Meinungsäußerung, eine bereits unzulässige Schmähkritik oder gar um eine unzulässige Tatsachenbehauptung?

- Tatsachen sind innere oder äußere Vorgänge und Zustände, die in der Gegenwart oder Vergangenheit liegen und dem Beweis zugänglich sind.
Auffällig an dieser Definition ist, dass der Begriff nur Vorgänge umfasst, die in der Vergangenheit oder Gegenwart liegen, nicht aber solche, die in der Zukunft liegen. Entscheidend ist, dass der betreffende Vorgang nachweisbar oder überprüfbar ist („und dem Beweis zugänglich ist“). Damit lassen sich viele Tatsachenäußerungen von Meinungsäußerungen abgrenzen, denn nur was (zumindest theoretisch) überprüfbar ist, kann eine Tatsache sein.

- Meinungen sind Äußerungen im Rahmen einer geistigen Auseinandersetzung, die Elemente der Stellungnahme und des Dafürhaltens enthalten. Dazu gehören insbesondere Werturteile, also Äußerungen, die dem Beweis nicht zugänglich sind.Als Meinungen gelten auch Vermischungen von Meinungen und Tatsachen, insbesondere wenn die Tatsachen die Grundlage der Meinungsäußerung bilden.

- Soweit eine solche Meinungsäußerung den Rahmen sprengt und beleidigend wird, ist sie nicht mehr von der Meinungsfreiheit gedeckt und wird als unzulässige Schmähkritik bezeichnet.

Exkurs: Was ebenfalls gerne in diesem Zusammenhang abgemahnt wird: Dass mit Kundenbewertungen geworben wurde, ohne darüber zu informieren, ob und wie der bewertete Verkäufer sicherstellt, dass die Bewertungen von Verbrauchern stammen, die die Waren/Dienstleistungen auch tatsächlich in Anspruch genommen haben. Ebenfalls zum 28.05.2022 hatten sich einige gesetzliche Neuerungen im Bereich der Kundenbewertungen ergeben.

Händler, die Verbraucherbewertungen anzeigen, werden nach der neuen Vorschrift künftig verpflichtet,

  • in einem ersten Schritt offen zu legen, ob Maßnahmen ergriffen werden, die sicherstellen, dass die angezeigten Bewertungen echt sind, also von Verbrauchern stammen, die das bewertete Produkt überhaupt erworben/genutzt haben
  • Bei vorhandenen Verifizierungsmaßnahmen darzulegen, welche Prozesse und Verfahren er zur Prüfung der Echtheit der Verbraucherbewertungen angewendet werden

Wichtig: die neue Informationspflicht zwingt nicht dazu, eine Echtheitsverifizierung einzurichten, sondern nur dazu, über das Ob und ggf. das Wie einer Einrichtung zu informieren.

Mehr dazu finden Sie in diesem ausführlichen Beitrag.

Tipp: Sie sind auch etwas unglücklich über Bewertungen Ihres Unternehmens? Unser Kooperationspartner TRUST1 hilft bei der Entfernung unzulässiger Bewertungen.

Kaffee: Werbung u.a. mit "magenfreundlich"

Abmahner: Verband sozialer Wettbewerb e.V.

Kosten: 238,00 EUR

Darum geht es:Hier ging es um die Bewerbung eines Kaffees als "basisch und übersäuert nicht" oder "magenfreundlich". Solche nährwert- oder gesundheitsbezogenen Angaben sind unzulässig. Dies gilt im Übrigen auch in Bezug auf Alkoholwaren. Ein Gesundheitsbezug liegt immer dann vor, wenn die Werbung impliziert, dass die negativen Auswirkungen in diesem Fall fehlen oder geringer ausfallen.

Exkurs: Auch interessant im Zusammenhang mit dem Verkauf von Kaffee:

Fehlende Warnhinweise bei Getränken mit Koffeingehalt über 150 mg/l

Das KG Berlin (Az. 5 U 185/16) urteilte, dass Getränke (mit Ausnahme derjenigen, die auf Kaffee, Tee bzw. Kaffee- oder Teeextrakt basieren und bei denen der Begriff „Kaffee“ oder „Tee“ in der Bezeichnung vorkommt) einer besonderen Hinweispflicht hinsichtlich des Koffeingehalts unterliegen, sofern die Getränke über 150 mg/l Koffein enthalten und zum Genuss in unverarbeitetem Zustand bestimmt sind.

Das bedeutet also:

Warnhinweis erforderlich bei Getränken mit erhöhtem Koffeingehalt oder Lebensmittel mit Zusatz von Koffein

Art. 10 Abs. 1 i.V. mit Anh. lll Nr. 4.1, Art. 13 Abs. 1 LMlV schreibt bei Getränken mit erhöhtem Koffeingehalt oder Lebensmittel mit Zusatz von Koffein Folgendes vor:

Bei Getränken mit Ausnahme derjenigen, die auf Kaffee, Tee bzw. Kaffee- oder Teeextrakt basieren und bei denen der Begriff „Kaffee“ oder „Tee“ in der Bezeichnung vorkommt, die

  • zur Aufnahme in unverarbeitetem Zustand bestimmt sind und Koffein aus beliebiger Quelle in einer Menge enthalten, die 150 mg/l übersteigt, oder
  • konzentriert oder getrocknet sind und nach der Rekonstituierung Koffein aus beliebiger Quelle in einer Menge enthalten, die 150 mg/l übersteigt

muss folgender Warnhinweis im selben Sichtfeld wie die Bezeichnung des Getränks erscheinen, direkt gefolgt von einem deutlich und gut lesbar angebrachten Hinweis in Klammern auf den Koffeingehalt, ausgedrückt in mg je 100 ml:

„Erhöhter Koffeingehalt. Für Kinder und schwangere oder stillende Frauen nicht empfohlen“

Marke I: Markenabmahnung Crossfit

Abmahner: CrossFit Inc.

Kosten: 3.744,50 EUR zzgl. Schadensersatz

Darum geht es: Crossfit, Tempo-Taschentuch, Spinning, Labello, O.B.: Im vorliegenden Fall ging es um den Begriff Crossfit (hier verwendet für Springseile), der im Fitnessbereich für ein bestimmtes Fitnessprogramm steht - aber markenrechtlich geschützt ist. Ähnlich verhält es sich mit dem Begriff Spinning (Training mit Schwungrädern - ebenfalls markenrechtlich geschützt und Gegenstand von Abmahnungen). Immer dann, wenn Marken zu Gattungsbegriffen werden, bedeutet dies nicht, dass eine Benutzung durch Dritte zulässig ist. Nur wenn dem Markeninhaber vorzuwerfen ist, dass er sich dieser Entwicklung nicht widersetzt hat, kann ggf. argumentiert werden, dass der Begriff frei verfügbar ist. Wehrt sich der Rechteinhaber aber, wie im vorliegenden Fall, dagegen, ist dies als Verteidigungsargument eher ungeeignet.

Tipp: Das Problem von Gattungsbegriffen als Marke ist nichts Unbekanntes - sehen Sie hierzu mehr zum Thema.

Marke II: Benutzung der Marke "Claris"

Abmahner: ACLARIS Water Innovations GmbH

Kosten: 2.000,00 EUR

Darum geht es: Hier ging es um einen Fall aus dem Zubehörhandel - konkret um Zubehör für Wasserfilter und die Verwendung des Markennamens des Originalherstellers. Besonderheit hier: Der Abgemahnte hat zwar den erforderlichen Zusatz "passend für" verwendet - das hilft aber nicht, wenn die Bestimmungsangabe falsch ist, weil das Zubehör gar nicht ausschließlich für die genannte Marke verwendbar ist.

Aber: In den klassischen Zubehörfällen mit Nennung fremder Marken gilt grundsätzlich: Online-Händler, die auf ihrer Website Nicht-Originalersatzteile verkaufen, sollten darauf achten, dass im Zusammenhang mit dem jeweiligen Angebot darauf hingewiesen wird, dass es sich bei der Ware nicht um ein Originalprodukt der Marke handelt. Der Kunde muss bereits aus dem Kontext erkennen können, dass es sich bei dem Produkt auf der Internetseite lediglich um ein Nicht-Originalprodukt handelt. Bereits durch die Formulierung „Ersatz für das Original...“ oder "passend für" kann eine Irreführung des Kunden vermieden und zusätzlicher Internetverkehr generiert werden.

Tipp: Wir informieren etwa in diesem Beitrag über die markenrechtliche Zulässigkeit von Marken im Zubehörhandel.

Marke III: Benutzung der Marke "Divina"

Abmahner: MV Marketing und Vertrieb für Produktneuheiten aller Art GmbH

Kosten: 2.002,41 EUR zzgl. Schadensersatz

Darum geht es:Hier ging es um die Marke "Divina" - eingetragen u.a. für Parfumprodukte. Genutzt wurde das Zeichen My Divine - also ging es um einen Fall der Verwechslungsgefahr. Ob eine Verwechslungsgefahr im Sinne des MarkenG vorliegt, ist unter Würdigung aller Umstände des Einzelfalls zu entscheiden. Eine Verwechslungsgefahr kann in unmittelbarem, mittelbarem oder in weiterem Sinne bestehen. Eine unmittelbare Verwechslungsgefahr ist gegeben, wenn es möglich erscheint, dass die sich gegenüberstehenden Zeichen miteinander verwechselt werden und sich aus der Sicht der entsprechenden Verkehrskreise die Möglichkeit besteht, dass das eine Zeichen fälschlicherweise für das andere Zeichen gehalten wird.

Tipp. Mehr zum Thema Verwechslungsfahr finden Sie in diesem Beitrag.

Tipp: LegalScan Pro – Der smarte Schutz vor teuren Markenabmahnungen

Markenabmahnungen werden immer häufiger – und können schnell teuer werden. Doch das lässt sich leicht vermeiden: LegalScan Pro scannt Ihre Angebote und prüft sie auf die gängigen Abmahnmarken. Sobald uns neue Marken bekannt werden, wird der Scanner automatisch aktualisiert. So sind Sie immer auf der sicheren Seite!

Für Mandanten der IT-Recht Kanzlei: Warten Sie nicht, bis Sie eine teure Markenabmahnung erhalten! Buchen Sie LegalScan Pro jetzt und schützen sich bereits ab 6,90 € im Monat.

Nachfolgend finden Sie nochmal die Antworten zu den die gängigsten Fragen im Zusammenhang mit Markenabmahnungen:

1. Warum wurde ausgerechnet ich abgemahnt?

Viele Markeninhaber überwachen ihre Marken selbst oder durch einen Dienstleister. Meldet dann ein Dritter diese Marke bei den Markenämtern an oder nutzt diese Marke offline oder online, ohne dazu berechtigt zu sein, schlägt die Überwachungssoftware Alarm und meldet die vermeintliche Rechtsverletzung. Natürlich kann es im einen oder anderen Fall auch sein, dass ein unliebsamer Mitbewerber den Verstoß gemeldet hat oder der Markeninhaber den Abgemahnten aufgrund einer bestehenden, aber gescheiterten Geschäftsbeziehung ohnehin auf dem Schirm hatte - wie auch immer: Marken werden angemeldet, um überwacht zu werden.

2. Was ist eine Abmahnung?

Genau genommen ist die Abmahnung ein Geschenk an den Abgemahnten: Denn das Institut der Abmahnung ermöglicht es dem Verletzer, einen Rechtsstreit ohne gerichtliche Entscheidung beizulegen - der Abmahnende gibt dem Verletzer also die Chance auf eine außergerichtliche Einigung - das spart Kosten. Aber natürlich ist eine Abmahnung erst einmal ein Hammer: Finanziell und auch tatsächlich, denn sie stellt einen erheblichen Eingriff in die Geschäftstätigkeit des Abgemahnten dar. Und doch ist die Abmahnung, sofern sie berechtigt und nicht rechtsmissbräuchlich erfolgt, grundsätzlich eine Chance.

3. Was wollen die eigentlich von mir?

In einer markenrechtlichen Abmahnung werden in der Regel immer die gleichen Ansprüche geltend gemacht:

  • Beseitigungsanspruch
  • Unterlassungsanspruch
  • Auskunftsanspruch
  • Schadensersatzanspruch
  • Vernichtungsanspruch
  • Kostenerstattungsanspruch

Liegt tatsächlich eine Rechtsverletzung vor, sind in der Regel alle Ansprüche zu bejahen - liegt keine Rechtsverletzung vor, folgt daraus die Abweisung aller (!) Ansprüche.

4. Was bedeutet der Unterlassungsanspruch für mich?

Sofern Sie eine geschützte Marke unbefugt benutzt haben, hat der Markeninhaber (oder ein Berechtigter) gemäß § 14 Abs. 5 MarkenG einen Unterlassungsanspruch gegen Sie. Das bedeutet, dass der Markeninhaber verlangen kann, dass Sie die Rechtsverletzung in Zukunft unterlassen. Um sich abzusichern und die Ernsthaftigkeit Ihrer diesbezüglichen Erklärung zu gewährleisten, wird in der Unterlassungserklärung eine Vertragsstrafe festgelegt. Nur die Abgabe einer ausreichend strafbewehrten Unterlassungserklärung lässt den Unterlassungsanspruch entfallen - für den Abgemahnten bedeutet dies: Er hat die Chance, dass durch die Abgabe der Erklärung der Unterlassungsanspruch ausgeräumt und damit eine gerichtliche Durchsetzung vermieden werden kann.

5. Sollte die beigefügte Unterlassungserklärung abgegeben werden?

Da die Abgabe der Unterlassungserklärung aber bei Annahme durch die Gegenseite zu einem rechtsverbindlichen Vertrag führt, sollte genau darauf geachtet werden, was in der Erklärung steht:

Die vom gegnerischen Anwalt vorformulierte Erklärung ist zwangsläufig im Interesse des Markeninhabers formuliert und dementsprechend weit gefasst - es empfiehlt sich daher in der Regel, diesen Entwurf zu überarbeiten (modifizieren), damit die Erklärung so formuliert ist, dass sie den Ansprüchen des Markeninhabers genügt, gleichzeitig aber auch den Verletzer möglichst wenig belastet. Wie auch immer. Auf keinen Fall sollte zukünftig gegen die Unterlassungserklärung verstoßen werden, da ansonsten eine nicht unerhebliche Vertragsstrafe droht.

6. Was kostet das jetzt?

Markenabmahnungen sind teuer - sagt der Volksmund. Und das stimmt - vor allem im Markenrecht:

Wer eine Markenverletzung begeht, veranlasst den verletzten Markeninhaber, einen Anwalt mit der Abmahnung zu beauftragen - der Anwalt kann und wird dafür ein Honorar verlangen. Da die Ursache für diese Beauftragung in der Markenrechtsverletzung zu sehen ist, hat der Markeninhaber nach ständiger Rechtsprechung einen Kostenerstattungsanspruch. Darüber hinaus steht dem Markeninhaber wegen der Verletzung seiner Marke auch ein Schadensersatzanspruch zu - der Abgemahnte wird also doppelt zur Kasse gebeten.

Und wie berechnet sich der Zahlungsanspruch?

Die Höhe des Kostenerstattungsanspruchs richtet sich nach dem der Abmahnung zugrunde liegenden Gegenstandswert - dieser ist gemäß § 3 ZPO vom Gericht zu bestimmen. Maßgeblich für die Höhe dieses Wertes ist das Interesse des Abmahnenden an der Verfolgung der Verletzungshandlung. Dieses wirtschaftliche Interesse an der Durchsetzung von Unterlassungsansprüchen wegen Markenrechtsverletzungen wird durch zwei Faktoren bestimmt:

Zum einen durch den wirtschaftlichen Wert der verletzten Marke und zum anderen durch das Ausmaß und die Gefährlichkeit der Verletzungshandlung (sog. „Angriffsfaktor“). Im Markenrecht hat sich in der Rechtsprechung ein sogenannter Regelstreitwert von 50.000 Euro durchgesetzt, der im Einzelfall natürlich über- oder unterschritten werden kann. So sind etwa die Dauer und Intensität der Markenverletzung, die erzielten Umsätze, die Bekanntheit und der Ruf der Marke zu berücksichtigen und für jeden Einzelfall gesondert zu bewerten.

Für den Schadensersatzanspruch selbst gibt es 3 Berechnungsarten nach Wahl des Verletzten:

  • es ist der Gewinn zu ersetzen, den der Verletzer infolge der Markenverletzung verloren hat, oder
  • der vom Verletzer erzielte Gewinn ist herauszugeben (sog. Gewinnabschöpfungsanspruch) oder
  • vom Verletzer die Zahlung einer angemessenen Lizenzgebühr verlangt werden kann (sog. Schadensersatz im Wege der Lizenzanalogie).

7. Warum muss ich Auskunft erteilen?

Im Verletzungsfall hat der Rechteinhaber gemäß § 19 MarkenG einen Auskunftsanspruch - dieser dient in erster Linie dazu, den Schadensersatz berechnen zu können. Denn der Rechteinhaber hat keine Kenntnis über den Umfang der Verletzungshandlung. Die Auskunft ist dabei wahrheitsgemäß und vollständig zu erteilen - gelegentlich wird auch ein Rechnungslegungsanspruch geltend gemacht - in diesem Fall sind sämtliche Belege, die im Zusammenhang mit der Verletzungshandlung stehen, vorzulegen.

8. Und der Vernichtungsanspruch?

Auch den gibt es - nach § 18 MarkenG. Er spielt vor allem in Plagiatsfällen eine große Rolle - hier hat der Markeninhaber ein Interesse daran, dass die Plagiate ein für alle Mal vom Markt verschwinden und vernichtet werden. Dies kann entweder selbst in Auftrag gegeben werden oder die Ware wird dem Markeninhaber zur Vernichtung übergeben.

9. Und warum ist bei Markenabmahnungen oft ein Patentanwalt beteiligt?

Bei vielen markenrechtlichen Abmahnungen wird ein Patentanwalt eingeschaltet. Dies hat für den Abgemahnten einen entscheidenden Nachteil:
Neben den Rechtsanwaltskosten sind dann regelmäßig auch die Kosten für die Einschaltung des Patentanwalts zu erstatten - die Kostenbelastung verdoppelt sich. Diese Praxis ist in der Rechtsprechung inzwischen heftig umstritten. Einige Gerichte halten die Einschaltung eines Patentanwalts bei einfachen Markenverletzungen für nicht erforderlich und lehnen daher einen Erstattungsanspruch ab. Zuletzt hatte der Bundesgerichtshof (Urteil vom 10.05.2012, Az.: i ZR 70/11) hierzu ausgeführt:

"Aus dem Umstand, dass es im konkreten Fall erforderlich ist, einen Rechtsanwalt mit der Abmahnung einer Kennzeichenverletzung zu beauftragen, folgt nicht, dass es auch erforderlich ist, einen Patentanwalt mit der Abmahnung zu beauftragen. Ist ein Rechtsanwalt aufgrund seiner kennzeichenrechtlichen Kenntnisse allein in der Lage, den Fall rechtlich zu beurteilen und den Verletzer abzumahnen, ist die zusätzliche Einschaltung eines Patentanwalts nicht erforderlich. Es bedarf daher grundsätzlich einer gesonderten Prüfung, ob es erforderlich war, neben einem Rechtsanwalt auch einen Patentanwalt mit der außergerichtlichen Verfolgung einer Markenverletzung zu beauftragen."

Es sollte also genau geprüft werden, ob die Einschaltung eines Patentanwalts notwendig war.

Hier gibt es mehr zur Reaktion bei Markenabmahnungen.

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