KOM (2008) 40: Ein Blick in die Zukunft der Lebensmittelkennzeichnung

KOM (2008) 40: Ein Blick in die Zukunft der Lebensmittelkennzeichnung

Es rührt sich etwas im Paragraphendickicht: nachdem kürzlich bereits die für den E-Commerce geltenden Kennzeichnungs- und Informationspflichten aus dem Lebensmittelrecht besprochen wurden (vgl. den Beitrag „Update: Kennzeichnungspflichten bei Lebensmitteln im Online-Bereich“), soll nun ein Blick auf die absehbare zukünftige Rechtslage geworfen werden.

Am 30. Januar 2008 wurde von der Europäischen Kommission ein Vorschlag für eine neue Verordnung über Kennzeichnungs- und Informationspflichten im Handel mit Lebensmitteln vorgestellt (wir berichteten). Diese geplante Verordnung – KOM (2008) 40 – steht zwar heftig in der Kritik verschiedener Interessenverbände, wird aber nach dem momentanen Stand der Dinge in ihrer jetzt endgültigen Form verabschiedet und umgesetzt werden. Von daher lohnt es sich schon jetzt, einen konkreten Blick auf die zukünftige Rechtslage zu werfen.

Um den Rahmen dieses Artikels nicht zu sprengen, werden im Folgenden nur diejenigen Informationspflichten besprochen, die sich ausdrücklich auf das Online-Angebot beziehen, d.h. die Informationen, die dem Kunden online zugänglich gemacht werden müssen. Darüber hinaus werden in Zukunft für die Händler selbstverständlich noch weiterreichende Kennzeichnungs-, Informations- und Kontrollpflichten bestehen.

Überblick

  • Ziele der neuen Norm
  • Kennzeichnungspflicht auch für Online-Händler?
  • Was wird vorgeschrieben?
  • Was wird verboten?
  • Kritik
  • Fazit

Ziele der neuen Norm

Die neue Verordnung hat verschiedene Ziele, wobei sich zwei Positionen besonders herauskristallisieren:

  • Schutz der Verbraucherinteressen durch eine klare und verständliche Kennzeichnung der Lebensmittel, die es dem Kunden ermöglicht, sich bewusst und verständig für oder gegen den Kauf eines Lebensmittels zu entscheiden;
  • hierdurch Schutz der Gesundheit, da die bessere Aufklärung des Kunden auch eine gesündere Ernährung fördern und „Volkskrankheiten“ wie Adipositas oder Diabetes zurückdrängen soll.
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Kennzeichnungspflicht auch für Online-Händler?

Interessant ist hier natürlich die Frage, ob sich denn auch der Online-Händler in seinem Internetauftritt mit den neuen Informationspflichten zu befassen hat.

Im Gegensatz zur bisherigen, teilweise recht undurchsichtigen Rechtslage ist die Antwort aus dem Kommissionsentwurf relativ leicht herauszulesen: Ja, hat er. Art. 9 Abs. 1 i.V.m. Art. 15 der geplanten Norm schreibt eindeutig vor, dass im Fernabsatzhandel dem Kunden vor Vertragsschluss – im E-Commerce also bereits im Online-Angebot – die folgenden Angaben zur Verfügung gestellt werden müssen:

  • Bezeichnung des Lebensmittels
  • Verzeichnis der Zutaten
  • Zutaten und Derivate aus diesen, die Allergien auslösen können
  • Nettomenge des Lebensmittels
  • Ursprungsland oder Herkunftsort, falls hier Irrtümer möglich sind
  • Nährwertdeklaration

Was wird vorgeschrieben?

So weit, so gut. Die geplante Verordnung überlässt die Ausgestaltung dieser Kennzeichnungen jedoch nicht dem Händler, sondern hält zu jedem Punkt detaillierte Vorschriften bereit. Von daher lohnt sich hier ein vertiefter Blick auf die Informationspflichten im Einzelnen.

Bezeichnung des Lebensmittels (Art. 18): Das Lebensmittel muss mit seiner rechtmäßigen, gebräuchlichen oder einer beschreibenden Bezeichnung ausgewiesen sein.

Verzeichnis der Zutaten (Art. 19, 20, 21): Das Zutatenverzeichnis muss nach dem Wort „Zutaten“ eine Aufzählung aller Zutaten des Lebensmittels enthalten, und zwar jeweils mit ihrer spezifischen Bezeichnung und in absteigender Reihenfolge des Gewichtsanteils bei der Herstellung.

Gemäß Art. 20 muss für einige Lebensmittel kein Zutatenverzeichnis bereitgestellt werden, z.B. bei frischem und nicht weiterverarbeitetem Obst und Gemüse, bestimmten Milchprodukten und einigen alkoholischen Getränken.

Gemäß Art. 21 müssen im Zutatenverzeichnis einige Stoffe nicht genannt sein, z.B. Wasser, Enzyme und unbedingt erforderliche Trägerstoffe.

Zutaten, die Allergien auslösen können (Art. 22): Sind in dem Lebensmittel Stoffe enthalten, die in Anhang II der Norm gesondert genannt sind (z.B. Produkte aus glutenhaltigem Getreide, Erdnüssen, Soja), so ist auf diese Stoffe besonders hinzuweisen.

Nettomenge (Art. 24): Die Nettomenge ist bei flüssigen Lebensmitteln in Litern, Zentilitern oder Millilitern, bei allen anderen Nahrungsmitteln in Kilogramm oder Gramm anzugeben.

Ursprungsland oder Herkunftsort (keine weitere Norm): Sind hier Irrtümer möglich, so ist ausdrücklich auf das tatsächliche Herkunftsland hinzuweisen.

Nährwertdeklaration (Art. 28-34): Die Nährwertdeklaration ist praktisch schon eine Wissenschaft für sich; die hierauf anzuwendenden Artikel nehmen den gesamten Abschnitt 3 der geplanten Verordnung ein. Eine genaue Besprechung würde den Rahmen dieses Beitrages folglich bei weitem sprengen, hingewiesen sei daher nur auf die folgenden Anhaltspunkte:

In der Regel müssen in Zukunft auf der Grundlage einer Portion (z.B. 100 g) der Energiewert und die enthaltenen Mengen an Fett, gesättigten Fettsäuren und Kohlenhydraten, Zucker (gesondert) und Salz angegeben werden. Daneben können noch andere Angaben gemacht werden, z.B. die enthaltenen Mengen an ungesättigten Fettsäuren, Eiweiß und Ballaststoffen.

Von der angedrohten und oft kritisierten „Nährwert-Ampel“ wurde in dem Verordnungsvorschlag übrigens wieder Abstand genommen.

Darstellung aller Angaben (u.a. Art. 7, 15, 16): Gemäß Art. 15 lit. a müssen die Pflichtangaben „durch geeignete Mittel bereitgestellt werden“. Für den E-Commerce bedeutet dies, dass die Angaben im Online-Angebot deutlich sichtbar gemacht werden müssen. Aus den Artikeln 13 und 14 lässt sich außerdem herleiten, dass die Angaben leicht zugänglich sein und im selben Blickfeld liegen müssen; konkret: die Angaben dürfen nicht „versteckt“ sein (z.B. als Link hinter einer winzigen Schaltfläche) und müssen kompakt dargeboten werden.

Gemäß Art. 7 Abs. 2 und Art. 16 haben diese Informationen zutreffend, klar, leicht verständlich und in einer üblichen Sprache abgefasst zu sein.

Weiterführende Informationen (Art. 35, 36): Werden über diese Pflichtangaben hinaus noch weitere Informationen über das Lebensmittel bereitgestellt, so müssen diese auch den Anforderungen der geplanten Verordnung genügen und dürfen die Pflichtangaben nicht verdrängen.

Was wird verboten?

Neben den beschriebenen Pflichten werden Online-Händler in Zukunft auch mit einigen Verboten belegt sein. Erwähnenswert ist hier insbesondere die explizit geregelte und natürlich verbotene Unlauterkeit.

Unlautere Informationspraxis: Ausdrücklich verboten sind gemäß Art. 7 Abs. 1 jegliche Angaben, die den Verbraucher irreführen können, insbesondere indem sie falsche Angaben über die Eigenschaften des Lebensmittels enthalten.

Informationen zur gesundheitlichen Wirkung: Ausdrücklich verboten wird es gemäß Art. 7 Abs. 3 auch sein, den Lebensmitteln bestimmte gesundheitliche Wirkungen zuzuschreiben, insbesondere die Verhinderung oder Heilung von Krankheiten (Ausnahmen gelten hier für Mineralwasser und bestimmte Diätprodukte).
An dieser Stelle eine kleine, aber äußerst wissenswerte Anekdote: Art. 7 Abs. 4 bestimmt, dass dieses Verbot für die Werbung sowie die Aufmachung des Lebensmittels (Verpackung, Darbietung etc.) nicht gelten soll.
Interessant ist der Vergleich dieser Passage („Das Verbot gemäß Absatz 3 gilt nicht für […]“) mit anderssprachigen Versionen der gleichen Norm: so sagen z.B. sowohl die englische („The prohibition referred to in paragraph 3 shall also apply to […]“) als auch die französische („L’interdiction visée au paragraphe 3 s’applique aussi […]“) Version eindeutig aus, dass dieses Verbot auch für Werbung und Aufmachung gilt. Insofern ist hier von einem – schweren! – Übersetzungsfehler in der deutschen Version auszugehen, der vor Umsetzung in das nationale Recht jedoch mit Sicherheit beseitigt werden wird.

Sollte sich der eine oder andere Händler also bereits über ein Schlupfloch gefreut haben: Was auf dem Etikett verboten wird, wird auch im Internet verboten sein.

Kritik

Die Norm ist, wie eingangs schon erwähnt, verschiedenen Kritikpunkten ausgesetzt. So trägt die geplante Verordnung z.B. eindeutige Spuren der Eile; an einigen Stellen wurde schlichtweg geschlampt. Neben dem bereits erwähnten katastrophalen Übersetzungsfehler finden sich an manchen Stellen auch angefangene, dann aber nicht fortgeführte Nummerierungen – und dass die Kommission sich zu der ausdrücklichen Feststellung bemüßigt fühlt, dass zu Obst und Gemüse auch Kartoffeln zählen, erscheint zumindest für den Juristen leicht verwunderlich.

Soweit sind dies jedoch nur einzelne Flüchtigkeitsfehler; daneben bestehen jedoch auch sehr konkrete Kritikpunkte: So werden die Händler im Vergleich zur bisherigen Rechtslage in ihrer Freiheit, Informationen anzubieten oder auch nicht anzubieten, stark eingeschränkt. Auch die Art der Darbietung ist zukünftig von einem starren Formalismus geprägt.
Allerdings ist hierzu auch anzumerken, dass die momentane, liberalere Rechtslage teilweise eher hinderlich als nützlich ist (vgl. z.B. den bereits erwähnten Beitrag). Die hier bestehenden Rechtsunsicherheiten werden nach Umsetzung der Verordnung weitestgehend beseitigt oder entschärft sein.

Kritisch zu betrachten ist auch die obligatorische Nährwertkennzeichnung, die in Zukunft bei vielen Lebensmittelherstellern enorme Mehrkosten verursachen wird. Online-Händler sind hiervon jedoch nur dann betroffen, wenn sie die feilgebotenen Lebensmittel auch tatsächlich selbst herstellen.

Von der vielfach kritisierten „Kalorien-Ampel“ wurde dagegen, wie bereits erwähnt, abgesehen.

Fazit

Mag die geplante Verordnung auch ihre Tücken haben, sie wird im E-Commerce in Zukunft für eine gewisse Rechtssicherheit im Bereich des Lebensmittelrechts sorgen. Dies kommt nicht nur den Kunden zugute, sondern beseitigt auch die für die Händler momentan bestehenden Rechtsunsicherheiten. Zum Vergleich mit der aktuellen Rechtslage sei an dieser Stelle erneut auf den Beitrag „Update: Kennzeichnungspflichten bei Lebensmitteln im Online-Bereich“ hingewiesen.

Online-Händlern ist zu empfehlen, sich bereits jetzt mit dem Verordnungsvorschlag KOM (2008) 40 und den möglichen Auswirkungen auf den eigenen Betrieb zu befassen und spätestens bei Umsetzung der Richtlinie eine vertiefte Beratung in Anspruch zu nehmen.

Hinweis: Der vorliegende Beitrag wurde unter Mitwirkung unseres wissenschaftlichen Mitarbeiters, Herrn Chris Engel, erstellt.

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Bildquelle: Gerd Altmann(geralt) / Pixelio

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