Kennzeichnungspflichten: Bei Lebensmitteln im Online-Bereich
Wer im Internet mit Lebensmitteln handelt, sieht sich mit einem wuchernden Paragraphendschungel konfrontiert – die Zahl der Informations- und Kennzeichnungspflichten ist mittlerweile kaum noch überschaubar und treibt bisweilen auch recht skurrile Blüten.
Bereits die Aufzählung aller relevanten Vorschriften würde den Rahmen dieses Beitrages bei weitem sprengen; genannt seien an dieser Stelle nur die wichtigsten Rechtsverordnungen:
- Die Lebensmittel-Kennzeichnungsverordnung: regelt die Kennzeichnung von Lebensmitteln, die in Fertigverpackungen an den Endverbraucher abgegeben werden.
- Die Zusatzstoff-Zulassungsverordnung: regelt die Kennzeichnung von Lebensmitteln, die mit Zusatzstoffen (z.B. Aroma-, Farb- oder Konservierungsstoffe) versehen sind.
- Die Los-Kennzeichnungsverordnung: Lebensmittel dürfen nur dann in den Verkehr gebracht werden, wenn sie mit einer Kennzeichnung versehen sind, aus der das Herstellungslos erkennbar ist.
- Die Rückstands-Höchstmengenverordnung: Höchstmengenkatalog über Rückstände von Pflanzenschutz- bzw. Schädlingsbekämpfungsmitteln, Düngemitteln und sonstigen Stoffen in Lebensmitteln und Tabakwaren.
- Die Nährwert-Kennzeichnungsverordnung: regelt die Kennzeichnung von Lebensmitteln mit nährwertbezogenen Angaben.
- Die Verordnung über tiefgefrorene Lebensmittel.
- Die Diätverordnung.
- Das Eichgesetz.
- Die Fertigpackungs-Verordnung.
- Die Fischhygieneverordnung, Fleischhygieneverordnung, Geflügelhygieneverordnung, Milchhygieneverordnung und andere Vermarktungsvorschriften.
Eine Ausführung über all diese und weitere Vorschriften würde ein ganzes Lehrbuch füllen und ist in dem hier gesetzten Rahmen schlichtweg unmöglich. Im Folgenden befasst sich dieser Beitrag daher mit zwei der wichtigsten Vorschriften, nämlich der Lebensmittel-Kennzeichnungsverordnung (LMKV) sowie der Zusatzstoff-Zulassungsverordnung (ZZulV).
Nicht jede Kennzeichnung ist im Internet gesetzlich vorgeschrieben…
Neben der Frage nach dem Regelungsgehalt der einzelnen Vorschriften ist für den E-Commerce natürlich hauptsächlich von Interesse, ob die Kennzeichnung auf der Fertigverpackung ausreicht oder ob sie bereits im Online-Angebot einsehbar sein muss.
1. Die Lebensmittel-Kennzeichnungsverordnung (LMKV)
a) Regelungsgehalt (ohne Anspruch auf Vollständigkeit)
Lebensmittel in Fertigverpackungen dürfen gewerbsmäßig nur dann in den Verkehr gegeben werden, wenn auf der Verpackung selbst oder auf einem beigefügten Etikett bestimmte Angaben ersichtlich sind. Insbesondere sind hier zu erwähnen:
- Die Verkehrsbezeichnung, die üblicherweise einer einschlägigen Rechtsverordnung entnommen werden kann, ansonsten jedoch nach allgemeiner Verkehrsauffassung so auszufertigen ist, dass der Endverbraucher die Art des Lebensmittels erkennen und es von verwechselbaren Produkten unterscheiden kann
- Der Name oder die Firma und Anschrift des Herstellers, des Verpackers oder eines im Europäischen Wirtschaftsraum niedergelassenen Verkäufers
- Das Zutatenverzeichnis, in dem alle Zutaten und Zusatzstoffe in absteigender Reihenfolge ihres Gewichtsanteils aufzuführen sind; bei Zutaten, die in der Werbung besonders hervorstechen (z.B. „ganze Mandeln“), ist auch der prozentuale Gewichtsanteil dieser Zutat anzugeben
- Das Mindesthaltbarkeitsdatum (MHD), das angibt, bis wann das Lebensmittel unter angemessenen (ggf. gesondert angegebenen) Aufbewahrungsbedingungen seine spezifischen Eigenschaften behält; es ist unverschlüsselt mit den Worten „mindestens haltbar bis…“ anzugeben
- Ersatzweise: Verbrauchsdatum, das bei aus mikrobiologischer Sicht schnell verderblichen Lebensmitteln, die dann eine Gefahr für die Gesundheit darstellen könnten, anstelle des MHD unverschlüsselt mit den Worten „verbrauchen bis…“ und einer Beschreibung der einzuhaltenden Aufbewahrungsbedingungen anzugeben ist
- Besondere Kennzeichnungen spezieller Lebensmittel, z.B. bei alkoholischen Getränken die Angabe des Alkoholanteils in Volumenprozenten (% vol); auf die übrigen hiervon betroffenen Lebensmittel kann im Rahmen dieses Beitrages leider nicht eingegangen werden.
b) Nennung im Online-Angebot
Die Frage, ob die Kennzeichnung auf der Verpackung ausreicht, oder ob die notwendigen Angaben bereits im Internet einsehbar sein müssen, ist umstritten.
Aus dem Wortlaut der Norm selbst ist hierzu nichts abzuleiten; die LMKV verlangt ausdrücklich nur die Kennzeichnung auf der Fertigverpackung selbst oder einem beigefügten Etikett.
In jüngerer Zeit wird im Rahmen juristischer Auseinandersetzungen jedoch häufig angeführt, dass die LMKV als gesetzliche Vorschrift auch dazu bestimmt sei, im Interesse der Marktteilnehmer das Marktverhalten zu regeln; Verstöße gegen diese Norm könnten folglich als „unlauter“ im Sinne des § 4 Nr. 11 UWG behandelt werden. Dies wiederum hätte zur Folge, dass Konkurrenten und anderen Klagebefugten die in den §§ 8-10 UWG genannten Unterlassungs-, Beseitigungs- oder Schadensersatzansprüche zustünden. Ein beliebtes Instrument zur Durchsetzung solcher Ansprüche ist übrigens die kostenpflichtige anwaltliche Abmahnung.
Allerdings ist festzustellen, dass die Rechtsprechung sich regelmäßig auf den reinen Wortlaut der Norm bezieht und die genannten Ansprüche aus dem UWG ablehnt. So führt z.B. das LG Wuppertal in einer Entscheidung (Beschluss vom 18.03.2008, Az. 14 O 10/08) aus:
„Soweit es um die Angabe der Stoffe geht, aus denen die von den Antragsgegnern angebotenen Lebensmittel hergestellt sind, bedarf es nicht der Angabe in den Internetpräsentationen. Die Lebensmittelkennzeichnungsverordnung schreibt die Angabe des Zutatenverzeichnisses nur auf der Fertigverpackung vor (§ 3 Abs. 3 der Verordnung).“
Es ist somit festzustellen, dass nach aktueller Lage in der Rechtsprechung eine Nennung aller in der LMKV vorgesehenen Angaben im Online-Angebot nicht vorgeschrieben ist.
2. Die Zusatzstoff-Zulassungsverordnung (ZZulV)
a) Regelungsgehalt (ohne Anspruch auf Vollständigkeit)
Zusatzstoffe in Lebensmitteln müssen in der Artikelbeschreibung gut sichtbar angegeben werden. Die vorgeschriebenen Angaben sind in leicht lesbarer Schrift an gut sichtbarer Stelle in der Artikelbeschreibung anzugeben; nicht zulässig ist es, sie allein in Fußnoten unterzubringen. Insbesondere sind anzugeben (vgl. § 9 ZZulV) :
- Farbstoffe durch die Angabe „mit Farbstoff“
- Zusatzstoffe zur Konservierung durch die Angabe „mit Konservierungsstoff“ oder „konserviert“, ggf. auch „mit Nitritpökelsalz“ oder/und „mit Nitrat“
- Antioxidationsmittel durch die Angabe „mit Antioxidationsmittel“
- Geschmacksverstärker durch die Angabe „mit Geschmacksverstärker“
- Schwefel gem. Anlage 5 Teil B durch die Angabe „geschwefelt“
- Eisen-II-gluconat (E 579) oder Eisen-II-lactat (E 585) bei Oliven durch die Angabe "geschwärzt"
- Zusatzstoffe der Nummern E 901 bis E 904, E 912 oder E 914, die bei frischem Obst zur Oberflächenbehandlung verwendet werden, durch die Angabe "gewachst"
- Zusatzstoffe der Nummern E 338 bis E 341 sowie E 450 bis E 452, die bei der Herstellung von Fleischerzeugnissen verwendet werden, durch die Angabe "mit Phosphat"
- sowie weitere Zusatzstoffe, die etwa zum Süßen von Lebensmitteln zugelassen sind, im Rahmen dieses Beitrags jedoch nicht näher behandelt werden können.
b) Nennung im Online-Angebot
Anders als bei der LMKV kann hier von einer eindeutigen Rechtslage ausgegangen werden.
In der ZZulV geht bereits aus dem Wortlaut des § 9 Abs. 6 Nr. 4 hervor, dass die genannten Stoffe schon im Online-Angebot einsehbar sein müssen. Diese Vorschrift dient dem Schutz des Verbrauchers vor Gesundheitsrisiken sowie vor Täuschung im Handelsverkehr mit Lebensmitteln. Dieser Schutz würde erheblich verkürzt, wenn der Kunde erst nach Lieferung der bestellten Waren erfahren würde, dass diese Zusatzstoffe erhalten, denen er sich nicht aussetzen möchte.
Das Sächsische Oberverwaltungsgericht (Beschluss vom 26.02.2008, Az. 3 BS 333/07) führt in diesem Zusammenhang aus:
„Gleiches gilt unabhängig von individuell bestehenden Gesundheitsgefahren auch dann, wenn der Gehalt an kenntlich zu machenden Zusatzstoffen die Erwerbsentscheidung des Verbrauchers aus sonstigen persönlichen Gründen beeinflusst. Denn der Gesetzgeber hat mit der generellen Pflicht zur Kenntlichmachung bestimmter Zusatzstoffe bei der Abgabe von Lebensmitteln an Verbraucher zum Ausdruck gebracht, dass diese Stoffe unabhängig von individuellen Gesundheitsgefahren geeignet sind, die Kaufentscheidung der Verbraucher zu beeinflussen, so dass es nicht darauf ankommt, aus welchen Gründen der Gehalt von Zusatzstoffen für den Erwerb des Lebensmittels durch den einzelnen Verbraucher relevant ist. Entscheidend ist vielmehr, dass das Gesetz dem Verbraucher ein Recht auf Information über die enthaltenen Zusatzstoffe einräumt und dass dieses Recht weitgehend leer laufen würde, falls der Verbraucher die nötige Information erst nach Erwerb des Lebensmittels erhält und so auf den unsicheren Weg einer gegebenenfalls nötigen Rückabwicklung verwiesen würde.“
Anders als bei den Kennzeichnungen der LMKV ist es hier also zwingend notwendig, alle in der ZZulV vorgeschriebenen Angaben dem Kunden bereits im Online-Angebot zugänglich zu machen.
… dennoch sollte das Online-Angebot alle Kennzeichnungen enthalten
Es macht jedoch durchaus Sinn, auch die in der LMKV vorgeschriebenen Angaben dem Kunden im Online-Angebot zugänglich zu machen. Zu den Gründen ist auszuführen:
1. Dienst am Kunden
Bereits aus Gründen des Verbraucherschutzes ist es sinnvoll, dem Kunden frühzeitig alle relevanten Informationen über das angebotene Produkt zugänglich zu machen. Egal ob Allergiker, Vegetarier oder Angehörige verschiedener Glaubensrichtungen – immer mehr Kunden müssen oder wollen bestimmte Zutaten in ihrer Ernährung meiden, z.B. Nüsse, Soja oder bestimmte tierische Produkte.
Gerade diesen Kunden wäre nicht gedient, wenn sie sich beim Einkauf im E-Commerce auf ihr Rücktrittsrecht verlassen müssten. Dies wäre auch eine klare Schlechterstellung des Online-Kunden gegenüber dem Kunden im herkömmlichen Ladengeschäft, der dort bereits vor der Kasse die Zutatenlisten einsehen und so seinen Kaufentschluss steuern kann.
In der Folge könnte das Fehlen von LMKV-konformen Zutatenlisten im Online-Angebot bei Personenkreisen, die bestimmte Nahrungsvorschriften befolgen, zu einer Abkehr von einzelnen Anbietern oder vom Online-Handel mit Lebensmitteln generell bewirken.
2. Gefahr der Abmahnung
Wie bereits dargestellt, setzt sich der Online-Händler auch der Gefahr von Abmahnungen aus (siehe oben). Auch wenn diese, soweit sie auf die LMKV gestützt werden, vor Gericht regelmäßig ins Leere laufen, richten sie bis dahin einigen Schaden an: die Abwehr einmal erhaltener Abmahnungen sind stets mit einem hohen Aufwand verbunden - sowohl in zeitlicher, wie auch in finanzieller Hinsicht.
Dieses Risiko lässt sich jedoch durch die schlichte Nennung der in der LMKV vorgesehenen Angaben im Online-Angebot auf ein Minimum reduzieren.
3. Novellierung des Wettbewerbsrechts
Des Weiteren ist zu beachten, dass die Bundesregierung im Sommer – mit einiger Verspätung – beschlossen hat, die EU-Richtlinie 2005/29/EG bezüglich unlauterer Geschäftspraktiken im binnenmarktinternen Geschäftsverkehr zwischen Unternehmen und Verbrauchern („UGP-Richtlinie“) umzusetzen. Dies soll durch eine nun anstehende Novellierung des UWG geschehen, in deren Rahmen der Verbraucherschutz im Wettbewerbsrecht deutlich gestärkt werden wird. Eine unlautere Geschäftspraxis liegt laut der Richtlinie bereits dann vor, wenn der Verbraucher nicht die notwendigen Informationen erhält, die er für seine Kaufentscheidung mindestens benötigt; ausdrücklich geregelt ist auch, dass zu diesen Informationen die wesentlichen Eigenschaften, insbesondere auch die Zusammensetzung, der Ware gehören (vgl. Art. 4 Abs. 5 lit. a i.V.m. Art. 6 Abs. 1 lit. b der Richtlinie).
Wie die neue Rechtslage dann im Einzelnen aussehen wird, muss die Zukunft zeigen; es ist jedoch absehbar, dass Online-Händler schon bald mit deutlich umfangreicheren Informationspflichten belegt sein werden.
Wer aber bereits jetzt in seinem Online-Angebot dem Kunden alle relevanten Informationen über die angebotenen Produkte zugänglich macht, handelt hier richtlinienkonform und wird wohl auch in Zukunft nicht befürchten müssen, mit seiner bisherigen Geschäftspraxis plötzlich gegen das UWG zu verstoßen.
4. Verordnungsvorschlag der Europäischen Kommission
Zusätzlich hat die Europäische Kommission zu Anfang des Jahres eine Verordnung vorgeschlagen (KOM (2008) 40 endgültig), die nach Beschluss und Umsetzung die Lebensmittel-Händler (auch gerade im Online-Bereich) mit äußerst umfangreichen Informationspflichten belegen wird.
Gemäß Artikel 9 Abs. 1 der vorgeschlagenen Verordnung haben dann Händler ihren Kunden die folgenden Informationen zur Verfügung zu stellen:
- Bezeichnung des Lebensmittels*
- Verzeichnis der Zutaten*
- Zutaten und Derivate aus diesen, die Allergien auslösen können*
- die Menge bestimmter Zutaten oder Zutatenklassen
- Nettomenge des Lebensmittels*
- Mindesthaltbarkeitsdatum oder Verbrauchsdatum
- ggf. besondere Aufbewahrungs-/Verwendungsanweisungen
- Name oder Firma und Anschrift des Herstellers, Verpackers oder Händlers
- Ursprungsland oder Herkunftsort, falls hierzu Irrtümer möglich sind*
- Gebrauchsanleitung, falls notwendig
- Alkoholgehalt in Volumenprozent bei Getränken mit mehr als 1,2 % vol Alkoholgehalt
- Nährwertdeklaration*
Hierbei müssen die vorstehend mit einem Stern (*) gekennzeichneten Informationen gemäß Artikel 15 der vorgeschlagenen Verordnung dem Kunden vor Vertragsschluss, im E-Commerce also bereits im Online-Angebot, zur Verfügung stehen.
Diese Pflichtangaben sind nahezu identisch mit den in der LMKV vorgeschriebenen Angaben (vgl. oben), so dass es auch aus diesem Gesichtspunkt heraus sinnvoll erscheint, bereits jetzt richtlinienkonform zu handeln und dem Kunden diese Informationen online anzubieten.
5. Fazit
Händler, die im E-Commerce mit Lebensmitteln handeln, sollten ihren Kunden grundsätzlich alle nach LMKV und ZZulV relevanten Angaben online zugänglich machen. Neben der Vermeidung unliebsamer Abmahnungen und höherer Transparenz für den Kunden bietet dies dem Online-Händler gutes Rüstzeug für die absehbaren Anforderungen des zukünftigen Lebensmittel- und Wettbewerbsrechts.
Gerade weil der hier wuchernde Paragraphendschungel sich momentan in beständigem Wandel befindet, ist es darüber hinaus unumgänglich, sich gezielt mit den einschlägigen Verordnungen und den geplanten Änderungen zu beschäftigen. Online-Händlern ist es dringend anzuraten, sich bereits jetzt über die zukünftige Rechtslage, insbesondere die umzusetzenden EU-Richtlinien und die anstehende Novellierung des UWG, beraten zu lassen.
Hinweis: Der vorliegende Beitrag wurde unter Mitwirkung unseres wissenschaftlichen Mitarbeiters, Herrn Chris Engel, erstellt.
Tipp: Fragen zum Beitrag? Diskutieren Sie hierzu gerne mit uns in der Unternehmergruppe der IT-Recht Kanzlei auf Facebook .
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